Hilfen zur Erziehung
Einführung
Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Können sie eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleisten, muss der Staat sie grundsätzlich zunächst unterstützen. Eingriffe in das Elternrecht kommen erst in Betracht, wenn Hilfen nicht ausreichen oder eine Kindeswohlgefährdung anders nicht abgewendet werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Vorrang unterstützender Hilfen aus dem Elternrecht und dem staatlichen Wächteramt hergeleitet.
Vgl.: BVerfG, Beschl. v. 29.07.1968 – 1 BvL 20/63, 1 BvL 31/66 und 1 BvL 5/67, Rn. 60 f.
Die zentrale Anspruchsgrundlage ist § 27 SGB VIII. Die Vorschrift regelt, wann Hilfe zur Erziehung zu gewähren ist und nach welchen Grundsätzen Art und Umfang der Hilfe bestimmt werden. Die klassischen Hilfearten sind in §§ 28 bis 35 SGB VIII geregelt.
Wer hat den Anspruch?
Anspruchsinhaber ist der Personensorgeberechtigte. Das können beide Eltern, ein allein sorgeberechtigter Elternteil, ein Vormund oder ein Ergänzungspfleger sein, dem der für die Beantragung von Jugendhilfe erforderliche Teil der Personensorge übertragen wurde.
Kinder und Jugendliche sind grundsätzlich nicht selbst Inhaber des Anspruchs aus § 27 Abs. 1 SGB VIII. Sie sind aber die Empfänger der Hilfe und müssen entsprechend ihrem Entwicklungsstand beteiligt werden. Insbesondere stehen ihnen Beratungs-, Beteiligungs- und Äußerungsrechte nach §§ 8 und 36 SGB VIII zu.
Lies: § 27 Abs. 1 SGB VIII, § 8 SGB VIII
Hilfe muss erkennbar gewollt sein
§ 27 SGB VIII schreibt keinen förmlichen Antrag vor. Der Personensorgeberechtigte muss gegenüber dem Jugendamt aber eindeutig erkennen lassen, dass er öffentliche Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen will. Die bloße Kenntnis des Jugendamtes von familiären Schwierigkeiten genügt dafür nicht.
Aus Beweisgründen sollte Hilfe schriftlich beantragt und der Eingang dokumentiert werden. Dies ist besonders wichtig, wenn später Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe nach § 36a Abs. 3 SGB VIII verlangt werden.
Vgl.: BayVGH, Beschl. v. 30.06.2016 – 12 C 16.1162, NZFam 2016, 941; JAmt 2016, 553.
Lehnen die Personensorgeberechtigten Hilfe ab, kann das Jugendamt eine Hilfe zur Erziehung grundsätzlich nicht gegen ihren Willen durchsetzen. Besteht eine Kindeswohlgefährdung, muss es das Familiengericht anrufen. Dieses kann nach § 1666 BGB die erforderlichen sorgerechtlichen Maßnahmen treffen und gegebenenfalls einem Ergänzungspfleger oder Vormund die Entscheidung über Jugendhilfeleistungen übertragen.
Vormund und Ergänzungspfleger
Nach der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Vormundschaftsreform richten sich Beratung, Aufsicht und Entlassung eines Vormunds nach den §§ 1802 und 1804 BGB. Die früher einschlägigen §§ 1837, 1886 und 1887 BGB sind nicht mehr die aktuellen Rechtsgrundlagen. Für Ergänzungspflegschaften gelten §§ 1809 und 1813 BGB.
Das Familiengericht berät und beaufsichtigt den Vormund nach § 1802 BGB. Gefährdet die weitere Amtsführung das Interesse oder Wohl des Mündels, kommt eine Entlassung nach § 1804 BGB in Betracht. Hinweise auf Pflichtverletzungen können dem Familiengericht als Anregung zur Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen mitgeteilt werden.
Lies: § 24 FamFG, § 1802 BGB, § 1804 BGB
Voraussetzungen des Anspruchs
Eine kindeswohlgerechte Erziehung ist nicht gewährleistet
Hilfe zur Erziehung ist zu gewähren, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung gegenwärtig nicht gewährleistet ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Erziehungssituation im Einzelfall.
