Verhältnis des § 41 SGB VIII zu § 35a SGB VIII
Kapitel 4 der Auswertung zu § 41 SGB VIII
1. Gegenstand und Fragestellung
Gegenstand dieses Kapitels ist das Verhältnis zwischen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII und der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte junge Menschen nach § 35a SGB VIII. Der Zusammenhang zwischen beiden Normen ist praktisch von erheblichem Gewicht: Ein großer Teil der in den Kapiteln 1 und 2 ausgewerteten Leitentscheidungen betrifft Sachverhalte, in denen die Hilfe ausdrücklich als „§ 41 i. V. m. § 35a SGB VIII“ bewilligt oder beansprucht wurde — darunter das Sächsische Oberverwaltungsgericht (3 B 178/24, fetale Alkoholspektrumstörung mit Intelligenzminderung), das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1 M 106/26 OVG, psychiatrische Diagnosen) und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (12 ZB 15.1641, Hochbegabung mit Angst- und depressiver Störung). Ohne Klärung dieses Verhältnisses bleibt unklar, wie sich die dort entwickelten Maßstäbe zur Prognose- bzw. Gefährdungseinschätzung zu den spezifischen Voraussetzungen des § 35a verhalten.
Drei Fragenkomplexe stehen im Mittelpunkt. Erstens die dogmatische Verortung: Stehen § 41 und § 35a im Verhältnis der Spezialität, der echten Anspruchskonkurrenz oder der eigenständigen, nebeneinander vorzunehmenden Prüfung zueinander — und muss, wenn ein junger Volljähriger Eingliederungshilfe beansprucht, neben den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII zusätzlich eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII festgestellt werden, oder wirkt § 35a nur auf der Ebene der Ausgestaltung der Hilfe? Zweitens die Abgrenzung zwischen Entwicklungsstörung als Aufgabenbereich der Jugendhilfe und psychischer Erkrankung als Aufgabenbereich der Heilfürsorge, die in der Rechtsprechung wiederholt als eigenständiges Abgrenzungskriterium benannt wird. Drittens die Frage, wie sich die Verbindung mit § 35a auf den in Kapitel 1 herausgearbeiteten Prüfungsmaßstab — Erfolgsprognose unter altem, Gefährdungseinschätzung unter neuem Recht — auswirkt, und was beim Übergang in das Erwachsenensystem der Eingliederungshilfe (SGB IX) mit dem Anspruch geschieht.
Nicht Gegenstand dieses Kapitels ist die allgemeine Prüfungsmaßstabsfrage aus Kapitel 1 selbst; sie wird nur insoweit herangezogen, als sich aus der Verbindung mit § 35a Besonderheiten ergeben. Ebenfalls nicht vertieft werden die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung und die vertragliche Mitwirkungspflicht aus einer Zielvereinbarung beim Persönlichen Budget; beide wurden in Kapitel 3 anhand von Entscheidungen behandelt, die zugleich im Kontext des § 41 i. V. m. § 35a ergangen sind und hier unter dem Gesichtspunkt der Ausgestaltung erneut herangezogen werden.
Geschrieben ist der Text auf Aufsatz- und Gutachtenniveau, in Fortführung der Kapitel 1 bis 3. Eigene Stellungnahmen sind als solche gekennzeichnet.
2. Ausgangspunkt in Gesetz und Streitstand
2.1 Die drei Ebenen des Normtextes
§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründet den Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige, ohne das Vorliegen einer Behinderung oder psychischen Erkrankung zur Voraussetzung zu machen: Anspruchsgrund ist allein, dass die Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. § 41 Abs. 2 SGB VIII bestimmt demgegenüber die Ausgestaltung der Hilfe:
„Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.“
§ 35a SGB VIII — die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche — liegt innerhalb der hier in Bezug genommenen Spanne „§§ 33 bis 36“ und wird auf diesem Weg in die Ausgestaltungsnorm des Absatzes 2 einbezogen, ohne im Wortlaut selbst noch namentlich genannt zu sein. Das war unter der zur Vorgängerfassung ergangenen Rechtsprechung anders: Die dort einschlägige Fassung des § 41 Abs. 2 SGB VIII nannte § 35a SGB VIII noch ausdrücklich, wie die unten dargestellte Leitentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2013 zeigt, die im Wortlaut ausdrücklich davon spricht, dass „für die Ausgestaltung der Hilfe … nach § 41 Abs. 2 SGB VIII auch § 35a SGB VIII“ gelten solle. Der Sache nach hat sich hieran durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz nichts geändert; die Verweisungstechnik ist dieselbe geblieben, nur die Aufzählung wurde durch die Sammelbezeichnung „§§ 33 bis 36“ ersetzt, in der § 35a als zwischen § 35 und § 36 eingefügte Vorschrift enthalten ist.
Damit stehen sich drei Ebenen gegenüber, die in der Praxis und in der Literatur nicht immer sauber getrennt werden: der Anspruchsgrund des § 41 Abs. 1 SGB VIII, der von einer seelischen Behinderung unabhängig ist; die Ausgestaltung der Hilfe nach § 41 Abs. 2 SGB VIII, die auf § 35a als eine von mehreren möglichen Hilfearten verweist; und der eigenständige Anspruch aus § 35a SGB VIII selbst, der — jedenfalls bei Kindern und Jugendlichen — nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII grundsätzlich mit der Volljährigkeit endet, aber, wie noch zu zeigen sein wird, nicht notwendig in demselben Moment wie der Vorrang der Jugendhilfe gegenüber konkurrierenden Leistungssystemen.
2.2 Die Streitfrage
Um das Verhältnis dieser drei Ebenen wird auf mehreren, miteinander verschränkten Ebenen gestritten.
Die erste und zentrale Streitfrage betrifft die Reichweite der Verweisung des Absatzes 2: Genügt für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe im Rahmen des § 41 SGB VIII, dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und die gewählte Hilfeart geeignet und notwendig ist, oder müssen zusätzlich die eigenständigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII — insbesondere eine seelische Behinderung oder eine drohende Behinderung — kumulativ festgestellt werden? Diese Frage wird, wie sich zeigen wird, weder innerhalb ein und desselben Spruchkörpers noch zwischen den Obergerichten einheitlich beantwortet.
Die zweite Streitfrage betrifft die Abgrenzung nach dem Aufgabenbereich: Wann liegt eine Entwicklungsstörung vor, die in den Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfe fällt, und wann eine psychische Erkrankung, für die die Heilfürsorge — im Wesentlichen die Krankenversicherung — zuständig ist? Beide Zuständigkeitsbereiche können, wie die ausgewertete Rechtsprechung zeigt, in ein und derselben Person und in ein und derselben Maßnahme zusammenfallen.
Die dritte Streitfrage betrifft den Fortbestand des Anspruchs beim Zuständigkeitsübergang: Endet mit der Vollendung des 21. beziehungsweise 27. Lebensjahres der Eingliederungshilfeanspruch selbst, oder endet nur der Vorrang der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber den für Erwachsene zuständigen Trägern der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch?
Die vierte Streitfrage betrifft die verfahrensrechtliche Einordnung der Fortführung: Handelt es sich, wenn eine bereits vor der Volljährigkeit nach § 35a SGB VIII gewährte Hilfe im Rahmen des § 41 SGB VIII fortgeführt wird, um ein einheitliches Leistungsverhältnis oder um ein neues, mit eigenen Voraussetzungen zu prüfendes Leistungsverhältnis?
3. Leitentscheidungen
3.1 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 12 A 1590/13, JAmt 2014, 90
Der Entscheidung lag ein Kostenbeitragsstreit zugrunde. Die Tochter des Klägers, eine junge Volljährige mit einer Essstörung (Adipositas mit depressiver Begleitsymptomatik), erhielt vollstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe in einer therapeutischen Wohngruppe „gemäß den §§ 41, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII“. Der Vater wandte sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag unter anderem mit dem Argument, die Hilfe sei nicht rechtmäßig gewesen; sein Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.
