Mitwirkungsbereitschaft des jungen Menschen
Kapitel 3 der Auswertung zu § 41 SGB VIII
1. Gegenstand und Fragestellung
Gegenstand dieses Kapitels ist die Frage, welche rechtliche Bedeutung der Bereitschaft des jungen Menschen zukommt, an der Hilfe für junge Volljährige mitzuwirken. Anders als in den Kapiteln 1 und 2, die die Prognose- bzw. Gefährdungseinschätzung und die zeitliche Struktur des Anspruchs betreffen, geht es hier um einen einzelnen, aber praktisch häufig entscheidungserheblichen Faktor innerhalb der Eignungsprüfung: Ist die Mitwirkungsbereitschaft ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 41 SGB VIII, das bei seinem Fehlen den Anspruch von vornherein ausschließt, oder handelt es sich um einen Umstand, der erst auf der Ebene der Hilfeplanung zu berücksichtigen und dort auszugestalten ist? Und wie wirkt sich fehlende, zögerliche oder schwankende Mitwirkung unterschiedlich auf die Ablehnung eines Erstantrags einerseits und die Beendigung einer bereits laufenden Hilfe andererseits aus?
Der Begriff der Mitwirkung wird in der ausgewerteten Rechtsprechung und Literatur in mindestens drei unterschiedlichen Bedeutungen verwendet, die in diesem Kapitel bewusst auseinandergehalten werden. Die erste und für die Fragestellung zentrale Bedeutung ist die Mitwirkungsbereitschaft als Faktor der materiellen Eignungsprüfung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII: die Frage, ob eine Hilfemaßnahme geeignet ist, wenn der junge Mensch ihr ablehnend oder gleichgültig gegenübersteht. Die zweite Bedeutung ist die Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung im Sinne des § 36 SGB VIII und der §§ 60 ff. SGB I: die verfahrensrechtliche Obliegenheit, an der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen mitzuwirken, deren Verletzung Folgen für die Beweislast, nicht für die materielle Anspruchsvoraussetzung selbst hat. Die dritte Bedeutung ist die vertragliche Mitwirkungspflicht aus einer Zielvereinbarung beim Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX, deren Nichterfüllung eine eigenständige, aus dem Vertragsrecht abgeleitete Anspruchsvoraussetzung entfallen lässt. Die drei Bedeutungen werden in der Praxis nicht selten vermengt; ein Ertrag dieses Kapitels liegt darin, sie sauber zu trennen.
Nicht Gegenstand dieses Kapitels ist die in Kapitel 1 abschließend behandelte Frage nach dem Prüfungsmaßstab für die Gefährdungseinschätzung als solche; auf sie wird nur insoweit zurückgegriffen, als die Mitwirkungsbereitschaft in das dortige Prüfprogramm eingebettet ist. Ebenfalls nicht vertieft wird das allgemeine Sozialverwaltungsverfahrensrecht der Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I, soweit es nicht spezifisch im Kontext des § 41 SGB VIII fruchtbar gemacht wird.
Geschrieben ist der Text auf Aufsatz- und Gutachtenniveau, in Fortführung der Kapitel 1 und 2. Eigene Stellungnahmen sind als solche gekennzeichnet.
2. Ausgangspunkt in Gesetz und Streitstand
2.1 Der Normtext und das Fehlen einer ausdrücklichen Mitwirkungsregelung
§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lautet in der seit dem 10. Juni 2021 geltenden Fassung:
„Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet."
Von einer Mitwirkungsbereitschaft des jungen Menschen ist im Wortlaut nicht die Rede. Das ist kein Zufall, sondern historisch bewusst so angelegt: Anders als § 6 Abs. 3 und § 75 des früheren Jugendwohlfahrtsgesetzes, die für die Vorgängerregelungen der Hilfe für junge Volljährige einen Antrag und die Aussicht auf eine erfolgreiche Mitwirkung ausdrücklich voraussetzten, verlangt § 41 SGB VIII nach ganz überwiegender Auffassung weder einen förmlichen Antrag noch eine ausdrücklich normierte Mitwirkungsbereitschaft. Die Tatbestandsvoraussetzung ist vielmehr, dass die Hilfe „geeignet und notwendig" ist; die Mitwirkungsbereitschaft tritt, soweit sie überhaupt rechtliche Relevanz entfaltet, nur über das Merkmal der Eignung in die Prüfung ein.
Zwei weitere Normen bilden den verfahrensrechtlichen Rahmen, ohne selbst die materielle Frage zu beantworten. § 36 SGB VIII beschreibt die Aufstellung des Hilfeplans als „kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess" unter Mitwirkung des jungen Menschen und der Fachkräfte des Jugendamts – eine Formulierung, die in nahezu jeder hier ausgewerteten Entscheidung zur sozialpädagogischen Fachlichkeit wiederkehrt. Und die §§ 60 ff. SGB I regeln die allgemeinen Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung, deren Verletzung im Grundsatz die Feststellungslast des Sozialleistungsträgers erleichtert, aber die materielle Anspruchsvoraussetzung nicht selbst ausgestaltet.
2.2 Die Streitfrage
Um die Mitwirkungsbereitschaft wird auf vier Ebenen gestritten, die in der Verwaltungspraxis regelmäßig ineinanderfließen.
Die erste Ebene betrifft die dogmatische Verortung: Ist die Mitwirkungsbereitschaft ein eigenständiges, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dessen Fehlen den Anspruch von vornherein ausschließt, oder ist sie lediglich ein Umstand, der bei der Beurteilung der Eignung einer konkreten Maßnahme im Rahmen der Hilfeplanung zu berücksichtigen ist?
Die zweite Ebene betrifft die Antragsvoraussetzung: Setzt die wirksame Geltendmachung des Anspruchs voraus, dass der junge Mensch bereits im Zeitpunkt der Antragstellung eine hinreichend konkrete Mitwirkungsbereitschaft nachweist, oder genügt die bloße Information über einen Hilfebedarf, während die Frage der Mitwirkung erst im nachfolgenden Hilfeplanverfahren zu klären ist?
Die dritte Ebene betrifft die Schwelle: Führt jede zögerliche, schwankende oder zaghafte Mitwirkung zum Ausschluss der Hilfe, oder ist zwischen einer solchen – für die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen geradezu typischen – Ambivalenz und einer dauerhaften, kategorischen Verweigerung zu unterscheiden?
Die vierte Ebene betrifft die Rechtsfolgendifferenzierung: Gilt für die Ablehnung eines Erstantrags derselbe Maßstab wie für die Beendigung einer bereits laufenden, bewilligten Hilfe, oder ist die Schwelle für die Beendigung höher anzusetzen, weil hier ein bereits begonnener Verselbständigungsprozess auf dem Spiel steht?
Über diese vier Ebenen hinaus stellt sich die in Abschnitt 1 bereits angelegte Abgrenzungsfrage, wie sich die materielle Mitwirkungsbereitschaft zur verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung und zur vertraglichen Mitwirkungspflicht bei einer Zielvereinbarung verhält.
3. Leitentscheidungen
3.1 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 12 B 1583/11
Der Entscheidung lag ein Prozesskostenhilfeverfahren zugrunde, in dem ein seelisch behinderter junger Volljähriger die Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige begehrte, nachdem mehrere vorangegangene Unterbringungsversuche – eine heilpädagogische Wohngemeinschaft, ein Internat, zuletzt ein Hotel am Schulort – an seinen sozialen Anpassungsschwierigkeiten gescheitert waren. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt; die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Der bei juris veröffentlichte Orientierungssatz lautet:
„1. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist.
- Leistungen der Jugendhilfe sind dann ungeeignet, wenn es an der notwendigen Motivation des Leistungsberechtigten fehlt, der Zielsetzung der Vorschrift entsprechende erzieherische oder sozialpädagogische Leistungen überhaupt in Anspruch zu nehmen."