Der erzieherische Bedarf kann insbesondere entstehen durch:
- Überforderung, Krankheit oder Tod eines Elternteils,
- psychische Erkrankungen oder Suchterkrankungen in der Familie,
- erhebliche Elternkonflikte oder Trennungssituationen,
- Vernachlässigung oder Gewalt,
- Entwicklungs- oder Verhaltensprobleme des Kindes,
- fehlende Alltagsstruktur oder unzureichende Förderung,
- den vollständigen oder teilweisen Ausfall elterlicher Erziehungsleistungen.
Ein Verschulden der Eltern ist nicht erforderlich. Auch müssen die Eltern nicht generell erziehungsunfähig sein.
Der erzieherische Bedarf ist nicht mit einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB gleichzusetzen. Hilfe zur Erziehung soll bereits einsetzen, bevor die deutlich höhere Eingriffsschwelle des § 1666 BGB erreicht ist.
Der Tod oder objektive Ausfall eines Elternteils kann für sich einen erzieherischen Bedarf begründen. Es ist nicht erforderlich, dass zusätzlich Verhaltensauffälligkeiten oder weitere Erziehungsdefizite vorliegen.
Vgl.: BayVGH, Beschl. v. 30.06.2016 – 12 C 16.1162, NZFam 2016, 941; JAmt 2016, 553.
Die Hilfe muss geeignet und notwendig sein
Die Hilfe muss geeignet sein, den festgestellten erzieherischen Bedarf zu decken, und sie darf nicht über das hinausgehen, was hierfür notwendig ist.
Geeignet ist eine Hilfe, wenn sie nach fachlicher Einschätzung zur Bewältigung oder Verbesserung der konkreten Erziehungssituation beitragen kann.
Notwendig ist sie, wenn der Bedarf nicht bereits durch eine gleich wirksame, weniger eingreifende oder anderweitig tatsächlich verfügbare Unterstützung gedeckt wird.
Entscheidend ist nicht, welche Hilfe abstrakt als optimal erscheint. Erforderlich ist eine im konkreten Fall angemessene, fachlich vertretbare und bedarfsdeckende Lösung.
Rechtsanspruch und sozialpädagogischer Beurteilungsspielraum
Sind die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung. Das Jugendamt darf die Hilfe nicht aus Haushaltsgründen, wegen fehlender freier Plätze oder aufgrund bloßer Zweckmäßigkeitserwägungen verweigern.
Bei der fachlichen Beurteilung,
- welche Belastungssituation besteht,
- welche Hilfe geeignet und notwendig ist,
- welche Hilfeart gewählt wird und
- wie die Hilfe auszugestalten ist,
steht dem Jugendamt nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ein sozialpädagogischer Beurteilungsspielraum zu. Dabei handelt es sich nicht um ein freies Auswahlermessen. Die Behörde darf nicht beliebig zwischen Hilfen wählen.
Die Entscheidung muss aus einem ordnungsgemäßen, kooperativen Hilfeplanverfahren hervorgehen und fachlich vertretbar sowie nachvollziehbar sein. Gerichtlich wird insbesondere geprüft, ob
- der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wurde,
- der Begriff der Geeignetheit und Notwendigkeit richtig verstanden wurde,
- allgemein anerkannte fachliche Maßstäbe eingehalten wurden,
- der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche umfassend beteiligt wurden,
- das Wunsch- und Wahlrecht beachtet wurde,
- keine sachfremden Erwägungen, insbesondere reine Kostenerwägungen, eingeflossen sind und
- die Entscheidung nachvollziehbar begründet ist.
Vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.04.2021 – 12 E 131/21, ECLI:DE:OVGNRW:2021:0412.12E131.21.00; Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.09.2019 – 3 A 581/19, ECLI:DE:OVGSN:2019:0930.3A581.19.00.
Ein Anspruch auf eine ganz bestimmte Hilfeform besteht regelmäßig erst, wenn nur diese oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen den Bedarf decken oder das Wunsch- und Wahlrecht eine entsprechende Ausgestaltung verlangt.
Welche Hilfen kommen in Betracht?
Der Katalog der §§ 28 bis 35 SGB VIII ist nicht abschließend. § 27 Abs. 2 SGB VIII verwendet ausdrücklich das Wort „insbesondere“. Zulässig sind deshalb auch anders bezeichnete oder individuell entwickelte Hilfen, wenn sie den Bedarf fachlich vertretbar decken.
Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden.
§ 28 SGB VIII – Erziehungsberatung
Erziehungsberatungsstellen unterstützen Kinder, Jugendliche und Eltern bei individuellen und familienbezogenen Problemen, Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung. Die Beratung kann regelmäßig unmittelbar und niedrigschwellig in Anspruch genommen werden.
§ 29 SGB VIII – Soziale Gruppenarbeit
Soziale Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen helfen, Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensprobleme durch soziales Lernen in der Gruppe zu überwinden.
§ 30 SGB VIII – Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer
Ein Erziehungsbeistand unterstützt das Kind oder den Jugendlichen bei Entwicklungsproblemen. Das soziale Umfeld wird einbezogen; der Lebensmittelpunkt soll möglichst erhalten bleiben.
§ 31 SGB VIII – Sozialpädagogische Familienhilfe
Die Sozialpädagogische Familienhilfe begleitet die Familie intensiv im Alltag. Sie unterstützt unter anderem bei Erziehungsaufgaben, Konflikten, Behördenkontakten, Haushaltsführung und Krisen. Die Hilfe ist auf aktive Mitarbeit der Familie angelegt.
Frühere erfolglose Hilfen können gegen die Eignung einer erneuten Familienhilfe sprechen. Eine Ablehnung setzt jedoch eine aktuelle, einzelfallbezogene und nachvollziehbare Prognose voraus.
Vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.07.2020 – 12 A 2816/17, ECLI:DE:OVGNRW:2020:0709.12A2816.17.00.
§ 32 SGB VIII – Erziehung in einer Tagesgruppe
Die Tagesgruppe verbindet Förderung außerhalb der Schulzeit mit Elternarbeit. Das Kind lebt weiterhin in seiner Familie. Die Hilfe soll den Verbleib in der Familie sichern.
§ 33 SGB VIII – Vollzeitpflege
Bei der Vollzeitpflege lebt das Kind für eine begrenzte Zeit oder dauerhaft in einer Pflegefamilie. Die Hilfe muss der persönlichen Situation, dem Alter, dem Entwicklungsstand und den Bindungen des Kindes entsprechen.
Vollzeitpflege ist auch bei Verwandten möglich. Eine Hilfe scheidet nicht allein deshalb aus, weil Großeltern oder andere unterhaltspflichtige Angehörige zur Betreuung bereit sind. Die Pflegeperson muss aber geeignet und zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit sein.
Vgl.: BVerwG, Urt. v. 15.12.1995 – 5 C 2/94, BVerwGE 100, 178; BVerwG, Urt. v. 12.09.1996 – 5 C 31/95; § 27 Abs. 2a SGB VIII.
Bei der Eignungsprüfung sind die bereits bestehenden Bindungen, die konkrete Lebenssituation, die Erziehungsfähigkeit und die Kooperationsbereitschaft zu berücksichtigen. Abstrakte Idealvorstellungen oder eine pauschale Ablehnung wegen finanzieller Schwierigkeiten oder nicht einschlägiger Vorstrafen genügen nicht.
Vgl.: OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2023 – 14 PA 355/22, NJW 2023, 1529; VG Bremen, Urt. v. 01.12.2023 – 3 K 1373/21, NJRE001566511.
Wird Vollzeitpflege bewilligt, umfasst die Hilfe grundsätzlich auch die Sicherung des notwendigen Unterhalts nach § 39 SGB VIII. Dieser Anspruch ist ein Annex zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und steht grundsätzlich dem Personensorgeberechtigten zu.
Vgl.: BVerwG, Urt. v. 27.10.2022 – 5 C 4/21, BVerwGE 177, 1.
§ 34 SGB VIII – Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen
Heimerziehung oder eine sonstige betreute Wohnform verbindet Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten. Ziel kann die Rückkehr in die Familie, die Vorbereitung einer anderen Familienform oder die Verselbständigung sein.
Eine stationäre Hilfe darf nicht allein wegen ihrer Kosten abgelehnt werden. Umgekehrt besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Einrichtung, wenn eine andere tatsächlich verfügbare Hilfe den Bedarf gleichwertig deckt und dem Wunschrecht ausreichend Rechnung trägt.