Der bei juris veröffentlichte Orientierungssatz Nr. 3 lautet:
„Eine Abweichung von der seelischen Gesundheit ist kein Tatbestandsmerkmal für den Anspruch aus § 41 SGB VIII. Lediglich für die Ausgestaltung der Hilfe soll nach § 41 Abs. 2 SGB VIII auch § 35a SGB VIII mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes bzw. des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.“
In den Gründen führt der Senat ergänzend aus, „nicht die Leistung von Eingliederungshilfe an Kinder oder Jugendliche“ stehe in Streit, „deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen muss, sondern die Hilfe an eine junge Volljährige, die sie im Sinne von § 41 Abs. 1 SGB VIII für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung benötigt.“ Einschlägig sei „hier danach nur, dass die Hilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nach dem Bedarf im Einzelfall in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet werden kann.“ In der Sache bestätigt der Senat sodann die Erforderlichkeit und Geeignetheit der konkreten Unterbringung im Rahmen der eingeschränkten, auf Vertretbarkeit beschränkten gerichtlichen Kontrolle sozialpädagogischer Fachentscheidungen und formuliert dabei den für die zweite Streitfrage zentralen Satz: Die Unterbringung solle „eine Nachreifung im Sinne einer altersgemäßen Verselbständigung und Persönlichkeitsentwicklung … ermöglichen. Insoweit muss zwischen Entwicklungsstörung als Aufgabenbereich der Jugendhilfe und psychischer Erkrankung als Aufgabenbereich der — im Wesentlichen durch Krankenkassen- bzw. Versicherungen finanzierten — Heilfürsorge unterschieden werden.“
Die Tragweite dieser Entscheidung liegt in ihrer doppelten dogmatischen Funktion: Sie beantwortet sowohl die erste Streitfrage — Anspruchsgrund und Ausgestaltung sind zu trennen, § 35a wirkt nur auf der zweiten Ebene — als auch die zweite Streitfrage in einem obiter-artigen, aber inhaltlich klaren Satz zur Aufgabenverteilung zwischen Jugendhilfe und Heilfürsorge. Einzuräumen ist, dass es sich um einen Beschluss im Zulassungsverfahren handelt, dessen tragende Aussage sich auf die Rechtmäßigkeit einer bereits erbrachten, unstreitig als kombinierte Hilfe nach §§ 41, 35a bewilligten Maßnahme bezog, und dass die Entscheidung — wie unten in Abschnitt 4.2 zu zeigen sein wird — mit anderer, ebenfalls vom 12. Senat desselben Gerichts stammender Rechtsprechung in Spannung steht. Die Aussage steht allerdings nicht allein: Bereits das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2007 – 12 A 4948/05 – hatte in einem Kostenerstattungsstreit im Leitsatz formuliert, bei einer Hilfegewährung nach § 41 Abs. 2 i. V. m. § 35a SGB VIII handele es sich „lediglich um die konkrete Ausformung der eigentlichen Leistung der Hilfe für junge Volljährige i. S. v. SGB VIII § 41 Abs 1“, und dies als Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2002 – 5 C 56/01, BVerwGE 117, 194, ausgewiesen. Die Ausgestaltungslinie beruht damit nicht nur auf Beschlüssen, sondern auch auf einem Hauptsache-Urteil mit höchstrichterlicher Anbindung — wobei diese Anbindung die zuständigkeitsrechtliche Einordnung der Leistung betrifft, nicht die erst später aufgeworfene Kumulationsfrage.
3.2 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 12 A 659/14
Die Entscheidung betraf einen deutlich über 18 Jahre alten Antragsteller, der Eingliederungshilfe zur Überwindung von Entwicklungsrückständen beanspruchte. Der bei juris veröffentlichte Leitsatz Nr. 1 lautet:
„Als junger Volljähriger i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII kann ein deutlich über 18 Jahre alter Antragsteller Eingliederungshilfe nur beanspruchen, wenn sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII als auch die Anspruchsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII vorliegen würden und die Eingliederungshilfe i. S. v. § 41 Abs. 2 SGB VIII das geeignete und erforderliche Mittel der Wahl sein würde, seinen Entwicklungsrückständen entgegenzuwirken.“
Leitsatz Nr. 2 konkretisiert die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII dahin, dass die Teilhabebeeinträchtigung vorliege oder zu erwarten sei, „wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.“
Diese Entscheidung steht der unter 3.1 dargestellten in einem bemerkenswerten Spannungsverhältnis: Während 12 A 1590/13 formuliert, eine Abweichung von der seelischen Gesundheit sei „kein Tatbestandsmerkmal für den Anspruch aus § 41 SGB VIII“, verlangt 12 A 659/14 — acht Monate später, vom selben Senat — für den Anspruch auf Eingliederungshilfe ausdrücklich, dass „sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII als auch die Anspruchsvoraussetzungen … nach § 41 Abs. 1 SGB VIII“ kumulativ vorliegen müssen. Der Widerspruch lässt sich, wie in Abschnitt 4.2 näher auszuführen ist, nicht ohne Weiteres auflösen; er ist hier zunächst als Befund festzuhalten.
3.3 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2021 – OVG 6 S 7/21, ASR 2021, 128
Der Antragsteller, bei dem ein nonverbaler frühkindlicher Autismus und eine tiefgreifende Entwicklungsstörung vorlagen, begehrte die Fortführung ambulanter Eingliederungshilfe nach § 41 in Verbindung mit § 35a SGB VIII. Der Antragsgegner wandte ein, eine Zunahme an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit im für § 41 SGB VIII erforderlichen Sinne sei beim Antragsteller von vornherein nicht zu erwarten; die begehrten Leistungen dienten tatsächlich nur der Erlangung lebenspraktischer Fertigkeiten. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die stattgebende erstinstanzliche Entscheidung blieb ohne Erfolg.
Der amtliche Leitsatz lautet:
„Bei jungen Volljährigen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und denen als Kinder bzw. und Jugendliche ggf. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu gewähren ist, kommt Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII auch dann in Betracht, wenn mit der Vollendung des 21. bzw. 27. Lebensjahres nicht der Anspruch auf Eingliederungshilfe, sondern lediglich der Vorrang der Kinder- und Jugendhilfe sein Ende findet.“
In den Gründen weist der Senat den Einwand des Antragsgegners als „zu kurz“ greifend zurück: § 41 SGB VIII betreffe „eine Vielzahl verschiedener Hilfearten“ und könne „nicht schematisch, sondern nur mit Blick auf die im Einzelfall gebotene Hilfe angewandt werden“; zu den Kriterien der Persönlichkeitsentwicklung zähle nicht nur der Grad der Autonomie, sondern auch „die Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens“, sodass die vom Verwaltungsgericht festgestellten Fortschritte — etwa beim selbständigen Ausräumen des Geschirrspülers, bei der Toilettenbenutzung oder beim An- und Auskleiden — ausreichten, um die tatbestandlichen Anforderungen des § 41 SGB VIII zu erfüllen, auch wenn es sich dabei „lediglich um lebenspraktische Tätigkeiten und Handgriffe“ handele. Zu einem etwaigen vorrangigen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX führt der Senat aus, ein — hier nur unterstellter — Vorrang anderer Sozialleistungen bewirke „nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers“, hier des Jugendhilfeträgers, und keine „alleinige Zuständigkeit des … vorrangig verpflichteten Leistungsträgers“ (unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 26.98 –, BVerwGE 109, 325, Rn. 14).
Diese Entscheidung ist für die dritte Streitfrage die zentrale Fundstelle des ausgewerteten Bestandes. Sie beantwortet nicht nur, dass mit der Altersgrenze allein der Vorrang, nicht der Anspruch auf Eingliederungshilfe endet, sondern stützt diese Aussage zugleich auf dieselbe Vor- und Nachrangdogmatik des Bundesverwaltungsgerichts, die bereits in der zu Kapitel 1 herangezogenen Grundsatzentscheidung 5 C 26.98 für das Verhältnis von Jugend- und Sozialhilfe insgesamt entwickelt wurde. Ihre Tragweite ist die eines unanfechtbaren Beschlusses im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; eine obergerichtliche Bestätigung außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs enthält der ausgewertete Bestand nicht, wohl aber — wie unten Abschnitt 3.5 zeigt — eine inhaltliche Übereinstimmung mit der Kommentierung von Wiesner/Wapler/Gallep.
3.4 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 12 B 636/21, JAmt 2021, 653
Der 2002 geborene Antragsteller begehrte die Fortführung der bislang gewährten Leistungen — Aufenthalt in einer Intensivwohngruppe nebst autismusspezifischer Einzelförderung — über seinen 18. Geburtstag hinaus. Die Antragsgegnerin hatte den Antrag nach § 14 SGB IX an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet; das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragsgegnerin sei nicht mehr zuständig, weil es sich bei der Fortführung der Hilfe über die Volljährigkeit hinaus um ein neues Leistungsverhältnis handele. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Der bei juris veröffentlichte Orientierungssatz lautet:
„Zur Frage, ob es sich bei der Fortführung der Hilfe über die Volljährigkeit hinaus um ein neues Leistungsverhältnis handelt oder um ein einheitliches Leistungsverhältnis.“
In den Gründen zitiert der Senat ausführlich seine eigene frühere Entscheidung vom 13. Juli 2020 – 12 B 704/20 (die bereits in Kapitel 1, Abschnitt 4.7, im Zusammenhang mit der Mitwirkungsbereitschaft herangezogen wurde) und führt aus:
„Zum anderen ist die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII gesetzlich auf den Zeitraum bis zur Vollendung der Volljährigkeit beschränkt. Demnach erledigt sich der die Hilfe bewilligende Verwaltungsakt durch Zeitablauf (§ 39 Abs. 2 SGB X), ohne dass es einer formellen Beendigung der Hilfen durch das Jugendamt bedarf. Soll die Hilfe über die Volljährigkeit hinaus fortgeführt werden, wird ein neues Leistungsverhältnis begründet. […] Es handelt sich bei der Volljährigenhilfe um eine eigenständige Hilfe, die als integrierten Bestandteil Leistungen gemäß § 35a Abs. 2 SGB VIII beinhalten kann. […] Dem entspricht, dass für eine Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII andere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.“
An dieser Stelle benennt der Senat den in Abschnitt 3.2 dargestellten Meinungsstreit ausdrücklich und bezieht Position:
„Zur Frage, inwieweit neben den Voraussetzungen nach § 41 SGB VIII weiterhin auch die Voraussetzungen der entsprechend herangezogenen Hilfeart erfüllt sein müssen[,] vgl. ferner: ablehnend OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 – 12 B 1613/17 –, juris Rn. 5 und 10, und vom 11. März 2014 – 12 A 2751/13 – juris Rn. 4 ff.; a. A. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 41 Rn. 13.“
Weiter führt der Senat aus, die Hilfeformen nach § 35a und § 41 SGB VIII unterschieden sich „auch hinsichtlich ihrer Zielrichtung“; dass sich der Teilhabebedarf bei beiden Hilfeformen „regelmäßig … in weiten Teilen überschneidet“, schließe die Einordnung als neue Leistung im Sinne von § 14 SGB IX nicht aus. Zur Unterscheidung von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum einheitlichen Leistungsgeschehen bei bloß zeitabschnittsweiser Bewilligung führt der Senat aus, jene Rechtsprechung betreffe Fälle, in denen eine Teilhabeleistung „nicht — wie hier mit Eintritt der Volljährigkeit — kraft Gesetzes endete“; vorliegend gehe es „um mehr als eine bloß ‚zeitabschnittsweise Bewilligung'“, auch wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Leistung nach § 41 SGB VIII mit der zuvor gewährten Hilfe identisch sein könne.