Tragend führt der Senat aus, Leistungen der Jugendhilfe seien unter anderem dann ungeeignet, wenn es an der notwendigen Motivation des Leistungsberechtigten fehle, entsprechende Leistungen überhaupt in Anspruch zu nehmen – „und, um die Fälle nicht vorschnell aus der Leistungsberechtigung auszuschließen, in denen die fehlende Mitwirkungsbereitschaft ein Merkmal der verzögerten Persönlichkeitsentwicklung oder wie hier der seelischen Behinderung ist, auch nicht erwartet werden kann, dass eine fehlende oder gering ausgeprägte Motivation zur Mitarbeit durch Beratung oder persönliche Unterstützung zumindest geweckt, gestärkt oder stabilisiert werden kann" (unter Bezugnahme auf Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 41 Rn. 46 f.).
Diese Entscheidung ist die dogmatisch dichteste und älteste im ausgewerteten Bestand zur Mitwirkungsbereitschaft. Ihre Tragweite liegt in einer doppelten Aussage: Sie verortet die Mitwirkungsbereitschaft eindeutig auf der Ebene der Eignung, nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal und nicht als formale Antragsvoraussetzung. Und sie formuliert zugleich eine Rückausnahme, die dem Senat zufolge verhindern soll, dass die fehlende Mitwirkungsbereitschaft selbst als Ausschlussgrund wirkt, obwohl sie nur Symptom der zu behandelnden Beeinträchtigung ist – eine Wertung, die in den späteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München fast wörtlich wiederkehrt (dazu 3.3 und 3.4), ohne dass diese Entscheidung dort ausdrücklich zitiert würde. Einzuräumen ist, dass es sich um einen Beschluss im Prozesskostenhilfe- und Beschwerdeverfahren zur Vorgängerfassung des § 41 SGB VIII handelt und der Antragsteller im konkreten Fall keine konkrete Mitwirkungsbereitschaft aufgezeigt hatte, sodass die Rückausnahme im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten griff.
3.2 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2020 – 12 B 704/20
Der Entscheidung lag ein Zuständigkeitsstreit zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Träger der Kriegsopferfürsorge nach § 14 SGB IX zugrunde; in der Sache ging es darum, ob eine junge Volljährige nach einer zuvor auf § 35a SGB VIII gestützten Jugendhilfe Anspruch auf Fortführung als Hilfe für junge Volljährige oder auf Teilhabeleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz hatte. Die Beschwerde des beigeladenen Trägers der Kriegsopferfürsorge blieb ohne Erfolg.
Der insoweit einschlägige dritte Orientierungssatz lautet:
„Ungeachtet der Voraussetzungen, denen die gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII bei der Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige entsprechend heranzuziehenden Leistungen an Kinder und Jugendliche unterliegen, wird in Bezug auf ein jugendhilferechtliches Tätigwerden für einen jungen Volljährigen verlangt, dass ein Bedarf an Förderung seiner Persönlichkeitsentwicklung und der eigenverantwortlichen Lebensführung die Hilfe notwendig macht und dass die Hilfeleistung dergestalt geeignet ist, dass sie im Hinblick auf die Entwicklung ein Mindestmaß an Erfolg verspricht, wobei es auch auf die Mitwirkungsbereitschaft des betroffenen jungen Menschen ankommt."
In den Gründen wird diese Aussage unter Bezugnahme auf die Kommentierungen von Kepert/Dexheimer und von Koppenfels-Spies als geltendes Recht referiert, ohne dass der Senat sie im konkreten Fall vertieft anwenden musste; die Entscheidung war tragend allein eine Frage der Zuständigkeitsverteilung nach § 14 SGB IX, die Frage, ob die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 41 SGB VIII vorlagen, blieb ausdrücklich offen.
Die Tragweite dieser Entscheidung ist deshalb begrenzter, als es ihre Häufigkeit in der Literaturzitierung nahelegt: Sie bestätigt die aus 12 B 1583/11 bekannte Formel in einem obiter dictum, ohne die dortige Rückausnahme (Symptomcharakter, Weckbarkeit durch Beratung) zu wiederholen oder auf den konkreten Fall anzuwenden. Sie ist – wie bereits in Kapitel 1, Abschnitt 4.7, festgehalten – zur Vorgängerfassung des § 41 SGB VIII ergangen; eine Entscheidung, die diesen Gesichtspunkt unter dem seit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz geltenden Wortlaut überprüft, enthielt der dortige Bestand nicht.
3.3 VG München, Beschluss vom 22. März 2024 – M 18 E 24.719
Die 2003 geborene Antragstellerin befand sich seit ihrer Minderjährigkeit in stationärer Jugendhilfe, zuletzt als Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i. V. m. § 34 SGB VIII in einem außenbetreuten Appartement im sozialpädagogischen Einzelwohnen. Sie durchlief eine mit mehreren Wechseln verbundene Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten und zeigte nach den Berichten der Einrichtung eine erhebliche, situativ schwankende psychische Instabilität bei zugleich großer grundsätzlicher Selbständigkeit. Der Antragsgegner lehnte die Weitergewährung der stationären Hilfe zum 21. Geburtstag ab und bot stattdessen eine ambulante Nachbetreuung an; zur Begründung führte er unter anderem an, es fehle an einer ausreichenden Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin, die einer „Jugendhilfemüdigkeit" anzurechnen sei, und sprach von einer „nicht existenten Mitwirkungsbereitschaft".
Das Gericht gab dem Eilantrag überwiegend statt und verpflichtete den Antragsgegner zur vorläufigen Weitergewährung der stationären Hilfe für drei weitere Monate. Zur Mitwirkungsfrage führt es aus, der Vorwurf einer nicht ausreichenden Mitwirkungsbereitschaft sei „aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend nachvollziehbar"; die Antragstellerin habe sich, nachdem der Antragsgegner ein zeitnahes aktives Tätigwerden eingefordert hatte, „einer Mitwirkung keinesfalls komplett verweigert", sondern sich um Wohnraum beworben, sich auf eine Warteliste für einen Therapieplatz setzen lassen und dem Weitergewährungsantrag ein persönliches Schreiben mit der Bereitschaftserklärung zur therapeutischen Aufarbeitung beigefügt. Allein der Umstand, dass ihre Bemühungen „teilweise eher zaghaft" gewesen seien und sie „teilweise nur auf mehrfache Aufforderung aktiv wurde", lasse noch nicht auf eine „nicht hinreichend ausgeprägte Mitwirkungsbereitschaft" schließen, zumal dieses Verhalten auf einer „Überforderung der Antragstellerin infolge einer noch nicht ausreichenden Verselbständigung beruhen könnte".
Die tragende dogmatische Passage lautet:
„Die Bereitschaft zur Mitwirkung des Leistungsberechtigten ist zwar eine generelle Voraussetzung bei der Gewährung persönlicher Hilfen. Allerdings ist insbesondere bei der Hilfe für junge Volljährige ein angemessener Mittelweg zu beschreiten zwischen einer distanzierten Position, die von dem jungen Menschen den ständigen Nachweis der Mitwirkungsbereitschaft erwartet, und einer bevormundenden und aufdrängenden Pädagogik, die abweichende Lebensentwürfe nicht tolerieren will. Eine Motivation des jungen Volljährigen zur Überbrückung von ‚Durststrecken' ist Teil der Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung, nicht aber ein Ausschlussgrund (Wiesner/Wapler/Gallep, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 41 Rn. 24). Eine phasenweise schwankende bzw. fehlende Mitwirkungsbereitschaft kann vielmehr gerade ein Anzeichen von einer noch nicht stabilen bzw. ‚erwachsenen' Persönlichkeitsentwicklung sein. Hiervon kann nicht unmittelbar das Weiterbestehen der Anspruchsvoraussetzungen abhängig gemacht werden (LPK-SGB VIII/Kunkel/Kepert/Dexheimer, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 41 Rn. 5)."