§ 35 SGB VIII – Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung richtet sich insbesondere an Jugendliche mit hohem Unterstützungsbedarf, die durch andere Angebote nicht ausreichend erreicht werden. Sie ist langfristig angelegt und soll soziale Integration sowie eine eigenverantwortliche Lebensführung fördern.
Weitere Bestandteile der Hilfe
Hilfe zur Erziehung umfasst nach § 27 Abs. 3 SGB VIII insbesondere pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen. Bei Bedarf können Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 SGB VIII einbezogen und Hilfen mit anderen Leistungen kombiniert werden.
Wird ein in einer Einrichtung oder Pflegefamilie untergebrachtes Mädchen während der Hilfe selbst Mutter, umfasst die Hilfe nach § 27 Abs. 4 SGB VIII auch Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes.
Bei Hilfen außerhalb des Elternhauses ist der notwendige Unterhalt nach § 39 SGB VIII sicherzustellen. Abhängig von der Hilfeart können Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII erhoben werden. Die Kostenbeitragspflicht ändert nichts am Bestehen des Hilfeanspruchs.
Hilfeplanung
Ist Hilfe voraussichtlich für längere Zeit erforderlich, muss die Entscheidung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Gemeinsam mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen ist ein Hilfeplan aufzustellen.
Der Hilfeplan soll insbesondere enthalten:
- den festgestellten erzieherischen Bedarf,
- die Ziele der Hilfe,
- Art, Umfang und Dauer der Leistungen,
- die Aufgaben der Beteiligten,
- die Beteiligung weiterer Dienste oder Stellen,
- Kriterien für die Überprüfung der Zielerreichung und
- die Perspektive bei einer Unterbringung außerhalb der eigenen Familie.
Die Hilfeplanung ist kein einmaliger Verwaltungsakt, sondern ein fortlaufender Prozess. Das Jugendamt muss regelmäßig prüfen, ob die Hilfe noch geeignet und notwendig ist oder geändert werden muss.
Beratung und Aufklärung müssen verständlich, nachvollziehbar und wahrnehmbar erfolgen. Auch Geschwisterbeziehungen sind zu berücksichtigen.
Lies: § 36 SGB VIII
Ein Jugendamt darf die Bedarfsermittlung nicht von zusätzlichen, gesetzlich nicht vorgeschriebenen Verfahrensformen abhängig machen. Insbesondere ist ein „Familienrat“ keine zwingende Voraussetzung der Hilfeplanung.
Vgl.: VG München, Beschl. v. 26.07.2023 – M 18 E 23.2881, JAmt 2023, 546.
Bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie muss nach § 37c SGB VIII zusätzlich geklärt und dokumentiert werden, ob eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums möglich ist oder eine andere dauerhafte Lebensperspektive entwickelt werden muss.
Wunsch- und Wahlrecht
Leistungsberechtigte dürfen nach § 5 SGB VIII zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen und Wünsche zur Gestaltung der Hilfe äußern. Das Jugendamt muss auf dieses Recht hinweisen.
Dem Wunsch ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn
- das gewünschte Angebot geeignet ist,
- es tatsächlich zur Verfügung steht und
- keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen.
Bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie enthält § 37c Abs. 3 SGB VIII ergänzende Regelungen zur Auswahl der Einrichtung oder Pflegeperson. Neben dem Personensorgeberechtigten ist auch das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
Der Mehrkostenvergleich darf nicht rein schematisch erfolgen. Es müssen vergleichbare Leistungen und Kostenpositionen gegenübergestellt und die Bedeutung des Wunsches im Einzelfall berücksichtigt werden.
Vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.05.2018 – 12 A 1434/16, ZKJ 2018, 396; Sozialrecht aktuell 2018, 205; JAmt 2019, 107.
Das Wunsch- und Wahlrecht vermittelt keinen Anspruch auf eine ungeeignete Hilfe. Ebenso wenig darf das Jugendamt eine geeignete Wunschlösung allein deshalb ablehnen, weil sein eigenes Standardangebot günstiger ist.