Diese Entscheidung beantwortet damit sowohl die vierte Streitfrage — es liegt grundsätzlich ein neues Leistungsverhältnis vor, weil § 35a-Leistungen für Minderjährige kraft Gesetzes mit der Volljährigkeit enden — als auch, in Gestalt eines offenen Zitats gegensätzlicher Positionen, die erste Streitfrage: Der Senat benennt seine eigene, die Kumulation der Voraussetzungen ablehnende Linie (12 B 1613/17, 12 A 2751/13) und stellt ihr die abweichende Auffassung von Kunkel/Kepert ausdrücklich gegenüber, ohne dass er sich mit seiner eigenen, hiervon jedenfalls dem Wortlaut nach abweichenden Entscheidung 12 A 659/14 auseinandersetzt.
3.5 Wiesner/Wapler/Gallep und Kunkel/Kepert/Dexheimer: die Positionen der Kommentarliteratur
Die Kommentierung von Wiesner/Wapler/Gallep folgt im Kern der unter 3.3 dargestellten Linie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Zur Neufassung des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wird ausgeführt, für einen jungen Volljährigen, der seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sei, habe eine Erfolgsprognose vor dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz „nicht von Bedeutung sein“ können, „da mit der Vollendung des 21. bzw. 27. Lebensjahres nicht der Anspruch auf Eingliederungshilfe, sondern lediglich der Vorrang der KJHilfe sein Ende findet“; nach der KJSG-Reform sei „gerade die Änderung der Erfolgsprognose … relevant und erleichtert für diese Fälle die Begründung des Hilfebedarfs“ (unter ausdrücklicher Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, ASR 2021, 128). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Vereinbarungen zwischen den Trägern der Jugendhilfe und den Trägern der Eingliederungshilfe über den Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels sinnvoll erschienen, und dass „jedenfalls für den Personenkreis der jungen Volljährigen mit einer wesentlichen seelischen Behinderung die Anspruchsvoraussetzung nach § 41 SGB VIII denjenigen nach § 99 SGB IX mit dem KJSG angenähert haben“ — ein Hinweis auf die durch das Bundesteilhabegesetz reformierte, seit 2020 im Neunten Buch geregelte Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Behinderung, die den Übergang aus der Jugendhilfe seither erleichtert.
Die Kommentierung von Kunkel/Kepert/Dexheimer nimmt demgegenüber, unter der eigens gebildeten Zwischenüberschrift „Zusätzliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Hilfe nach § 35a für junge Volljährige“, ausdrücklich die Gegenposition ein:
„Über die Verweisungskette in § 41 Abs. 2 gilt dies auch für junge Volljährige. Damit erhalten sie die Hilfe nicht (selbstständig) als Eingliederungshilfe, sondern als (integrierten Bestandteil der) Hilfe für junge Volljährige, also nur unter deren Voraussetzungen …, zu denen die des § 35a hinzutreten müssen.“
Die Kommentierung benennt die hier unter 3.1 dargestellte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ausdrücklich und widerspricht ihr:
„Nicht geteilt wird die Auffassung, dass § 41 keinen Anspruch auf eine Eingliederungshilfe, sondern ‚lediglich einen Anspruch auf Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung … in Form einer Eingliederungsmaßnahme' erbracht werden könne und dass die Voraussetzungen des § 35a nicht zu beachten seien. […] Die vom OVG NRW vorgenommene Gesetzesauslegung widerspricht der gesetzgeberischen Konzeption des § 41, nach welcher Eingliederungshilfe als integrierter Bestandteil der Hilfe für junge Volljährige erbracht wird. § 41 verlängert die Hilfen nach § 27 und § 35a in zeitlicher Hinsicht über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. Wird daher einem jungen Volljährigen Eingliederungshilfe über den in § 41 Abs. 2 enthaltenen Verweis erbracht, setzt dies eine seelische Behinderung und eine hierdurch verbundene Teilhabebeeinträchtigung oder eine drohende Behinderung voraus.“
Zu prüfen sei danach, „ob eine seelische Behinderung i. S. d. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 gegeben ist“, wobei alternativ das Vorliegen einer drohenden Behinderung nach § 35a Abs. 1 Satz 2 genüge; das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen sei „gerichtlich voll überprüfbar“, während bei der Entscheidung über die geeignete und notwendige Hilfe im Übrigen der bekannte, auf Vertretbarkeit beschränkte Beurteilungsspielraum bestehe.
Die Kommentierung von Lohse/Tammen (Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar) steht der Linie von Wiesner/Wapler/Gallep und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg näher: § 41 Abs. 2 SGB VIII verweise „hinsichtlich der Ausgestaltung der Hilfe auch auf § 35a, sodass Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) seelischer Behinderung durch die Kinder- und Jugendhilfe nicht mit der Volljährigkeit endet, sondern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs gewährt bzw. fortgesetzt werden kann.“ Der Personenkreis junger Volljähriger mit (drohender) seelischer Behinderung sei „von § 41 unmittelbar erfasst“; wann bei einem voraussichtlich andauernden behinderungsbedingten Bedarf ein Übergang in das „Erwachsenensystem“ zu initiieren sei, richte sich primär nach den Bedürfnissen und der Hilfeperspektive des jungen Menschen und solle zu einem im Einzelfall sinnvollen Zeitpunkt erfolgen, etwa beim Eintritt einer Zäsur wie der Beendigung der Schulausbildung, einem Umzug oder dem Beginn einer Ausbildung.
Damit stehen sich in der Literatur zwei klar profilierte Positionen gegenüber: Kunkel/Kepert/Dexheimer verlangen die kumulative Prüfung der § 35a-Voraussetzungen als „zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung“; Wiesner/Wapler/Gallep und Lohse/Tammen behandeln § 35a dagegen als reine, in § 41 „integrierte“ Ausgestaltungsmodalität, die den Anspruchsgrund nicht berührt.
3.6 BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 12 ZB 15.1641, EuG 2017, 285
Der Sachverhalt und der bei juris veröffentlichte Orientierungssatz dieser Entscheidung wurden bereits in Kapitel 1, Abschnitt 4.5, im Zusammenhang mit der Staffelung der Kontrolldichte dargestellt; hier ist sie im Kontext des § 35a erneut heranzuziehen. Ein hochbegabter junger Volljähriger mit einer „Kombinierten Störung im Bereich Ängste und Depression“ beanspruchte die Übernahme des Schulgelds einer privaten Förderschule sowie eine damit verbundene stationäre Unterbringung als Eingliederungshilfe. Die Vorinstanz und der Senat gingen übereinstimmend davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe für junge Volljährige „dem Grunde nach erfüllt“ seien; im Streit stand allein die konkrete Ausgestaltung.
Der erste Orientierungssatz lautet:
„Bei der Entscheidung über die Geeignetheit einer Hilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII bzw. § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII kommt dem Jugendamt ein gerichtlich nicht kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu.“
In den Gründen bestätigt der Senat den Vorrang des öffentlichen Schulsystems gegenüber der begehrten privaten Förderschule nach § 10 Abs. 1 SGB VIII und verweist zur Kontrolldichte auf die ständige Formel der sozialpädagogischen Fachlichkeit, wonach die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme „nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar“ sei.
Bemerkenswert für das vorliegende Kapitel ist, dass diese Entscheidung die erste Streitfrage nicht aufwirft: Weil die Beteiligten übereinstimmend vom Vorliegen der Eingliederungshilfevoraussetzungen „dem Grunde nach“ ausgingen, hatte der Senat keinen Anlass, sich zur Notwendigkeit einer eigenständigen Prüfung der § 35a-Tatbestandsvoraussetzungen zu äußern. Die Entscheidung belegt gleichwohl, dass die Verbindung mit § 35a — dort, wo sie im konkreten Fall unstreitig vorliegt — die dritte Kontrollstufe der in Kapitel 1 entwickelten Staffelung (Auswahl der Hilfeart) unverändert lässt: Auch bei kombinierter Hilfe bleibt die Wahl zwischen mehreren geeigneten Eingliederungshilfemaßnahmen dem Beurteilungsspielraum des Trägers überlassen.
3.7 OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. März 2026 – 1 M 106/26 OVG, ZKJ 2026, 238
Sachverhalt und Tenor dieser Entscheidung wurden bereits in Kapitel 1, Abschnitt 3.7, dargestellt: Die Antragstellerin war seit dem 21. Juli 2023 „im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i. V. m. § 35a SGB VIII“ in einer Wohngruppe untergebracht; der Antragsgegner lehnte die Weitergewährung nach Vollendung des 21. Lebensjahres unter Hinweis auf einen gebotenen „Übergang zu Hilfen nach SGB IX (Eingliederungshilfen für Erwachsene)“ ab. Der Senat verpflichtete den Antragsgegner zur vorläufigen Weitergewährung „der Eingliederungshilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz i. V. m. § 35a SGB VIII“.