Das Gericht ergänzt, der Antragsgegner könne seine Kritik an dem aus seiner Sicht unzureichenden Engagement der Einrichtung nicht der Antragstellerin anlasten, sondern müsse im Rahmen seiner Gesamtverantwortung lenkend eingreifen; es obliege ihm, ein ordnungsgemäßes Hilfeplanverfahren durchzuführen und den weiteren Hilfebedarf auf dieser Grundlage zu beurteilen.
Diese Entscheidung ist im ausgewerteten Bestand die inhaltlich dichteste zur Mitwirkungsbereitschaft nach neuem Recht. Ihre Tragweite ist die einer erstinstanzlichen Eilentscheidung; sie zitiert wörtlich sowohl die Kommentierung Wiesner/Wapler/Gallep als auch die Kommentierung Kunkel/Kepert/Dexheimer und macht damit die in der Literatur entwickelte „Mittelweg"-Formel zur tragenden gerichtlichen Erwägung, ohne dass eine obergerichtliche Bestätigung vorläge.
3.4 VG München, Beschluss vom 25. März 2024 – M 18 E 24.1199
Der am 4. April 2024 volljährig werdende Antragsteller lebte seit seinem dritten Lebensjahr bei seiner Großmutter im Rahmen der Vollzeitpflege. Nach mehreren – teils widersprüchlichen, teils formal unvollständigen – Anträgen auf Weitergewährung als Hilfe für junge Volljährige hob die Antragsgegnerin die laufende Hilfe zur Erziehung mit der Begründung auf, der Antragsteller habe den Hilfeplan nicht unterschrieben und sei damit seiner Mitwirkung nach § 66 SGB I nicht nachgekommen; über den Antrag auf Hilfe für junge Volljährige sei mangels „begründeter Antragstellung" noch nicht zu entscheiden.
Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin, spätestens bis zum Eintritt der Volljährigkeit förmlich über den Antrag zu entscheiden, und führte hierzu aus:
„§ 41 SGB VIII verlangt jedoch weder zwingend einen Antrag des jungen Menschen noch seine Bereitschaft, am Erfolg der Maßnahme mitzuwirken (Wiesner/Wapler/Gallep, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 41 Rn. 24). Erforderlich ist vielmehr ausschließlich – was vorliegend hinreichend erfolgt ist – die Information über einen Hilfebedarf durch den Antragsberechtigten […] (VG München, U.v. 14.10.2020 – M 18 K 19.4953 – juris Rn. 75 m.w.N.).
Zudem könnte eine ausdrückliche Normierung der Mitwirkungsbereitschaft des jungen Menschen ‚in der Praxis als Vorwand dienen, „schwierige" und phasenweise auch „desinteressierte" junge Menschen vorschnell aus der Hilfe zu entlassen und ihnen damit häufig eine letzte Möglichkeit gesellschaftlicher Integration zu nehmen. Hier ist ein angemessener Mittelweg zu beschreiten […]. Fehlt indes die grundsätzliche Bereitschaft des jungen Volljährigen, an der Erreichung der Hilfeziele aktiv mitzuwirken, so kommen Leistungen nach § 41 SGB VIII nicht in Betracht' (Wiesner/Wapler/Gallep, a. a. O., Rn. 24; VG München, U.v. 14.10.2020 – M 18 K 19.4953 – juris Rn. 78 m.w.N.).
Dementsprechend ist die Frage der Ziele der begehrten Hilfe sowie der Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers zu 2) an weiteren Hilfeleistungen durch die Antragsgegnerin im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens zu klären und nicht Voraussetzung einer Antragstellung."
Diese Entscheidung beantwortet die zweite der in Abschnitt 2.2 aufgeworfenen Streitfragen – die Antragsvoraussetzung – ausdrücklich und mit einer klaren Verortung: Weder ein förmlicher Antrag noch eine nachgewiesene Mitwirkungsbereitschaft sind Voraussetzung der Geltendmachung; die Mitwirkungsfrage wird systematisch dem Hilfeplanverfahren zugewiesen. Zugleich übernimmt sie wörtlich die „Vorwand"-Warnung aus der Kommentierung Wiesner/Wapler/Gallep und stützt sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Oktober 2020 – M 18 K 19.4953 –, das im hier ausgewerteten Bestand nicht im Volltext, sondern nur über dieses und das folgende Zitat bekannt ist (dazu näher Abschnitt 6).
3.5 Zum Ursprung der Formel: VG München, Urteil vom 14. Oktober 2020 – M 18 K 19.4953
Sowohl der unter 3.3 als auch der unter 3.4 dargestellte Beschluss stützen die zentrale dogmatische Aussage – kein Antrags- oder Mitwirkungserfordernis als Tatbestandsvoraussetzung, Verortung der Mitwirkungsfrage im Hilfeplanverfahren, „Mittelweg" zwischen Distanz und Bevormundung – jeweils (auch) auf dieses Urteil, das damit die eigentliche Ursprungsentscheidung der seit 2024 gefestigten Kammerrechtsprechung der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts München zu sein scheint. Der ausgewertete Datenbestand enthält dieses Urteil nicht im Volltext; seine Aussagen sind hier ausschließlich über die wörtlichen Zitate in den unter 3.3 und 3.4 behandelten Beschlüssen bekannt. Es wird deshalb nicht als eigenständige Leitentscheidung mit gesondertem Sachverhalt dargestellt, sondern nur als – durch zwei spätere Kammerentscheidungen bestätigte – Quelle der Formel benannt; eine unabhängige Prüfung seines Sachverhalts und seiner Reichweite war im Rahmen dieser Auswertung nicht möglich.
3.6 Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 3 EO 192/18
Der Entscheidung lag der Antrag einer jungen Frau mit Asperger-Syndrom auf Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets für eine Schulbegleitung während einer Berufsausbildung zugrunde, gestellt „als junge Volljährige" und damit im Anwendungsbereich des § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII. Das Verwaltungsgericht Gera hatte die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bewilligung verpflichtet; auf die Beschwerde des Antragsgegners hob der Senat diesen Beschluss auf.
Für die Mitwirkungsfrage zentral ist folgende Passage aus den Gründen:
„Diese ist als Leistungsadressatin zur Mitwirkung nach § 36 SGB VIII verpflichtet. Das ergibt sich aus der Komplexität der notwendigen Feststellungen im Leistungsprozess. Die von der Antragstellerin begehrte pädagogische Hilfe kann demnach nicht eindimensional verlaufen, sondern setzt ihre eigene Bereitschaft voraus, den pädagogischen Prozess selbst mitzugestalten, letztendlich also ein Verfahren der gemeinsam gestalteten sozialen Dienstleistung. Die insoweit von der Vorschrift angeordnete Mitwirkungspflicht des Betroffenen ist ein wesentliches Element der Leistungsgewährung. Sie bezieht sich nicht lediglich auf die Ausgestaltung der Art der zu bewilligenden Leistungen, sondern auch auf die Mitwirkung bei der Feststellung entscheidungsrelevanter Sachverhalte im Rahmen des Leistungsanspruchs dem Grunde nach. Kommt die Leistungsadressatin dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, geht dies zu Ihren Lasten."
Der Senat stellt sodann fest, dass mehrere Hospitationsversuche der Behörde – zur Feststellung, ob und in welchem Umfang eine Teilhabebeeinträchtigung und damit ein Schulbegleitungsbedarf bestehe – an einem der Antragstellerin zurechenbaren Verhalten gescheitert seien (abgebrochene Hospitationen, ein von der Mutter ausgesprochenes „Kontakt- und Näherungsverbot" gegenüber der Fachkraft), und lastet den daraus resultierenden Aufklärungsmangel im Ergebnis der Antragstellerin an.