Selbstbeschaffung und Kostenerstattung
Grundsätzlich trägt das Jugendamt die Kosten nur, wenn es die Hilfe zuvor auf Grundlage des Hilfeplans bewilligt hat. Eine Familie sollte deshalb keinen privaten Vertrag mit einer Einrichtung oder Fachkraft schließen, bevor die Kostenübernahme geklärt ist.
Eine Ausnahme regelt § 36a Abs. 3 SGB VIII. Danach sind die erforderlichen Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe zu übernehmen, wenn
- der Leistungsberechtigte das Jugendamt vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf informiert hat,
- die Voraussetzungen der Hilfe vorlagen und
- die Bedarfsdeckung bis zur Entscheidung des Jugendamtes oder bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine rechtswidrige Ablehnung keinen zeitlichen Aufschub duldete.
War eine vorherige Information unmöglich, muss sie unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden.
Ein sogenanntes Systemversagen kann insbesondere vorliegen, wenn das Jugendamt
- den Hilfebedarf nicht ermittelt,
- nicht rechtzeitig entscheidet,
- ein gebotenes Hilfeplanverfahren nicht durchführt oder
- die Hilfe aufgrund fachlich oder rechtlich unvertretbarer Erwägungen ablehnt.
Auch die selbst beschaffte Hilfe muss geeignet, notwendig und hinsichtlich ihrer Kosten erforderlich sein.
Vgl.: VG Bremen, Urt. v. 01.12.2023 – 3 K 1373/21, NJRE001566511; VG München, Urt. v. 17.07.2024 – M 18 K 22.1929, NJRE001582715.
Das Sächsische OVG hat einen Erstattungsanspruch für eine selbst beschaffte traumapädagogische Maßnahme verneint, weil fachlich vertretbare Alternativen vorhanden waren, die Wunschlösung erhebliche Mehrkosten verursachte und die konkrete selbst beschaffte Leistung nicht mehr geeignet war.
Vgl.: Sächsisches OVG, Urt. v. 12.09.2024 – 3 A 271/22, ECLI:DE:OVGSN:2024:0912.3A271.22.00.
Ablehnung, Beendigung und Rechtsschutz
Das Jugendamt muss über den Antrag durch einen begründeten Bescheid entscheiden. Gegen eine Ablehnung oder unzureichende Bewilligung kommen – abhängig vom Landesrecht – Widerspruch und anschließend eine Klage zum Verwaltungsgericht in Betracht.
Bei einer unbefristet bewilligten laufenden Hilfe kann es sich um einen Dauerverwaltungsakt handeln. Das Jugendamt darf eine solche Hilfe nicht allein durch ein Hilfeplangespräch oder eine formlose Mitteilung beenden. Es benötigt regelmäßig einen Aufhebungsbescheid und muss die Voraussetzungen des § 48 SGB X beachten.
Vgl.: VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.07.2021 – 8 K 1487/21, ECLI:DE:VGKARLS:2021:0723.8K1487.21.00; VG Freiburg, Urt. v. 12.08.2021 – 4 K 2981/20, NJRE001476429.
Eilrechtsschutz
Droht eine akute Versorgungslücke, der Verlust eines Platzes oder der Abbruch einer laufenden Hilfe, kann beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beantragt werden.
Dafür müssen glaubhaft gemacht werden:
- ein wahrscheinlicher Anspruch auf Jugendhilfe und
- eine besondere Eilbedürftigkeit.
Wird mit dem Eilantrag die Hauptsache praktisch vorweggenommen, verlangen die Gerichte regelmäßig eine hohe Wahrscheinlichkeit des Anspruchs und schwerwiegende, unzumutbare Nachteile ohne sofortige Hilfe.
Bei einer bestimmten Hilfeform muss regelmäßig dargelegt werden, dass diese Hilfe nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand erforderlich ist oder der fachliche Beurteilungsspielraum jedenfalls auf eine bedarfsdeckende Lösung dieser Art verengt ist.
Hat das Jugendamt die Bedarfsermittlung noch gar nicht aufgenommen, kann das Gericht es zumindest verpflichten, unverzüglich ein ordnungsgemäßes Hilfeplanverfahren durchzuführen und zeitnah zu entscheiden.
Vgl.: VG München, Beschl. v. 26.07.2023 – M 18 E 23.2881, JAmt 2023, 546.