Für das vorliegende Kapitel ist eine Passage besonders hervorzuheben, die der Senat wörtlich aus der in Kapitel 1 als Wendemarke dargestellten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (3 B 178/24) übernimmt und sich zu eigen macht:
„Ob es darüber hinaus in besonderen Einzelfällen, soweit es um Hilfen nach § 35a SGB VIII geht, gerechtfertigt sein kann, von diesen Maßstäben abzusehen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.“
Damit hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht selbst — in der Entscheidung, die den in Kapitel 1 ausführlich dargestellten Maßstabswechsel von der Erfolgsprognose zur Gefährdungseinschätzung begründet hat — ausdrücklich offengelassen, ob dieser Maßstab uneingeschränkt auch für Fälle gilt, in denen die Hilfe zugleich auf § 35a gestützt wird; das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat diese Frage in der vorliegenden Entscheidung, obwohl der Sachverhalt selbst eine kombinierte § 41/§ 35a-Hilfe betraf, ebenfalls nicht entschieden, sondern die Formel unverändert übernommen. Ergänzend regt der Senat der Antragstellerin an, sich mit den Angeboten der Erwachsenenhilfe nach dem SGB IX auseinanderzusetzen, um einen ihrer psychischen Verfassung entsprechenden Übergang vorzubereiten — ein Hinweis, der die in Abschnitt 3.3 und 3.5 dargestellte Unterscheidung zwischen dem Ende des Vorrangs und dem Fortbestand des Eingliederungshilfeanspruchs in der Sache bestätigt, ohne sie ausdrücklich zu benennen.
3.8 OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – 14 ME 124/23
Der 2003 geborene Antragsteller, bei dem ein Asperger-Syndrom und ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt sind, besuchte die 13. Klasse eines rund fünfzehn Kilometer von seinem Wohnort entfernten Gymnasiums. Seit Januar 2018 erhielt er ambulante Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in wechselnden Formen (autismusspezifische Förderung, qualifizierte Schulassistenz, sozialpädagogische Familienhilfe). Nach einer Teilhabeprüfung übernahm der Träger ab Juli 2021 die Kosten einer Taxi-Einzelbeförderung zur Schule und bewilligte sie nach Eintritt der Volljährigkeit erneut. Für das letzte Schuljahr scheiterte die weitere Übernahme; das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Die Beschwerde hatte für den noch bevorstehenden Zeitraum Erfolg: Der Senat verpflichtete den Träger im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig „Eingliederungshilfe gemäß § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII als sonstige ambulante Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für den Hin- und Rücktransport an Schultagen“ zu gewähren. Der bei juris veröffentlichte Leitsatz beschränkt sich auf die Formel: „Zur Gewährung einer Eingliederungshilfe in Form einer Einzelbeförderung zur Schule im Einzelfall.“
Für die erste Streitfrage dieses Kapitels liegt das Gewicht der Entscheidung in einem Satz der Gründe:
„Der Antragsteller kann als junger Volljähriger Eingliederungshilfe allerdings nur beanspruchen, wenn zusätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vorliegen.“ (Rn. 24)
Damit übernimmt der Senat — als erstes Obergericht nach dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes — die kumulative Lesart und stützt sie ausdrücklich auf die unter 3.2 dargestellte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (12 A 659/14) sowie auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 2013 – 12 CE 12.2104 –, der die Kostenübernahme für einen Schulbegleiter eines an Asperger-Autismus leidenden jungen Volljährigen für den Berufsschulbesuch betraf.
Ebenso deutlich äußert sich der Senat zur gerichtlichen Kontrolldichte. § 35a Abs. 1a SGB VIII überantworte die Feststellung der seelischen Behinderung spezialisierten Fachkräften. Die Feststellung der drohenden oder eingetretenen Teilhabebeeinträchtigung und die Festlegung der geeigneten Hilfemaßnahmen oblägen dagegen dem Jugendamt. Sodann heißt es:
„Anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahme ist das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar und besteht auf Seiten des Jugendamts kein Beurteilungsspielraum.“ (Rn. 24, unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, 12 A 659/14, und BayVGH, 12 CE 12.2104)
In der Sache hielt der Senat die Teilhabebeeinträchtigung für glaubhaft gemacht — der Antragsteller sei nicht in der Lage, das Gymnasium mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen — und bejahte den Anspruch auf die Einzelbeförderung als sonstige ambulante Eingliederungshilfe.
Zur Tragweite: Es handelt sich um einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz, der wegen der Vorwegnahme der Hauptsache einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache verlangte und die Hauptsache nicht bindet. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung gleichwohl die jüngste und klarste obergerichtliche Stimme zur Kumulationsfrage im ausgewerteten Bestand — und zugleich die erste Entscheidung dieses Bestandes, die die unter 4.6 behandelte Kontrolldichtefrage ausdrücklich beantwortet.
3.9 Thüringer OVG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 3 EO 192/18, und OVG Saarland, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 2 B 152/19
Beide Entscheidungen wurden in Kapitel 3, Abschnitte 3.6 und 3.7, bereits im Zusammenhang mit der Mitwirkungsbereitschaft ausführlich dargestellt und werden hier nur unter dem für dieses Kapitel maßgeblichen Gesichtspunkt der Ausgestaltung wiederholt herangezogen. In beiden Fällen wurde die Hilfe für eine junge Volljährige mit (drohender) seelischer Behinderung — im ersten Fall Asperger-Syndrom, im zweiten Fall eine seelische Behinderung während eines Jurastudiums — als Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets nach § 41 in Verbindung mit § 35a SGB VIII ausgestaltet. Beide Entscheidungen zeigen damit exemplarisch, dass die Verweisung des § 41 Abs. 2 SGB VIII auf § 35a nicht nur die stationären und ambulanten Hilfearten der §§ 33 bis 35 erfasst, sondern über § 35a Abs. 3 in Verbindung mit § 29 SGB IX auch die spezifisch für die Eingliederungshilfe vorgesehene Leistungsform des Persönlichen Budgets samt der sie begleitenden, vertraglich ausgestalteten Zielvereinbarung — mit der in Kapitel 3, Abschnitt 4.8, dargestellten Folge, dass die Nichterfüllung der Zielvereinbarung nicht die materielle Eignung der Hilfe für junge Volljährige insgesamt in Frage stellt, sondern nur die Fortführung gerade dieser Ausgestaltungsform.
Der saarländische Fallkomplex hat den Senat ein zweites Mal beschäftigt, nun mit Hauptsachebezug: Im Verfahren über die Zulassung der Berufung stritt derselbe Kläger um höhere Budgetleistungen (OVG Saarland, Beschluss vom 10. September 2021 – 2 A 368/20, JAmt 2021, 590; ausführlich Kapitel 3, Abschnitt 3.7). Der erste amtliche Leitsatz lautet: „Persönliche Budgets sind so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Hilfebedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.“ Für die Ausgestaltungsfrage dieses Kapitels ergänzt die Entscheidung die Budgetdimension um ihre Gegenseite: Die über § 35a Abs. 3 SGB VIII vermittelte Budgetform bindet nicht nur den jungen Menschen über die Zielvereinbarung, sondern auch den Träger, der das Budget bedarfsdeckend zu bemessen hat.
3.10 BayVGH, Beschlüsse vom 25. August 2025 – 12 C 25.1375 und 12 C 25.1376, ZJJ 2025, 342
Beide Beschlüsse betreffen denselben Fall: eine 2004 geborene junge Volljährige, die nach ihrer Verschleppung nach Libyen und drohender Zwangsverheiratung 2022 nach Deutschland zurückkehrte und wegen der Gefahr eines Femizids in ein polizeiliches Schutzprogramm aufgenommen wurde. Ab Februar 2023 erhielt sie Hilfe für junge Volljährige in einer Einrichtung nach §§ 41, 34 SGB VIII. Behördenintern wurde in der Folge erörtert, ob eine seelische Behinderung vorliege, „die einen Wechsel der Hilfeart hin zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erfordere“ — ausdrücklich auch „im Hinblick auf eine Abgabe an den Bezirk, wenn der 21. Geburtstag erreicht wird“. Nachdem eine psychotherapeutische Stellungnahme die Voraussetzungen einer seelischen Behinderung festgestellt hatte, wandelte das Jugendamt die Hilfe im April 2025 in Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII um und leitete zugleich die „Fallübergabe“ an den Träger der Eingliederungshilfe für Erwachsene ein — ohne über den ausdrücklich gestellten Antrag auf Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht versagte für Eilantrag und Klage die Prozesskostenhilfe; der Senat bewilligte sie in beiden Verfahren.
Der Senat entnimmt § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine zeitliche Zäsur: Die bis zum 21. Lebensjahr als gebundener Anspruch ausgestaltete Hilfe wandelt sich in eine Sollbestimmung; der Träger muss bei einer vorher begonnenen Hilfe „zeitnah darüber entscheiden, ob die besonderen Voraussetzungen der Hilfeleistung über das 21. Lebensjahr hinaus beim Hilfeempfänger gegeben sind“; die vorher begonnene Hilfe endet nach § 39 Abs. 2 SGB X durch Zeitablauf, und im Zuge der Fortsetzungshilfe wird „ein neues Leistungsverhältnis begründet“ (12 C 25.1375 Rn. 25; 12 C 25.1376 Rn. 26, jeweils unter Bezugnahme auf die Kommentarliteratur). Zu § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII führt der Senat aus, die dort geregelte Prüfung eines Zuständigkeitsübergangs auf andere Sozialleistungsträger gelte „jedoch nur dann, wenn eine Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht fortgesetzt oder beendet werden soll“. Ein Träger, der die „Fallübergabe“ an den Bezirk „nicht nur geprüft, sondern bereits in die Wege geleitet hat“, dokumentiere damit zugleich, dass er die Hilfe nicht über das 21. Lebensjahr hinaus fortsetzen wolle (12 C 25.1375 Rn. 29; 12 C 25.1376 Rn. 30). Die materielle Kumulationsfrage musste der Senat nicht entscheiden: Die Beteiligten waren sich „hinsichtlich des materiellen Hilfeanspruchs aus § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs., Abs. 2, § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII“ zuletzt einig, dass „die Tatbestandsvoraussetzungen sowohl der Hilfe für junge Volljährige wie auch der Eingliederungshilfe“ vorlagen; eine zunächst nur befristete Bewilligung nach Vollendung des 21. Lebensjahres entspreche der Gesetzeslage („für einen begrenzten Zeitraum“) und der jugendhilferechtlichen Praxis (12 C 25.1376 Rn. 32).