Diese Entscheidung betrifft eine andere Kategorie von Mitwirkung als die unter 3.1 bis 3.5 behandelten: Es geht nicht um die materielle Eignungsprüfung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, sondern um die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung nach § 36 SGB VIII. Die Rechtsfolge unterscheidet sich entsprechend: Es geht nicht um den Ausschluss der Hilfe wegen fehlender Motivation, sondern um die Zurechnung eines Aufklärungsdefizits zu Lasten der Antragstellerin im Rahmen der Beweiswürdigung. Die Tragweite ist die eines Beschlusses im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer Eingliederungshilfe für eine noch nicht 21-jährige junge Volljährige; sie wird hier gleichwohl herangezogen, weil sie die begriffliche Trennschärfe zwischen den beiden Mitwirkungskonzepten besonders klar herausarbeitet.
3.7 Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 2 B 152/19
Der Entscheidung lag der Fall eines seelisch behinderten jungen Volljährigen zugrunde, dem Eingliederungshilfe nach § 35a i. V. m. § 41 SGB VIII in Form eines Persönlichen Budgets für eine ambulante Assistenz während seines Jurastudiums bewilligt worden war. Die Fortführung des Budgets scheiterte daran, dass er die in der zugehörigen Zielvereinbarung festgelegte Pflicht zur vierteljährlichen Vorlage eines Verwendungsnachweises nicht erfüllte; seine Beschwerde gegen die Ablehnung der Weitergewährung blieb ohne Erfolg.
Die tragende Erwägung lautet:
„Davon abgesehen könnte der Antragsteller aus der Zielvereinbarung vom 15.6.2018, selbst wenn diese über den genannten Zeitraum hinaus gelten würde, nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er seiner darin festgelegten Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. […] Die in der Zielvereinbarung von den Unterzeichnern festgelegten Vereinbarungen sind bindend, denn von ihrer Rechtsnatur her ist die Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 ff. SGB X) anzusehen, der wie eine Nebenstimmung Bestandteil der Bewilligungsentscheidung wird."
Der Senat verwirft zugleich den Einwand, die geforderte Dokumentation sei dem Antragsteller aufgrund seiner Behinderung unzumutbar, mit dem Hinweis auf § 65 Abs. 1 SGB I und darauf, dass die Nachweise auch durch seine Assistenzkraft hätten erbracht werden können.
Auch diese Entscheidung betrifft eine dritte, eigenständige Kategorie von Mitwirkung: die vertragliche Mitwirkungspflicht aus einer das Persönliche Budget begleitenden Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX. Ihre Rechtsfolge ist wiederum eine andere als in den beiden vorgenannten Kategorien: Die Nichterfüllung führt nicht zu einer Beweislastfolge und nicht zu einer negativen Eignungsprognose, sondern zum Wegfall einer eigenständigen, aus dem Vertragsrecht abgeleiteten materiellen Voraussetzung für die Ausführung der Leistung gerade in der Budgetform; ein Anspruch auf die Eingliederungshilfe als solche – etwa in Form der Sachleistung – bleibt davon unberührt und wurde in der Entscheidung auch nicht verneint.
Derselbe Fallkomplex hat den Senat ein zweites Mal beschäftigt, nun mit Hauptsachebezug: Im Verfahren über die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2020 – 3 K 2105/18 – stritt derselbe Kläger um höhere Budgetleistungen für die Monate Mai bis September 2018 (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 10. September 2021 – 2 A 368/20, JAmt 2021, 590). Die Zielvereinbarung vom 15. Juni 2018 – dieselbe, deren Verletzung der Beschluss 2 B 152/19 behandelt – hatte er nur „unter Vorbehalt" unterzeichnet; er beanstandete unter anderem die Umstellung der Verwendungsnachweise von jährlicher auf vierteljährliche Vorlage und die kurze Laufzeit der Vereinbarung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg. Der erste amtliche Leitsatz lautet: „Persönliche Budgets sind so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Hilfebedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann."
Für die Mitwirkungsfrage trägt diese zweite Entscheidung zweierlei bei, ohne die Kernaussage des Beschlusses 2 B 152/19 zu wiederholen oder zu vertiefen. Sie zeigt erstens, dass der Streit um die Zielvereinbarung auch in einem Hauptsacheverfahren ausgetragen wurde; die vertragliche Mitwirkungskategorie beruht damit nicht allein auf summarischer Eilprüfung. Sie benennt zweitens die Gegenseite des Vertragsverhältnisses: Die Zielvereinbarung bindet nicht nur den jungen Menschen, sondern auch den Träger, der das Budget bedarfsdeckend zu bemessen hat. Ihre Tragweite bleibt begrenzt, denn die tragenden Aussagen betreffen die Bemessung des Budgets und einen gerügten Begründungsmangel, nicht die Mitwirkungspflicht selbst.
3.8 OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 2025 – 2 B 30/25, NDV-RD 2025, 66, ZFSH/SGB 2025, 402
Diese Entscheidung ist in Kapitel 1 (dort Abschnitt 3.6) mit ihren prognosebezogenen Aussagen als Leitentscheidung vollständig ausgewertet; Kapitel 2 zieht ihren vierten Leitsatz zum begründeten Einzelfall heran. Hier interessiert allein ihr zweiter amtlicher Leitsatz, der in beiden Kapiteln ausdrücklich unbehandelt geblieben ist.
Die 2003 geborene Antragstellerin aus Guinea erhielt seit 2021 Jugendhilfe in betreuten Wohnformen, ab Erreichen der Volljährigkeit als Hilfe für junge Volljährige, zuletzt mit ihrer 2023 geborenen Tochter in einem betreuten Wohnen für junge Schwangere und Mütter, bewilligt nach §§ 41, 35a SGB VIII bis zum 31. Dezember 2024. Um die weitere Fortsetzung entstand Streit; die Antragstellerin suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. In dieser Lage drängten Mitarbeitende des Jugendamts und des Einrichtungsträgers sie in einem Gespräch, an dem ihre Anwältin nicht teilnahm, zur Rücknahme des Eilantrags und machten die weitere Unterbringung von einer solchen Rücknahme abhängig. Das Verwaltungsgericht Bremen lehnte den Eilantrag ab; die Beschwerde hatte Erfolg, und der Senat verpflichtete die Antragsgegnerin zur vorläufigen Weiterunterbringung.
Der zweite amtliche Leitsatz lautet:
„Rechtsstaatliche Prinzipien werden verletzt, wenn Mitarbeitende des Jugendamts und eines Einrichtungsträgers eine psychisch belastete junge Volljährige in einem Gespräch, an dem die Anwältin der jungen Volljährigen nicht teilnimmt, zur Rücknahme eines beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrags drängen und die weitere Unterbringung in der betreuten Wohneinrichtung von einer solchen Rücknahme abhängig machen."
Für dieses Kapitel liegt die Bedeutung der Entscheidung in einer Grenzziehung. Sie markiert obergerichtlich – und unter dem seit dem 10. Juni 2021 geltenden Recht –, was von dem jungen Menschen nicht als Wohlverhalten oder „Mitwirkung" verlangt werden darf: Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes darf nicht zur Bedingung der Hilfe gemacht werden. Damit tritt neben die in den Abschnitten 3.3 und 3.4 dargestellte Substantiierungslast der Behörde eine absolute, rechtsstaatlich begründete Außengrenze behördlicher Anforderungen. Die Tragweite bleibt gleichwohl begrenzt: Es handelt sich um einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz auf summarischer Prüfungsgrundlage, und die Entscheidung äußert sich nicht zur Mitwirkungsbereitschaft als Faktor der Eignungsprüfung; die in Abschnitt 6 benannte Lücke einer obergerichtlichen Klärung dieser Frage schließt sie nicht.