Wird eine unbefristet bewilligte Hilfe durch Aufhebungsbescheid beendet, kann statt § 123 VwGO ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung einschlägig sein.
Wichtige Rechtsprechung
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BVerwG, Urt. v. 15.12.1995 – 5 C 2/94, BVerwGE 100, 178: Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege setzt keine noch bestehende Herkunftsfamilie voraus. Auch ein Vormund, der das Mündel in seiner eigenen Familie betreut, kann anspruchsberechtigt sein.
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BVerwG, Urt. v. 12.09.1996 – 5 C 31/95: Vollzeitpflege durch Großeltern ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Entscheidend sind der ungedeckte Bedarf und die konkrete Bereitschaft zur unentgeltlichen Betreuung.
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BayVGH, Beschl. v. 30.06.2016 – 12 C 16.1162, NZFam 2016, 941; JAmt 2016, 553: Der objektive Ausfall von Erziehungsleistungen, etwa durch den Tod eines Elternteils, kann den erzieherischen Bedarf bereits begründen.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.05.2018 – 12 A 1434/16, ZKJ 2018, 396; JAmt 2019, 107: Der Mehrkostenvorbehalt beim Wunsch- und Wahlrecht verlangt eine wertende Einzelfallprüfung und keinen rein rechnerischen Vergleich.
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Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.09.2019 – 3 A 581/19: Die Entscheidung über die Hilfeart unterliegt einem sozialpädagogischen Beurteilungsspielraum. Maßgeblich sind zutreffende Tatsachen, fachliche Standards, Beteiligung und das Verbot sachfremder Erwägungen.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.04.2021 – 12 E 131/21: Die Hilfeentscheidung muss keine abstrakt „objektiv richtige“, sondern eine angemessene, fachlich vertretbare und nachvollziehbare Lösung enthalten.
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BVerwG, Urt. v. 27.10.2022 – 5 C 4/21, BVerwGE 177, 1: Der notwendige Unterhalt eines Pflegekindes kann zusätzlich zu den Pauschalbeträgen weitere tatsächlich anfallende Bedarfe umfassen, wenn diese bei der Pauschalierung nicht berücksichtigt wurden.
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OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2023 – 14 PA 355/22, NJW 2023, 1529: Bei der Eignung von Pflegepersonen besteht ein eingeschränkt überprüfbarer fachlicher Beurteilungsspielraum; erforderlich sind Kindeswohlgewährleistung und Kooperationsbereitschaft.
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VG München, Beschl. v. 26.07.2023 – M 18 E 23.2881, JAmt 2023, 546: Das Jugendamt muss den Hilfebedarf auch dann im Hilfeplanverfahren ermitteln, wenn die Familie einen nicht gesetzlich vorgeschriebenen Familienrat ablehnt.
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VG Bremen, Urt. v. 01.12.2023 – 3 K 1373/21, NJRE001566511: Eine Pflegeperson darf nicht pauschal wegen nicht von § 72a SGB VIII erfasster Vorstrafen, Verschuldung oder Betreuung abgelehnt werden. Erforderlich ist eine konkrete Einzelfallprüfung.
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Sächsisches OVG, Urt. v. 12.09.2024 – 3 A 271/22: Das Wunschrecht und § 36a SGB VIII vermitteln keinen Anspruch auf eine erheblich teurere oder fachlich ungeeignete selbst beschaffte Maßnahme, wenn geeignete Alternativen bestehen.
Praxishinweise
- Den Hilfebedarf möglichst frühzeitig schriftlich beim Jugendamt anzeigen.
- Eine konkrete Bedarfsermittlung und ein Hilfeplangespräch nach § 36 SGB VIII verlangen.
- Wünsche zur Hilfeart und zum Leistungserbringer schriftlich begründen.
- Berichte von Schule, Beratungsstellen, Ärzten und bisherigen Helfern vorlegen, soweit sie den erzieherischen Bedarf betreffen.
- Um einen schriftlichen, begründeten und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid bitten.
- Vor einer Selbstbeschaffung die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII prüfen und das Jugendamt nachweisbar informieren.
- Bei drohendem Hilfeabbruch oder Platzverlust unverzüglich fachkundigen Rat zum Eilrechtsschutz einholen.