Aufschlussreich ist der Fall auch unterhalb der Senatsebene, denn in ihm treten alle Positionen des unter 4.2 dargestellten Streits in zeitgenössischer Anwendung auf. Die Vorinstanz prüfte kumulativ: Die Erbringung von Eingliederungshilfe über § 41 Abs. 2 SGB VIII setze „neben der Feststellung der seelischen Behinderung und einer hieraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigung“ die Eignung der Maßnahme voraus. Die Behörde argumentierte mit der Formel, Eingliederungshilfe bilde „einen integrierten Bestandteil der Hilfe für junge Volljährige“. Der Bevollmächtigte wiederum berief sich darauf, dass § 41 SGB VIII für junge Volljährige mit drohender seelischer Behinderung der einzige offene Leistungstatbestand sei und deshalb Vorrang vor der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. SGB IX beanspruche.
Zur Tragweite: Beide Beschlüsse ergingen im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren; tragend ist allein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am summarischen Maßstab der hinreichenden Erfolgsaussicht, nicht die abschließende Beantwortung der materiellen Fragen. Innerhalb dieser Grenzen bilden die Beschlüsse das prozessuale Gegenstück zu der unter 3.7 dargestellten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern: Dort wurde die Weitergewährung unter Hinweis auf den Übergang in das SGB IX abgelehnt, hier wurde der Hilfeartwechsel zur Eingliederungshilfe von der Behörde gerade als Vorbereitung dieses Übergangs betrieben.
3.11 VG München, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – M 18 E 24.6814
Bei der 2004 geborenen Antragstellerin sind unter anderem eine soziale Phobie und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Nach mehreren stationären Aufenthalten holte sie ihren qualifizierenden Abschluss über eine Fernschule nach; hierfür hatte sie Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form individueller Lernförderung erhalten. Streitig war die Übernahme des Schulgelds für den anschließenden mittleren Schulabschluss über dieselbe Fernschule, nun als Hilfe für junge Volljährige. Der Eilantrag blieb ohne Erfolg. Die bei juris veröffentlichten Orientierungssätze lauten:
„1. Wer zum berechtigten Personenkreis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 35a SGB VIII gehört, muss darlegen, dass seine Beschulung im staatlichen Regelschulsystem aktuell unmöglich wäre bzw. dass allein eine Beschulung auf der Fernschule den Zielen der Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe seinem Einzelfall Rechnung trägt. 2. Ohne eine Bedarfsfeststellung kann das Gericht regelmäßig den Bedarf des Hilfesuchenden nicht hinreichend beurteilen und feststellen, ob die begehrte Hilfe die für den Hilfesuchenden allein geeignete Hilfe darstellt.“
Für dieses Kapitel liegt der Ertrag der Entscheidung in der Verweisungskette, mit der die Kammer die schulische Ausgestaltung begründet: Nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 35a Abs. 3 SGB VIII und § 90 Abs. 4 SGB IX sei es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine den Fähigkeiten entsprechende Schulbildung zu ermöglichen; dementsprechend erhielten Leistungsberechtigte nach § 35a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX Hilfen zur Schulbildung auch über die allgemeine Schulpflicht hinaus, bei Privatschulen allerdings nur, wenn der Bedarf im öffentlichen Schulsystem nicht oder nicht rechtzeitig gedeckt werden kann (Rn. 27 f., 30). Die Kammer bejahte die Zugehörigkeit der Antragstellerin zum „berechtigten Personenkreis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 35a SGB VIII“ als zwischen den Beteiligten unstreitig, beanstandete das Fehlen von Hilfeplanverfahren und Bedarfsfeststellung als nicht mehr von der sozialpädagogischen Fachlichkeit gedeckt, sah sich aber ohne Bedarfsfeststellung außerstande festzustellen, dass allein die begehrte Fernbeschulung geeignet sei (Rn. 33 bis 36).
Zur Tragweite: Es handelt sich um einen erstinstanzlichen Eilbeschluss; er wird hier gleichwohl als Leitentscheidung geführt, weil er die Verweisungskette aus § 41 Abs. 2 SGB VIII in das Leistungsrecht des SGB IX für die Bildungsteilhabe als einzige Entscheidung des ausgewerteten Bestandes nach neuem Recht ausdrücklich entfaltet und weil die Formel vom kombinierten „berechtigten Personenkreis“ zeigt, wie die erstinstanzliche Praxis die Personenkreisfrage handhabt, ohne den unter 4.2 dargestellten Streit zu thematisieren.
4. Aus der Rechtsprechung ableitbare Grundsätze
4.1 Der Anspruchsgrund des § 41 SGB VIII ist von einer seelischen Behinderung unabhängig
Der Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige setzt nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keine Behinderung, keine drohende Behinderung und keine psychiatrische Diagnose voraus; maßgeblich ist allein, ob die Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung gewährleistet. Eine Abweichung von der seelischen Gesundheit ist nach der insoweit grundlegenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen „kein Tatbestandsmerkmal für den Anspruch aus § 41 SGB VIII“ (12 A 1590/13). § 35a SGB VIII wird über § 41 Abs. 2 SGB VIII allein für die Ausgestaltung der Hilfe in Bezug genommen, nicht für den Anspruchsgrund selbst (dieselbe Entscheidung). Für die Einordnung der Eingliederungshilfe als bloße Ausformung der Volljährigenhilfe steht neben diesem Beschluss auch das Hauptsache-Urteil desselben Senats vom 21. Juni 2007 (12 A 4948/05, im Anschluss an BVerwG, 5 C 56/01, BVerwGE 117, 194; siehe Abschnitt 3.1).
4.2 Meinungsstreit: Erfordert die Gewährung von Eingliederungshilfe zusätzlich die eigenständige Feststellung einer seelischen Behinderung?
Ob mit dieser Trennung von Anspruchsgrund und Ausgestaltung zugleich feststeht, dass die Gewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen des § 41 SGB VIII keine eigenständige Feststellung einer seelischen Behinderung nach § 35a Abs. 1 SGB VIII voraussetzt, ist nicht einheitlich beantwortet. Für eine solche kumulative Voraussetzung hat sich derselbe Senat, der 12 A 1590/13 entschieden hat, acht Monate später ausdrücklich ausgesprochen: Ein junger Volljähriger könne Eingliederungshilfe „nur beanspruchen, wenn sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII als auch die Anspruchsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII vorliegen würden“ (OVG Nordrhein-Westfalen, 12 A 659/14, Leitsatz Nr. 1). Gegen eine solche Kumulation hat sich derselbe Senat demgegenüber in zwei weiteren, vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in 12 B 636/21 selbst als „ablehnend“ bezeichneten Entscheidungen ausgesprochen (12 B 1613/17 und 12 A 2751/13); dieser ablehnenden Linie wird in der Kommentarliteratur die ausdrücklich abweichende Auffassung von Kunkel/Kepert/Dexheimer gegenübergestellt, wonach die Gewährung von Eingliederungshilfe über den Verweis des § 41 Abs. 2 SGB VIII „eine seelische Behinderung und eine hierdurch verbundene Teilhabebeeinträchtigung oder eine drohende Behinderung voraus[setzt]“ (dieselbe Kommentierung; zustimmend zur ablehnenden Linie dagegen Wiesner/Wapler/Gallep sowie Lohse/Tammen, die § 35a durchgehend als „integrierten Bestandteil“ bzw. als reine Ausgestaltungsmodalität behandeln).
Der Streit ist dabei kein rein nordrhein-westfälischer. Auf der kumulativen Seite stehen außerhalb Nordrhein-Westfalens der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der die Bewilligung von Eingliederungshilfe „für seelisch behinderte Kinder oder Jugendliche und junge Volljährige (§ 41 Abs. 2 SGB VIII)“ von den Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII abhängig macht (Beschluss vom 21. Januar 2009 – 12 CE 08.2731, JAmt 2009, 317; ebenso der Sache nach Beschluss vom 18. Februar 2013 – 12 CE 12.2104), das Thüringer Oberverwaltungsgericht, das die drohende Teilhabebeeinträchtigung als „Voraussetzung des Anspruchs auf Gewährung von Leistungen jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe“ auch im Fall eines jungen Volljährigen prüfte (Beschluss vom 10. Juni 2009 – 3 EO 136/09, ThürVGRspr 2011, 25), und — als jüngste und deutlichste Stimme nach dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz — das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (14 ME 124/23, Abschnitt 3.8). Die Ausgestaltungslinie stützt sich demgegenüber neben 12 A 1590/13 auf das Hauptsache-Urteil 12 A 4948/05 mit seiner Anbindung an BVerwGE 117, 194 (Abschnitt 3.1) sowie auf die in 12 B 636/21 benannten Beschlüsse 12 B 1613/17 und 12 A 2751/13. Der Befund verschiebt sich damit gegenüber der reinen Senatsbetrachtung: Außerhalb Nordrhein-Westfalens hat sich, soweit der ausgewertete Bestand reicht, kein Obergericht der Ausgestaltungslinie ausdrücklich angeschlossen, während drei Obergerichte die kumulative Prüfung vollziehen.