4. Aus der Rechtsprechung ableitbare Grundsätze
4.1 Die Mitwirkungsbereitschaft ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal und keine formale Antragsvoraussetzung
Weder ein förmlicher Antrag noch der Nachweis einer Mitwirkungsbereitschaft ist Voraussetzung der wirksamen Geltendmachung des Anspruchs aus § 41 SGB VIII; ausreichend ist die Information über einen Hilfebedarf durch den Antragsberechtigten (VG München, M 18 E 24.1199, unter Bezugnahme auf VG München, M 18 K 19.4953). Die Mitwirkungsbereitschaft wirkt sich, soweit sie rechtlich erheblich ist, ausschließlich über das Tatbestandsmerkmal der Eignung aus (OVG Nordrhein-Westfalen, 12 B 1583/11; OVG Nordrhein-Westfalen, 12 B 704/20).
4.2 Zwischen Distanz und Bevormundung: der „Mittelweg" als Prüfungsmaßstab
Die Anforderungen an die Mitwirkungsbereitschaft dürfen weder überspannt noch für unerheblich erklärt werden. Zu vermeiden sind sowohl eine „distanzierte Position, die von dem jungen Menschen den ständigen Nachweis der Mitwirkungsbereitschaft erwartet", als auch eine „bevormundende und aufdrängende Pädagogik, die abweichende Lebensentwürfe nicht tolerieren will" (VG München, M 18 E 24.719 und M 18 E 24.1199, jeweils unter Bezugnahme auf Wiesner/Wapler/Gallep, § 41 Rn. 24). Eine Motivation des jungen Volljährigen zur Überbrückung von „Durststrecken" ist als Teil der Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung zu verstehen, nicht als deren Ausschlussgrund.
4.3 Phasenweise schwankende Mitwirkung ist unschädlich – sie kann selbst Symptom des Hilfebedarfs sein
Eine phasenweise schwankende oder zeitweise fehlende Mitwirkungsbereitschaft kann „gerade ein Anzeichen von einer noch nicht stabilen bzw. ‚erwachsenen' Persönlichkeitsentwicklung sein"; hiervon darf das Weiterbestehen der Anspruchsvoraussetzungen nicht unmittelbar abhängig gemacht werden (VG München, M 18 E 24.719, unter Bezugnahme auf LPK-SGB VIII/Kunkel/Kepert/Dexheimer, § 41 Rn. 5). Diese Wertung deckt sich der Sache nach mit der bereits 2012 vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Rückausnahme, wonach vor der Verneinung der Eignung zu prüfen ist, ob die fehlende Mitwirkungsbereitschaft selbst ein Merkmal der zu behandelnden Entwicklungsverzögerung oder Behinderung ist und ob sie durch Beratung oder persönliche Unterstützung geweckt, gestärkt oder stabilisiert werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, 12 B 1583/11).
4.4 Die Verwaltung trägt die Substantiierungslast für den Vorwurf fehlender Mitwirkung
Ein pauschaler Vorwurf – etwa einer „Jugendhilfemüdigkeit" oder einer „nicht existenten Mitwirkungsbereitschaft" – genügt nicht, wenn ihm objektive Anhaltspunkte für tatsächlich erbrachte Mitwirkungsleistungen (Bewerbungen um Wohnraum, Kontaktaufnahme zu Therapeuten, schriftliche Bereitschaftserklärungen) entgegenstehen; ein solcher Vorwurf ist dann „nicht hinreichend nachvollziehbar" (VG München, M 18 E 24.719). Zaghaftes oder erst auf mehrfache Aufforderung hin erfolgtes Handeln reicht für sich genommen nicht aus, um auf eine unzureichende Mitwirkungsbereitschaft zu schließen, zumal dieses Verhalten auch Ausdruck einer noch nicht abgeschlossenen Verselbständigung sein kann (dieselbe Entscheidung).
4.5 Der Ort der Klärung ist das Hilfeplanverfahren, nicht die Antragsprüfung
Die Frage, ob und in welchem Umfang Mitwirkungsbereitschaft besteht, ist systematisch dem Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII zugewiesen, nicht der Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Antrag vorliegt (VG München, M 18 E 24.1199). Kommt die Behörde im Rahmen dieses Verfahrens zu dem Ergebnis, dass es an der erforderlichen Bereitschaft fehlt, hat sie den Antrag entsprechend begründet förmlich abzulehnen; sie darf die Entscheidung hierüber nicht durch das bloße „Liegenlassen" eines als unzureichend angesehenen Antrags ersetzen (dieselbe Entscheidung).
4.6 Nur die dauerhafte, kategorische Verweigerung schließt die Hilfe aus
Erst wenn sich eine „permanente Unwilligkeit" abzeichnet, die das Erreichen der vereinbarten Ziele verhindert, kommt eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Einstellung der Jugendhilfeleistung in Betracht; die Hilfe kann dann als ungeeignet ausscheiden, wenn der Betroffene mehrere Maßnahmen abgebrochen hat und nicht aufgrund objektiver Tatsachen erkennbar ist, dass eine weitere Maßnahme zu einem anderen Ergebnis führen würde (so referiert bei LPK-SGB VIII/Kunkel/Kepert/Dexheimer, § 41 Rn. 5, unter Bezugnahme auf VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2010 – 6 K 2895/09 –; diese Entscheidung selbst liegt außerhalb des hier im Volltext ausgewerteten Bestandes und wird nur mittelbar über die Kommentierung referiert). Eigene Einordnung: Die Schwelle „permanente Unwilligkeit" steht in einem erkennbaren Stufenverhältnis zu der unter 4.3 dargestellten Unschädlichkeit schwankender Mitwirkung – zwischen beiden liegt ein Bereich zäher, aber nicht aussichtsloser Mitwirkungsbemühungen, für dessen Behandlung die ausgewertete Rechtsprechung (insbesondere VG München, M 18 E 24.719) die eigentliche Fallgruppenbildung liefert.
4.7 Abgrenzung zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung
Von der materiellen Mitwirkungsbereitschaft im Sinne der Abschnitte 4.1 bis 4.6 zu unterscheiden ist die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung entscheidungsrelevanter Tatsachen nach § 36 SGB VIII. Kommt der Leistungsadressat dieser Pflicht nicht nach – etwa indem er wiederholte Hospitations- oder Aufklärungsversuche der Behörde vereitelt –, geht dies zu seinen Lasten, jedoch nicht in Gestalt einer negativen Eignungsprognose, sondern als Zurechnung eines Aufklärungsdefizits im Rahmen der Tatsachenfeststellung (Thüringer Oberverwaltungsgericht, 3 EO 192/18). Die beiden Kategorien können im Einzelfall zusammenfallen, sind aber analytisch zu trennen: Wer sich der Aufklärung des Hilfebedarfs entzieht, mag gleichwohl grundsätzlich mitwirkungsbereit im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sein, und umgekehrt.
4.8 Abgrenzung zur vertraglichen Mitwirkungspflicht beim Persönlichen Budget
Wird die Hilfe für junge Volljährige in Verbindung mit § 35a SGB VIII in der Leistungsform des Persönlichen Budgets erbracht, tritt zu den vorgenannten Kategorien eine dritte hinzu: die vertragliche Mitwirkungspflicht aus der das Budget begleitenden Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX. Deren Nichterfüllung – etwa die Nichtvorlage geschuldeter Verwendungsnachweise – lässt nicht die materielle Eignung der Hilfe für junge Volljährige entfallen, sondern die eigenständige, vertragsrechtlich fundierte Voraussetzung für die Fortführung gerade der Budgetform (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 2 B 152/19). Ein Rückgriff auf die Sachleistung bleibt hiervon grundsätzlich unberührt. Die Zielvereinbarung bindet dabei beide Seiten: Der Träger hat das Persönliche Budget so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Hilfebedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 2 A 368/20).
