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Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Einführung

Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX genannten Rehabilitationsträger gestalten und organisieren die trägerübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der „Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“ (BAR).

Lies: § 39 Abs. 1 SGB IX

Aufgaben

Zu den Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation gehört insbesondere die Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen und Empfehlungen zur Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordinierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit.

Lies: § 39 Abs. 2 SGB IX, § 25 SGB IX sowie “ 26 SGB IX