Eigene Einordnung: Der Widerspruch lässt sich nicht vollständig auflösen, wohl aber einordnen. Soweit es um den allgemeinen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII geht, ist der von 12 A 1590/13 und der ablehnenden Linie des Senats vertretenen Auffassung zu folgen: Die Norm verlangt keine Behinderung. Soweit dagegen speziell die Zuerkennung der Hilfeart Eingliederungshilfe in Rede steht — also einer Hilfeform, deren gesetzliche Definition in § 35a SGB VIII selbst an eine seelische oder drohende Behinderung anknüpft —, liegt es in der Konsequenz der Verweisungstechnik, dass die begriffsbestimmenden Merkmale dieser Hilfeart mitzuprüfen sind, wenn der junge Volljährige sich gerade auf sie beruft oder wenn der Träger sie zur Ausgestaltung wählt; anderenfalls verlöre die Bezeichnung „Eingliederungshilfe“ ihre eigene Kontur. In diesem Sinne lässt sich 12 A 659/14 lesen, ohne notwendig in Widerspruch zu 12 A 1590/13 zu geraten: Dort ging es um die Rechtmäßigkeit einer bereits als solche bewilligten Eingliederungshilfe, hier um den originären Zugang zu dieser spezifischen Hilfeart. Dieselbe Zugangs-Lesart trägt die Formulierung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, wonach der junge Volljährige Eingliederungshilfe „nur beanspruchen“ kann, wenn die § 35a-Voraussetzungen „zusätzlich“ vorliegen (14 ME 124/23, Rn. 24) — sie knüpft die Kumulation an das Beanspruchen gerade dieser Hilfeart, nicht an den Anspruchsgrund des § 41 Abs. 1 SGB VIII. Der nordrhein-westfälische Senat selbst hat diese Differenzierung jedoch, soweit ersichtlich, nirgends ausdrücklich vorgenommen; eine höchstrichterliche Klärung des Meinungsstreits enthält der ausgewertete Bestand nicht.
4.3 Der Eingliederungshilfeanspruch besteht neben § 41 fort; mit der Altersgrenze endet nur der Vorrang der Jugendhilfe
Mit der Vollendung des 21. beziehungsweise 27. Lebensjahres endet nicht der Anspruch auf Eingliederungshilfe, sondern lediglich der Vorrang der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber den für Erwachsene zuständigen Trägern (OVG Berlin-Brandenburg, 6 S 7/21). Diese Aussage stützt sich auf dieselbe Vor- und Nachrangdogmatik, die das Bundesverwaltungsgericht bereits für das allgemeine Verhältnis von Jugend- und Sozialhilfe entwickelt hat: Ein — unterstellter — Vorrang eines anderen Trägers „bewirkt nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers“ (dieselbe Entscheidung, unter Bezugnahme auf BVerwG, 5 C 26.98, Rn. 14). Die Kommentierung von Wiesner/Wapler/Gallep folgt dieser Linie und weist ergänzend darauf hin, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 SGB VIII denjenigen des § 99 SGB IX für den Personenkreis der jungen Volljährigen mit wesentlicher seelischer Behinderung durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz angenähert worden seien, was den Übergang erleichtere.
Die verfahrensrechtliche Kehrseite dieses Befundes zeigen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 2025 (12 C 25.1375; 12 C 25.1376, Abschnitt 3.10): Die Vorbereitung des Trägerwechsels ersetzt nicht die Entscheidung über die Fortsetzung der Hilfe. Die Prüfpflicht des § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII greift nur, „wenn eine Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht fortgesetzt oder beendet werden soll“; ein Träger, der die „Fallübergabe“ an den Träger der Eingliederungshilfe bereits einleitet, dokumentiert damit seinen Beendigungswillen und muss über einen gestellten Fortsetzungsantrag zeitnah entscheiden (12 C 25.1375 Rn. 29; 12 C 25.1376 Rn. 30 — Prozesskostenhilfeverfahren, summarischer Maßstab).
4.4 Bei Kombination mit § 35a entsteht mit der Fortführung über die Volljährigkeit hinaus grundsätzlich ein neues Leistungsverhältnis
Weil die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche nach § 35a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII kraft Gesetzes mit Vollendung der Volljährigkeit endet, erledigt sich der bewilligende Verwaltungsakt durch Zeitablauf, ohne dass es einer formellen Beendigung bedarf; soll die Hilfe darüber hinaus fortgeführt werden, wird ein neues Leistungsverhältnis mit eigenen, nach § 41 SGB VIII zu bestimmenden Voraussetzungen begründet (OVG Nordrhein-Westfalen, 12 B 636/21, unter Bezugnahme auf 12 B 704/20). Dass sich der Teilhabebedarf bei beiden Hilfeformen regelmäßig weitgehend überschneidet, ändert hieran nichts (dieselbe Entscheidung). Für die Fortsetzung über das 21. Lebensjahr hinaus gilt nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Entsprechendes: Auch die Fortsetzungshilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII begründet ein neues Leistungsverhältnis (12 C 25.1375 Rn. 25; 12 C 25.1376 Rn. 26). Diese Einordnung als neues Leistungsverhältnis ist von der — unter 4.1 und 4.2 behandelten — Frage zu unterscheiden, ob für dieses neue Leistungsverhältnis, soweit es als Eingliederungshilfe ausgestaltet werden soll, zusätzlich die Voraussetzungen des § 35a eigenständig festzustellen sind.
4.5 Abgrenzung zwischen Entwicklungsstörung und psychischer Erkrankung
Bei der Ausgestaltung der Hilfe ist zwischen der Entwicklungsstörung als Aufgabenbereich der Jugendhilfe und der psychischen Erkrankung als Aufgabenbereich der im Wesentlichen durch die Krankenversicherung finanzierten Heilfürsorge zu unterscheiden (OVG Nordrhein-Westfalen, 12 A 1590/13). Diese Abgrenzung schließt eine Kombination beider Zuständigkeitsbereiche nicht aus: Die dortige Entscheidung selbst betraf eine junge Frau, die zugleich medikamentös-psychiatrisch behandelt und sozialpädagogisch in einer Wohngruppe betreut wurde, ohne dass der Senat hierin einen Widerspruch sah; die Unterbringung solle die medikamentöse Behandlung nicht ersetzen, sondern eine „Nachreifung im Sinne einer altersgemäßen Verselbständigung und Persönlichkeitsentwicklung“ ermöglichen, zu der auch die Bewältigung der psychischen Beeinträchtigung selbst zählen könne. Dieselbe Trennung nach neuem Recht bestätigt das Oberverwaltungsgericht Bremen: Aus der fachgerechten Behandlung einer psychischen Erkrankung „darf nicht auf den Wegfall des Jugendhilfebedarfs geschlossen wer[den]“ (Beschluss vom 25. März 2025 – 2 B 30/25, NDV-RD 2025, 66, Leitsatz 1 — zu einer Hilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII bei zugleich angewandtem § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII; vollständig ausgewertet in Kapitel 1, Abschnitt 3.6, und Kapitel 3, Abschnitt 3.8).
4.6 Die Kontrolldichte bei der Wahl der konkreten Eingliederungshilfemaßnahme folgt der allgemeinen Staffelung
Auch bei kombinierter Hilfe nach § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII bleibt die Wahl der konkreten Maßnahme dem Beurteilungsspielraum des Trägers überlassen, der nur auf Vertretbarkeit gerichtlich überprüfbar ist (BayVGH, 12 ZB 15.1641; ebenso, im ausdrücklichen Anschluss hieran, BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 12 C 16.2159, JAmt 2017, 207, zur Unterbringung in einer therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung nach §§ 41, 35a SGB VIII). Dies fügt sich in die bereits in Kapitel 1, Abschnitt 4.5, dargestellte dreistufige Kontrolldichte ein: Anspruchsgrund und begründeter Einzelfall unterliegen voller, die allgemeine Bedarfseinschätzung eingeschränkter und die Auswahl der konkreten Hilfeart nur einer Vertretbarkeitskontrolle.
Die Gegenposition der Kontrollstufen ist inzwischen ebenfalls entschieden: Das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung ist „als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar“; dem Jugendamt steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu (OVG Lüneburg, 14 ME 124/23, Rn. 24, unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, 12 A 659/14, und BayVGH, 12 CE 12.2104; Abschnitt 3.8). Damit vollzieht die Rechtsprechung genau die Differenzierung, die in der Erstfassung dieses Kapitels noch als eigene Ableitung aus der Kontrolldichte-Staffelung gekennzeichnet werden musste: volle Kontrolle der tatbestandlichen Eingliederungshilfevoraussetzungen, Vertretbarkeitskontrolle erst bei der Auswahl der konkreten Maßnahme. Dieselbe Verteilung vertritt die Kommentierung von Kunkel/Kepert/Dexheimer (Abschnitt 3.5). Offen bleibt allein, ob auch die erste Stufe des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII — die Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand, deren Feststellung § 35a Abs. 1a SGB VIII spezialisierten Fachkräften zuweist — derselben vollen Kontrolle unterliegt; hierzu verhält sich der ausgewertete Bestand nicht ausdrücklich.