4.9 Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes darf nicht zur Bedingung der Hilfe gemacht werden
Rechtsstaatliche Prinzipien werden verletzt, wenn Mitarbeitende des Jugendamts und eines Einrichtungsträgers eine psychisch belastete junge Volljährige ohne Beisein ihrer Anwältin zur Rücknahme eines Eilantrags drängen und die weitere Unterbringung von einer solchen Rücknahme abhängig machen (OVG Bremen, 2 B 30/25). Eigene Einordnung: Diese Grenze betrifft nicht die Mitwirkungsbereitschaft im Sinne der Abschnitte 4.1 bis 4.6, sondern deren behördliches Gegenstück. Was die Behörde an Mitwirkung einfordern darf, endet dort, wo der Verzicht auf gerichtlichen Rechtsschutz zur Gegenleistung für die Hilfe erhoben wird; Prozessverhalten ist keine Mitwirkung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
5. Anwendung auf die Fragestellung
5.1 Erstantrag
Weder ein förmlicher Antrag noch der Nachweis einer Mitwirkungsbereitschaft darf zur Voraussetzung der Anspruchsprüfung gemacht werden; ausreichend ist die Information über einen Hilfebedarf (VG München, M 18 E 24.1199). Ergeben sich bei der Behörde Zweifel an der Mitwirkungsbereitschaft, sind diese im Rahmen des – gegebenenfalls erst noch durchzuführenden – Hilfeplanverfahrens aufzuklären, nicht durch Zurückweisung des Antrags als unbegründet oder durch bloßes Unterlassen einer Entscheidung.
5.2 Laufende Hilfe: zögerliche, zaghafte oder situativ schwankende Mitwirkung
Eine Beendigung wegen unzureichender Mitwirkung darf nicht auf zaghaftes, verspätetes oder ambivalentes Verhalten gestützt werden, wenn objektive Anhaltspunkte für ernsthafte Mitwirkungsbemühungen vorliegen (VG München, M 18 E 24.719). Die Behörde muss vielmehr aufklären, ob nachvollziehbare Gründe – etwa eine noch nicht abgeschlossene Verselbständigung oder eine Überforderungssituation – für das als defizitär wahrgenommene Verhalten bestehen, bevor sie hieraus eine negative Eignungsprognose ableitet. Erst recht darf die Behörde die Fortsetzung der Hilfe nicht davon abhängig machen, dass der junge Mensch einen bereits gestellten Eilantrag zurücknimmt (OVG Bremen, 2 B 30/25).
5.3 Laufende Hilfe: dauerhafte, kategorische Verweigerung
Erst wenn sich eine dauerhafte Unwilligkeit abzeichnet, die das Erreichen der vereinbarten Hilfeziele objektiv verhindert – etwa durch den wiederholten, nicht durch objektive Gründe erklärbaren Abbruch mehrerer Maßnahmen –, kommt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Einstellung der Hilfe in Betracht (LPK-SGB VIII/Kunkel/Kepert/Dexheimer, § 41 Rn. 5, unter Bezugnahme auf VG Minden, 6 K 2895/09). Auch hier gilt die unter 4.3 dargestellte Rückausnahme: Ist die Verweigerung selbst Ausdruck der zu behandelnden Beeinträchtigung, ist zunächst zu prüfen, ob sie durch Beratung oder Unterstützung geweckt werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, 12 B 1583/11).
5.4 Verhältnis zur Gefährdungseinschätzung aus Kapitel 1
Die Mitwirkungsbereitschaft ist ein Faktor unter mehreren innerhalb der in Kapitel 1 behandelten Eignungs- und Gefährdungseinschätzung, nicht ein isoliert entscheidendes Kriterium. Die aus 12 B 704/20 bekannte Formel, wonach die Hilfe „im Hinblick auf die Entwicklung ein Mindestmaß an Erfolg verspricht, wobei es auch auf die Mitwirkungsbereitschaft des betroffenen jungen Menschen ankommt", ordnet die Mitwirkungsbereitschaft ausdrücklich in eine mehrpolige Abwägung ein, ohne ihr ein Vetorecht zuzuweisen. Eigene Ableitung: Legt man den in Kapitel 1 herausgearbeiteten Maßstabswechsel zugrunde – Gefährdungseinschätzung statt Erfolgsprognose (Sächsisches OVG, 3 B 178/24) –, verschiebt sich auch die Bedeutung der Mitwirkungsbereitschaft: Sie ist nicht mehr (nur) danach zu befragen, ob sie einen Erfolg der Maßnahme wahrscheinlich macht, sondern auch danach, ob ihr Fehlen die Gefahr einer negativen Beeinflussung der Persönlichkeitsentwicklung begründet, wenn die Hilfe deshalb beendet würde. Eine Entscheidung, die diese Verknüpfung ausdrücklich vollzieht, enthält der ausgewertete Bestand nicht.
5.5 Fälle mit Sachverhaltsaufklärungsdefiziten
Wird die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen dadurch erschwert, dass der junge Mensch (oder sein Umfeld) an der gebotenen Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirkt – etwa indem vereinbarte Hospitationen oder Begutachtungen vereitelt werden –, kann dies zu seinen Lasten gewertet werden, ohne dass hierin zugleich eine negative Aussage über seine materielle Mitwirkungsbereitschaft im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegen müsste (Thüringer Oberverwaltungsgericht, 3 EO 192/18). Für die Beratungspraxis folgt daraus, beide Ebenen in der Fallbearbeitung getrennt zu adressieren: Aufklärungsmitwirkung einerseits, Bereitschaft zur inhaltlichen Zielerreichung andererseits.
5.6 Persönliches Budget in Verbindung mit § 35a SGB VIII
Wird die Hilfe als Persönliches Budget ausgestaltet, tritt neben die vorgenannten Maßstäbe die eigenständige, strengere Folge der Nichterfüllung vertraglicher Mitwirkungspflichten aus der Zielvereinbarung: Deren Verletzung lässt den Anspruch auf Fortführung gerade dieser Leistungsform entfallen, unabhängig davon, ob die materielle Eignung der Hilfe im Übrigen zu bejahen wäre (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 2 B 152/19). Umgekehrt kann der junge Mensch der Behörde entgegenhalten, dass das Budget bedarfsdeckend zu bemessen ist (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 2 A 368/20); die vertragliche Mitwirkungspflicht steht damit nicht isoliert, sondern innerhalb einer beide Seiten bindenden Vereinbarung. Dieser Berührungspunkt zum Verhältnis von § 41 und § 35a SGB VIII wird in Kapitel 4 vertieft.
6. Grenzen der Auswertung und offene Fragen
Zur Mitwirkungsbereitschaft als Faktor der Eignungsprüfung fehlt weiterhin jede obergerichtliche Entscheidung unter dem seit dem 10. Juni 2021 geltenden Recht. Die einzigen obergerichtlichen Aussagen zu dieser Frage (OVG Nordrhein-Westfalen, 12 B 1583/11 und 12 B 704/20) sind zur Vorgängerfassung ergangen; die 2024 entwickelte Kammerrechtsprechung des Verwaltungsgerichts München ist durchweg erstinstanzliche Eilrechtsprechung. Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen (2 B 30/25) liegt inzwischen zwar eine obergerichtliche Entscheidung nach neuem Recht mit unmittelbarem Bezug zum Mitwirkungsthema vor; sie betrifft aber allein die rechtsstaatliche Grenze behördlicher Anforderungen, nicht die Eignungsfrage. Die Lücke ist damit verkleinert, nicht geschlossen. Dass die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts München in diesem Kapitel das am häufigsten zitierte Gericht ist und ihr Anteil an den Leitentscheidungen (drei von zehn) ihren Anteil am Gesamtbestand der ausgewerteten Rechtsprechung zu § 41 SGB VIII (rund neun Prozent) deutlich übersteigt, hat denselben Grund: Sie hat als bislang einziges Gericht eine entwickelte Spruchpraxis zur Mitwirkungsbereitschaft unter neuem Recht hervorgebracht; solange obergerichtliche Rechtsprechung zur Eignungs-Mitwirkung fehlt, gibt es zu dieser Kammerlinie keine instanziell höherwertige Alternative.