4.7 Der offene Vorbehalt zum Prüfungsmaßstab bei § 35a-Fällen
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in der für Kapitel 1 zentralen Wendemarke-Entscheidung 3 B 178/24 selbst ausdrücklich offengelassen, ob es „in besonderen Einzelfällen, soweit es um Hilfen nach § 35a SGB VIII geht, gerechtfertigt sein kann,“ von dem dort für § 41 Abs. 1 SGB VIII insgesamt entwickelten Gefährdungseinschätzungs-Maßstab „abzusehen“. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat diesen Vorbehalt in 1 M 106/26 OVG wörtlich übernommen, obwohl der dortige Sachverhalt selbst eine Hilfe nach § 41 i. V. m. § 35a betraf, ohne die damit aufgeworfene Frage zu beantworten.
4.8 Die Ausgestaltung über § 35a reicht über § 35a Abs. 3 SGB VIII in das Leistungsrecht des SGB IX hinein
Die Verweisung des § 41 Abs. 2 SGB VIII auf § 35a SGB VIII erfasst nicht nur die stationären und ambulanten Grundformen der Eingliederungshilfe. Über § 35a Abs. 3 SGB VIII öffnet sie die Volljährigenhilfe für das Leistungsrecht des SGB IX, und zwar in mehreren Richtungen. Sie erreicht erstens die Leistungsform des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX einschließlich der hierzu zu schließenden Zielvereinbarung (Thüringer OVG, 3 EO 192/18; OVG Saarland, 2 B 152/19; vgl. bereits Kapitel 3, Abschnitte 3.6, 3.7 und 4.8) — mit der doppelten Folge, dass die Nichterfüllung der Zielvereinbarung nur die Fortführung gerade dieser Ausgestaltungsform gefährdet, nicht den Anspruchsgrund des § 41 SGB VIII (Kapitel 3), und dass der Träger das Budget bedarfsdeckend zu bemessen hat (OVG Saarland, 2 A 368/20, Leitsatz 1; Abschnitt 3.9). Sie erreicht zweitens die Hilfen zur Schulbildung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, auch über die allgemeine Schulpflicht hinaus, begrenzt durch den Nachrang gegenüber dem öffentlichen Schulsystem (VG München, M 18 E 24.6814, Rn. 27 f.; Abschnitt 3.11; zum Vorrang des öffentlichen Schulsystems bereits BayVGH, 12 ZB 15.1641). Und sie trägt drittens auch atypische ambulante Formen wie die Übernahme der Kosten einer Einzelbeförderung zur Schule als „sonstige ambulante Eingliederungshilfe“ (OVG Lüneburg, 14 ME 124/23; Abschnitt 3.8).
5. Anwendung auf die Fragestellung
5.1 Prüfungsreihenfolge bei Verdacht auf eine seelische Behinderung
Liegen bei einem jungen Volljährigen Anhaltspunkte für eine seelische Behinderung oder eine drohende Behinderung vor, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt sind; hierfür ist die Behinderung nicht erforderlich, kann aber — wie der Fall des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zeigt — im Rahmen der Gesamtwürdigung der Persönlichkeitsentwicklung durchaus mitzuberücksichtigen sein. In einem zweiten Schritt ist die Ausgestaltung der Hilfe zu bestimmen; soll sie als Eingliederungshilfe im Sinne des § 35a SGB VIII erfolgen, ist nach der hier für vorzugswürdig gehaltenen Auffassung (Abschnitt 4.2), der die kumulative Linie der Rechtsprechung — zuletzt OVG Lüneburg, 14 ME 124/23 — im Ergebnis entspricht, die seelische oder drohende Behinderung eigenständig festzustellen — nicht, weil sie Voraussetzung des § 41-Anspruchs wäre, sondern weil sie die gewählte Hilfeart selbst definiert. Die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung unterliegt dabei voller gerichtlicher Kontrolle (dieselbe Entscheidung, Rn. 24).
5.2 Übergang zum Erwachsenensystem der Eingliederungshilfe
Steht der 21. oder 27. Geburtstag eines jungen Menschen mit fortbestehender seelischer Behinderung bevor, folgt aus der unter 4.3 dargestellten Rechtsprechung, dass eine Ablehnung der Weitergewährung mit dem bloßen Hinweis auf den anstehenden „Übergang zu Hilfen nach SGB IX“ nicht trägt, solange nicht zugleich die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII selbst entfallen sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, 1 M 106/26 OVG). Zugleich ist der junge Mensch — wie derselbe Senat anregt — gehalten, sich frühzeitig mit den Angeboten der Erwachsenenhilfe auseinanderzusetzen, um einen seiner Situation angemessenen Übergang vorzubereiten; dies korrespondiert mit der in § 41 Abs. 3 SGB VIII verankerten Verfahrenspflicht des Trägers, ab einem Jahr vor dem im Hilfeplan vorgesehenen Beendigungszeitpunkt einen Zuständigkeitsübergang zu prüfen. Diese Verfahrenspflicht deckt allerdings keine vorweggenommene Beendigung: Leitet der Träger die Fallübergabe an den Träger der Eingliederungshilfe bereits ein, ohne über einen gestellten Antrag auf Fortsetzung der Hilfe zu entscheiden, dokumentiert er seinen Beendigungswillen; der junge Mensch kann dann — gegebenenfalls im Wege der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO oder des Eilantrags — eine ausdrückliche Entscheidung über die Fortsetzungshilfe erzwingen (BayVGH, 12 C 25.1375; 12 C 25.1376; Abschnitt 3.10 — Prozesskostenhilfeverfahren).
5.3 Auswahl der Hilfeart bei kombinierter Hilfe
Bei der Auswahl der konkreten Ausgestaltungsform bleibt es, auch wenn die Hilfe auf § 35a gestützt wird, bei der eingeschränkten Kontrolle der sozialpädagogischen Fachlichkeit; ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme — etwa den Besuch einer bestimmten privaten Förderschule oder die Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung — besteht nur, wenn sich der Spielraum des Trägers auf diese eine Maßnahme verengt hat (BayVGH, 12 ZB 15.1641; BayVGH, 12 C 16.2159; vgl. bereits Kapitel 1, Abschnitte 4.5 und 5.3). Bei schulbezogenen Maßnahmen tritt der Nachrang gegenüber dem öffentlichen Schulsystem hinzu: Wer eine Privat- oder Fernschule begehrt, muss darlegen, dass die Beschulung im staatlichen Regelschulsystem unmöglich oder unzumutbar ist (VG München, M 18 E 24.6814, Orientierungssatz 1). Versäumnisse der Behörde bei Hilfeplanverfahren und Bedarfsfeststellung entbinden hiervon nicht: Ohne Bedarfsfeststellung kann auch das Gericht nicht feststellen, dass allein die begehrte Maßnahme geeignet ist (dieselbe Entscheidung, Orientierungssatz 2).
5.4 Verhältnis zum Prüfungsmaßstab aus Kapitel 1
Solange die in Abschnitt 4.7 dargestellte Frage nicht obergerichtlich geklärt ist, sollte in der Beratungspraxis für Fälle, in denen die Hilfe auf § 35a gestützt wird, vorsorglich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungseinschätzung nach Kapitel 1 als auch unter dem Gesichtspunkt der spezifischen Eingliederungshilfevoraussetzungen argumentiert werden, um nicht auf die — vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht selbst als möglicherweise nicht uneingeschränkt übertragbar bezeichnete — allgemeine Formel allein angewiesen zu sein.
6. Grenzen der Auswertung und offene Fragen
Der unter 4.2 dargestellte Meinungsstreit ist höchstrichterlich nicht geklärt. Innerhalb desselben Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stehen sich mit 12 A 1590/13 und 12 A 659/14 zwei Entscheidungen gegenüber, die sich nicht ohne Weiteres miteinander vereinbaren lassen; die spätere Entscheidung 12 B 636/21 benennt zwar die gegensätzlichen Positionen — die eigene ablehnende Linie einerseits, Kunkel/Kepert/Dexheimer andererseits —, entscheidet den Streit aber nicht und setzt sich mit der eigenen abweichenden Entscheidung 12 A 659/14 nicht auseinander. Obergerichtlich stehen sich die Linien inzwischen ausdrücklich gegenüber (Abschnitt 4.2); die jüngste Stimme (OVG Lüneburg, 14 ME 124/23) prüft kumulativ, jedoch im Eilverfahren und ohne Auseinandersetzung mit der Ausgestaltungslinie. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kumulationsfrage enthält der ausgewertete Bestand weiterhin nicht; die höchstrichterliche Anbindung der Ausgestaltungslinie (BVerwGE 117, 194, über 12 A 4948/05) betrifft die zuständigkeitsrechtliche Einordnung, nicht diese Frage.
Den in Abschnitt 4.7 dargestellten Vorbehalt des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Prüfungsmaßstab bei § 35a-Fällen hat bislang kein Gericht aufgelöst. Auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat ihn in einer Entscheidung, deren Sachverhalt gerade eine kombinierte § 41/§ 35a-Hilfe betraf, nur wiederholt, ohne ihn zu beantworten.