Die zweite Bedeutungsebene – die Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung – ist im ausgewerteten Bestand nur durch eine einzige Entscheidung belegt. Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (3 EO 192/18) ist im einstweiligen Rechtsschutz und zur Rechtslage vor dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ergangen. Eine zweite Entscheidung zu dieser Ebene enthält die ausgewertete Rechtsprechung nicht; die dort entwickelte Zurechnung von Aufklärungsdefiziten steht damit auf einer schmalen, summarischen Grundlage.
Die eigentliche Ursprungsentscheidung der Münchener Kammerformel – VG München, Urteil vom 14. Oktober 2020 – M 18 K 19.4953 – liegt außerhalb des ausgewerteten Bestandes. Ihre Aussagen sind hier ausschließlich über wörtliche Zitate in zwei späteren Beschlüssen derselben Kammer bekannt; eine unabhängige Prüfung ihres Sachverhalts, ihrer Reichweite und ihrer etwaigen Anfechtung war nicht möglich. Entsprechendes gilt für die von der Kommentierung Kunkel/Kepert/Dexheimer angeführte Entscheidung VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2010 – 6 K 2895/09 – zur permanenten Unwilligkeit, die ebenfalls nicht im Volltext verifiziert werden konnte.
Die Kontrolldichte für die Frage, ob eine unzureichende Mitwirkungsbereitschaft vorliegt, ist nicht abschließend geklärt. Das Verwaltungsgericht München hat den Vorwurf fehlender Mitwirkung in M 18 E 24.719 einer eigenständigen, recht intensiven inhaltlichen Prüfung unterzogen, obwohl es im Übrigen den Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Frage der Geeignetheit und Notwendigkeit einer Hilfemaßnahme nur auf Vertretbarkeit überprüft. Ob die Tatsachenfeststellung zur Mitwirkungsbereitschaft der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt oder Teil des Beurteilungsspielraums im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit ist, spricht die ausgewertete Rechtsprechung nicht ausdrücklich an.
Die Schwelle der „permanenten Unwilligkeit" ist unscharf. Weder die Kommentarliteratur noch die ausgewertete Rechtsprechung konkretisiert, ab welchem Zeitraum, welcher Zahl abgebrochener Maßnahmen oder welcher Form der Verweigerung die Schwelle von der unschädlichen, phasenweise schwankenden Mitwirkung zur anspruchsausschließenden Unwilligkeit überschritten ist.
Die Verknüpfung mit dem in Kapitel 1 herausgearbeiteten Maßstabswechsel (Gefährdungseinschätzung statt Erfolgsprognose) ist rechtsprechungsseitig nicht ausdrücklich vollzogen. Die unter 5.4 dargestellte Ableitung, wonach sich mit dem neuen Prüfungsmaßstab auch die Fragestellung zur Mitwirkungsbereitschaft von einer erfolgsbezogenen zu einer gefährdungsbezogenen wandeln müsste, ist eine eigene systematische Folgerung, keine Wiedergabe entschiedener Rechtsprechung.
Zum Verhältnis der drei in Abschnitt 1 unterschiedenen Mitwirkungskategorien untereinander – materielle Eignungsprüfung, Sachverhaltsaufklärung, vertragliche Mitwirkungspflicht beim Persönlichen Budget – enthält die ausgewertete Rechtsprechung keine Entscheidung, die alle drei ausdrücklich gegeneinander abgrenzt; die hier vorgenommene Trennung ist das Ergebnis einer Zusammenschau der in unterschiedlichen Verfahrenskonstellationen ergangenen Einzelentscheidungen.
7. Folgerungen für die Praxis
7.1 Für die Beratung junger Menschen
Weder das Fehlen eines förmlichen Antrags noch zögerliches oder situativ schwankendes Verhalten steht der Geltendmachung des Anspruchs entgegen. Es genügt, dem Jugendamt den Hilfebedarf mitzuteilen; die Frage der weiteren Mitwirkung ist Gegenstand des Hilfeplanverfahrens und dort mit Blick auf die konkreten Hilfeziele zu konkretisieren, nicht vorab zu prüfen. Wird gegenüber einem jungen Menschen der Vorwurf mangelnder Mitwirkung erhoben, sollte in der Beratung dokumentiert werden, welche – und sei es zaghaften oder unregelmäßigen – Mitwirkungsleistungen tatsächlich erbracht wurden, weil hierauf nach der Münchener Kammerrechtsprechung die Nachvollziehbarkeit einer gegenteiligen behördlichen Einschätzung entscheidend ankommt.
7.2 Zur Belastbarkeit einer Ablehnung oder Beendigung
Bescheide, die eine Ablehnung oder Beendigung allein auf pauschale Zuschreibungen wie „Jugendhilfemüdigkeit" oder eine „nicht existente Mitwirkungsbereitschaft" stützen, sind nach der ausgewerteten Rechtsprechung angreifbar, wenn ihnen keine spezifische, auf den Einzelfall bezogene Tatsachenfeststellung zugrunde liegt und objektive Anhaltspunkte für tatsächliche Mitwirkungsbemühungen vorliegen (VG München, M 18 E 24.719). Nicht belastbar ist erst recht ein Vorgehen, das die Fortsetzung der Hilfe an die Rücknahme eines gestellten Eilantrags knüpft; ein solches Verlangen verletzt rechtsstaatliche Prinzipien (OVG Bremen, 2 B 30/25). Belastbar bleiben demgegenüber Entscheidungen, die eine dauerhafte, durch objektive Tatsachen belegte Verweigerungshaltung feststellen, welche das Erreichen der Hilfeziele erkennbar verhindert (vgl. die bei Kunkel/Kepert/Dexheimer referierte Rechtsprechung zur permanenten Unwilligkeit) und zugleich ausschließen, dass die Verweigerung selbst nur Symptom der zu behandelnden Beeinträchtigung ist (OVG Nordrhein-Westfalen, 12 B 1583/11).
7.3 Verfahrensrechtliche Empfehlung: Konzentration auf das Hilfeplanverfahren
Da die Mitwirkungsfrage systematisch dem Hilfeplanverfahren zugewiesen ist, sollte ein Streit hierüber – gerade im Eilrechtsschutz – auf die Frage konzentriert werden, ob ein ordnungsgemäßes, den jungen Menschen einbeziehendes Hilfeplanverfahren überhaupt durchgeführt wurde. Fehlt es daran, kann das Gericht die Behörde zur Nachholung verpflichten, ohne dass es bereits einer abschließenden materiellen Bewertung der Mitwirkungsbereitschaft bedürfte (parallel zur in Kapitel 1, Abschnitt 7.3, dargestellten Rechtsprechung zur Bedarfsermittlung im Hilfeplanverfahren).
7.4 Stellungnahme
Die folgende Einschätzung ist meine eigene und wird nicht von einer Entscheidung getragen. Die von der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts München entwickelte und in zwei Beschlüssen aus dem Frühjahr 2024 gefestigte Formel überzeugt in der Sache, weil sie eine strukturelle Gefahr benennt, die im Recht der Hilfe für junge Volljährige besonders ausgeprägt ist: dass ein ungeschriebenes Mitwirkungserfordernis zum Einfallstor für eine vorschnelle Exklusion gerade derjenigen jungen Menschen wird, deren Verhalten – Ambivalenz, Rückzug, situative Verweigerung – Ausdruck des zu behandelnden Entwicklungsdefizits selbst ist. Der wörtliche Rückgriff auf die Kommentierungen von Wiesner/Wapler/Gallep und von Kunkel/Kepert/Dexheimer zeigt zugleich, dass die Rechtsprechung hier der Literatur folgt, nicht umgekehrt; eine eigenständige obergerichtliche Durchdringung der Frage steht noch aus.
Bemerkenswert ist, dass die dogmatische Substanz der 2024 entwickelten Formel bereits in der zwölf Jahre älteren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2012 angelegt war, ohne dass die Münchener Kammer sie zitiert hätte: Beide Entscheidungslinien verlangen im Kern, vor der Verneinung der Eignung wegen fehlender Mitwirkung zu prüfen, ob diese selbst Symptom der Beeinträchtigung ist und ob sie geweckt werden kann. Dass sich diese Wertung an zwei völlig unabhängigen Orten und zu unterschiedlichem Recht wiederfindet, spricht für ihre Tragfähigkeit, ersetzt aber nicht die noch ausstehende obergerichtliche Klärung, insbesondere zur Schwelle der „permanenten Unwilligkeit" und zur Kontrolldichte dieser Feststellung. Der Bremer Beschluss vom März 2025 fügt dieser Linie eine Außengrenze hinzu, ohne die offene Kernfrage zu beantworten: Er sichert das Verfahren, in dem über die Mitwirkung gestritten wird, nicht den Maßstab, nach dem sie zu beurteilen ist.
Für die Prozessführung folgt daraus die Empfehlung, den Streit nicht abstrakt auf die Mitwirkungsbereitschaft als solche zu verengen, sondern konkret zu belegen, welche Mitwirkungshandlungen erfolgt sind, und die Behörde auf ihre Pflicht zu verweisen, ein etwaiges Mitwirkungsdefizit im Rahmen eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens aufzuklären, bevor sie hieraus rechtliche Konsequenzen zieht.
8. Verzeichnis der in Bezug genommenen Entscheidungen
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 12 B 1583/11. Ursprungsentscheidung zur Mitwirkungsbereitschaft als Eignungsfaktor; Rückausnahme bei Symptomcharakter der fehlenden Motivation und deren Weckbarkeit durch Beratung. — Abschnitte 3.1, 4.1, 4.3, 5.3, 7.2, 7.4.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2020 – 12 B 704/20. Mitwirkungsbereitschaft als Element der „Mindestmaß an Erfolg"-Formel; obiter dictum in einem Zuständigkeitsstreit nach § 14 SGB IX. — Abschnitte 3.2, 4.1, 5.4.
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VG München, Beschluss vom 22. März 2024 – M 18 E 24.719. „Mittelweg"-Formel; Substantiierungslast der Behörde; Unschädlichkeit zaghafter Mitwirkung; Verweis auf ordnungsgemäßes Hilfeplanverfahren. — Abschnitte 3.3, 4.2, 4.3, 4.4, 5.2, 7.1, 7.2, 7.4.
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VG München, Beschluss vom 25. März 2024 – M 18 E 24.1199. Kein Antrags- oder Mitwirkungserfordernis als Tatbestandsvoraussetzung; Verortung der Mitwirkungsfrage im Hilfeplanverfahren; „Vorwand"-Warnung. — Abschnitte 3.4, 4.1, 4.5, 5.1, 7.1.
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VG München, Urteil vom 14. Oktober 2020 – M 18 K 19.4953 (nicht im Volltext verifiziert, nur mittelbar über Zitate in Nr. 3 und 4 bekannt). Ursprung der Formel zum Antrags- und Mitwirkungserfordernis. — Abschnitte 3.4, 3.5, 6.
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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 3 EO 192/18. Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung nach § 36 SGB VIII als eigenständige Kategorie; Zurechnung von Aufklärungsdefiziten. — Abschnitte 3.6, 4.7, 5.5.
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 2 B 152/19. Vertragliche Mitwirkungspflicht aus der Zielvereinbarung beim Persönlichen Budget; Wegfall der Anspruchsvoraussetzung für die Budgetform bei Nichterfüllung. — Abschnitte 3.7, 4.8, 5.6.
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 10. September 2021 – 2 A 368/20, JAmt 2021, 590. Hauptsachebezogener Fortgang desselben Fallkomplexes wie Nr. 7; bedarfsdeckende Bemessung des Persönlichen Budgets als Gegenstück zur vertraglichen Mitwirkungspflicht. — Abschnitte 3.7, 4.8, 5.6.
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OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 2025 – 2 B 30/25, NDV-RD 2025, 66, ZFSH/SGB 2025, 402. Rechtsstaatliche Außengrenze behördlicher Mitwirkungsanforderungen: Die Fortsetzung der Hilfe darf nicht von der Rücknahme eines Eilantrags abhängig gemacht werden; prognosebezogene Aussagen in Kapitel 1 ausgewertet. — Abschnitte 3.8, 4.9, 5.2, 6, 7.2, 7.4.
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VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2010 – 6 K 2895/09 (nicht im Volltext verifiziert, nur über die Kommentierung LPK-SGB VIII/Kunkel/Kepert/Dexheimer, § 41 Rn. 5, bekannt). Beispiel für „permanente Unwilligkeit" als Ausschlussgrund nach mehrfachem Maßnahmenabbruch. — Abschnitte 4.6, 5.3, 7.2.
Adressatenvariante: 4 (Aufsatz-/Gutachtenniveau) | Fortsetzung von Kapitel 1 („Die positive Entwicklungsprognose im Recht der Hilfe für junge Volljährige") und Kapitel 2 („Altersgrenzen, Fortsetzungshilfe und begründeter Einzelfall") | Ausgewertete Bestände: § 41 SGB VIII — Urteilsvolltexte und Metadaten (Stand 05.08.2026, 241 Entscheidungen; Gegenprobe nach dem Drei-Kriterien-Modell am 08.08.2026, Rechercheprotokoll der Arbeitssitzung vom 08.08.2026, nicht als Datei archiviert), Gesetzestext, sowie die Kommentierungen Kunkel/Kepert/Dexheimer (LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022), Lohse/Tammen (in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 10. Aufl. 2026), Wiesner/Wapler/Gallep (SGB VIII, 7. Aufl. 2026) und von Koppenfels-Spies (jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand 30.06.2026, über die dokumentierte Zitatextraktion), jeweils § 41 | Zitierte Entscheidungen: 10 (8 im Volltext ausgewertet, 2 nur mittelbar über Kommentierung bzw. Folgeentscheidungen bekannt und als solche gekennzeichnet) | Pflicht-Check: Instanzverteilung 0 BVerwG / 6 OVG / 4 VG; am häufigsten zitiertes Gericht: VG München, 18. Kammer (3/10 = 30 %, gegenüber rund 9 % am Gesamtbestand — Begründung in Abschnitt 6); Anteil ab 10.06.2021: 4/10 = 40 %; Anteil VG/SG-Ebene: 4/10 = 40 % | Eigene Ableitungen gekennzeichnet: Abschnitte 4.6, 4.9, 5.4, 6, 7.4 | Nicht im Volltext verifiziert: VG München, U. v. 14.10.2020 – M 18 K 19.4953; VG Minden, U. v. 21.5.2010 – 6 K 2895/09 | Offen: obergerichtliche Entscheidung zur Mitwirkungsbereitschaft als Eignungsfaktor unter dem seit 10.6.2021 geltenden Recht; Konkretisierung der Schwelle „permanente Unwilligkeit"; Kontrolldichte der Mitwirkungsfeststellung; zweite Entscheidung zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung | Leitsatz-Kennzeichnung am 09.08.2026 nach der Redaktionsregel vom 08.08.2026 korrigiert (reiner Umformulierungs-Durchgang, Einfrier-Schritt Teil a): 12 B 1583/11 (Abschnitt 3.1) — die unzulässige Formulierung „amtlicher Orientierungssatz" ist durch „bei juris veröffentlichter Orientierungssatz" ersetzt | Gesamtredaktion vom 11.08.2026: Label der nicht verifizierten Fundstellen vereinheitlicht