Zwei der im ursprünglichen Rechercheauftrag benannten Entscheidungen erwiesen sich bei der Datenbankprüfung als nicht einschlägig zum Verhältnis § 41/§ 35a. OVG Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2024 – 2 B 122/24, betrifft ausweislich seiner angewandten Normen und seines Leitsatzes ausschließlich die Voraussetzungen der Vollzeitpflege nach § 41 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 33 SGB VIII, ohne § 35a zu erwähnen. BayVGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 12 C 16.1162, betrifft nach seinem in der Datenbank dokumentierten Streitgegenstand die Prozesskostenhilfe für eine Vollzeitpflege durch die Großmutter eines Kindes nach dessen Elternteils Tod und damit eine Frage des § 27 bzw. § 33 SGB VIII, nicht des § 41 SGB VIII; die Datenbank vermerkt hierzu ausdrücklich, dass die Entscheidung „nicht selbst zu § 41 SGB VIII ergangen“ ist, sondern nur von der Kommentierung Kunkel/Kepert/Dexheimer aus anderem Anlass herangezogen wird. Beide Entscheidungen werden deshalb, anders als im Rechercheauftrag angenommen, nicht als Leitentscheidungen zum Verhältnis § 41/§ 35a behandelt.
Die in der Erstfassung dieses Kapitels als nicht verifizierbar bezeichneten Entscheidungen sind inzwischen sämtlich im Volltext nachgewiesen. BayVGH, 12 C 16.2159, ist nunmehr ausgewertet und wird in den Abschnitten 4.6 und 5.3 als Beleg geführt. Die vier übrigen — VG München, Beschluss vom 9. Juni 2020 – M 18 E 20.1392 (Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes); VG Würzburg, Beschluss vom 17. Februar 2020 – W 3 E 19.1570 (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige, Beurteilungsspielraum); VG Bayreuth, Urteil vom 22. September 2014 – B 3 K 13.106 (Erstattungskonstellation nach Umstellung auf § 35a SGB VIII); VG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2014 – 7 K 1450/13.F (Kostenbeitrag mit Inzidentprüfung der Maßnahme) — sind erstinstanzliche Anwendungsfälle, die die kumulative Position der Kommentierung von Kunkel/Kepert/Dexheimer nur mittelbar stützen; sie werden deshalb weiterhin nicht als eigenständige Leitentscheidungen dargestellt.
Zur gerichtlichen Kontrolle der ersten Stufe des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII — der Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand — verhält sich die ausgewertete Rechtsprechung nicht ausdrücklich. Für die Teilhabebeeinträchtigung ist die volle Überprüfbarkeit dagegen entschieden (OVG Lüneburg, 14 ME 124/23; siehe Abschnitt 4.6); die frühere Kennzeichnung dieser Zuordnung als eigene Ableitung ist damit überholt.
Zur Frage, ob und wie sich eine gegebenenfalls erforderliche eigenständige Feststellung der seelischen Behinderung zu dem in Kapitel 1 entwickelten Prognose- bzw. Gefährdungsmaßstab verhält, enthält der ausgewertete Bestand keine Entscheidung, die beide Maßstäbe ausdrücklich zueinander in Beziehung setzt. Die unter 5.4 gegebene Empfehlung ist eine eigene praktische Folgerung aus der ungeklärten Ausgangslage.
7. Folgerungen für die Praxis
7.1 Für die Antragstellung
Bei jungen Volljährigen mit seelischer Behinderung oder drohender Behinderung sollte der Antrag, um beiden in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen gerecht zu werden, sowohl die allgemeinen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII (Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung) als auch, hilfsweise beziehungsweise ergänzend, die spezifischen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII (seelische oder drohende Behinderung, Teilhabebeeinträchtigung) darlegen. Dies verschafft Rechtssicherheit unabhängig davon, welcher der unter 4.2 dargestellten Positionen das im Einzelfall zuständige Gericht folgt — und es entspricht der Darlegungslast, die die kumulativ prüfenden Gerichte ohnehin verlangen (OVG Lüneburg, 14 ME 124/23; VG München, M 18 E 24.6814).
7.2 Für den Übergang in das Erwachsenenalter
Ablehnungen, die den Wegfall der Zuständigkeit der Jugendhilfe allein aus dem Erreichen der Altersgrenze herleiten, ohne den Fortbestand der materiellen Voraussetzungen des § 41 SGB VIII zu prüfen, sind nach der unter 4.3 dargestellten Rechtsprechung angreifbar: Mit der Altersgrenze endet nur der Vorrang, nicht notwendig der Anspruch. Gleichwohl sollte die Vorbereitung des Übergangs — etwa Kontaktaufnahme zum künftig zuständigen Träger der Eingliederungshilfe für Erwachsene, Beantragung eines Teilhabeplanverfahrens nach § 19 SGB IX — nicht erst mit der Ablehnung, sondern rechtzeitig im Rahmen der Übergangsplanung nach § 41 Abs. 3 SGB VIII begonnen werden.
7.3 Für die Wahl der Hilfeart
Da die Auswahl der konkreten Ausgestaltungsform, auch bei kombinierter Hilfe, dem Beurteilungsspielraum des Trägers unterliegt, sollte ein auf eine bestimmte Maßnahme gerichtetes Begehren stets mit dem Nachweis verbunden werden, dass alternative, vom Träger favorisierte Maßnahmen im konkreten Einzelfall ungeeignet sind — nur so lässt sich die für einen Erfolg erforderliche Verengung des Spielraums auf die begehrte Maßnahme darlegen.
7.4 Stellungnahme
Die folgende Einschätzung ist meine eigene und wird nicht von einer Entscheidung getragen. Der unter 4.2 herausgearbeitete Meinungsstreit verdient mehr Aufmerksamkeit, als ihm bislang zuteilwird: Er betrifft nicht eine Randfrage, sondern die Grundstruktur des Verhältnisses zweier Normen, die in der Praxis in einem erheblichen Teil aller Fälle gemeinsam zur Anwendung kommen. Die hier vertretene Auflösung — Unabhängigkeit des Anspruchsgrundes von der Behinderung, aber eigenständige Prüfung der § 35a-Voraussetzungen dort, wo die Hilfeart „Eingliederungshilfe“ selbst in Anspruch genommen wird — ist ein Vermittlungsversuch, den keine der beiden Seiten des dargestellten Streits ausdrücklich so formuliert. Immerhin trägt die jüngste obergerichtliche Entscheidung diese Lesart im Ergebnis: Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg knüpft die kumulative Prüfung an das Beanspruchen der Eingliederungshilfe, ohne den Anspruchsgrund des § 41 Abs. 1 SGB VIII mit einem Behinderungserfordernis zu belasten (14 ME 124/23, Rn. 23 f.). Eine ausdrückliche dogmatische Auflösung des Streits steht gleichwohl aus.
Bemerkenswerter noch ist der unter 4.7 dargestellte, vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht selbst gesetzte Vorbehalt: Das Gericht, dessen Formel zur Gefährdungseinschätzung die gesamte in Kapitel 1 dargestellte neue Linie trägt, hat für die praktisch besonders häufige Fallgruppe der Eingliederungshilfefälle ausdrücklich offengelassen, ob dieselbe Formel uneingeschränkt gilt. Dass das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern diesen Vorbehalt in einem Fall wiederholt hat, der selbst eine solche Eingliederungshilfe betraf, ohne ihn aufzulösen, zeigt, dass die Rechtsprechung sich der Tragweite der Frage bewusst ist, ihre Beantwortung aber bislang meidet. Für die Beratungspraxis bedeutet dies, in einschlägigen Verfahren beide denkbaren Maßstäbe vorsorglich zu bedienen, anstatt sich auf die für den Regelfall entwickelte Formel allein zu verlassen.
8. Verzeichnis der in Bezug genommenen Entscheidungen
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 12 A 1590/13, JAmt 2014, 90. Seelische Behinderung kein Tatbestandsmerkmal für den Anspruch aus § 41; § 35a nur für die Ausgestaltung einbezogen; Abgrenzung Entwicklungsstörung/psychische Erkrankung. — Abschnitte 3.1, 4.1, 4.2, 4.5, 6.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 12 A 659/14. Kumulative Anforderung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 und des § 41 Abs. 1 SGB VIII für den Anspruch auf Eingliederungshilfe. — Abschnitte 3.2, 3.8, 4.2, 4.6, 6.
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OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2021 – OVG 6 S 7/21, ASR 2021, 128; ZKJ 2021, 280. Ende nur des Vorrangs der Kinder- und Jugendhilfe, nicht des Eingliederungshilfeanspruchs, mit der Altersgrenze; weite Auslegung der Persönlichkeitsentwicklung auch bei tiefgreifender Entwicklungsstörung. — Abschnitte 3.3, 4.3, 5.2, 7.2.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 12 B 636/21, JAmt 2021, 653. Neues Leistungsverhältnis bei Fortführung einer § 35a-Hilfe über die Volljährigkeit hinaus; ausdrückliche Benennung des Meinungsstreits zur Kumulation der Tatbestandsvoraussetzungen. — Abschnitte 3.4, 4.2, 4.4, 6.
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Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 12 ZB 15.1641, EuG 2017, 285. Gerichtlich nicht kontrollierbarer Beurteilungsspielraum bei der Geeignetheit einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 41 i. V. m. § 35a; Vorrang des öffentlichen Schulsystems. — Abschnitte 3.6, 4.6, 4.8, 5.3.
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OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. März 2026 – 1 M 106/26 OVG, ZKJ 2026, 238. Weitergewährung einer § 41/§ 35a-Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus; Übernahme des vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht offengelassenen Vorbehalts zum Prüfungsmaßstab bei § 35a-Fällen. — Abschnitte 3.7, 3.10, 4.7, 5.2, 7.4.
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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 3 EO 192/18 (bereits Kapitel 3, Abschnitt 3.6). Ausgestaltung als Persönliches Budget bei Asperger-Syndrom; Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung. — Abschnitte 3.9, 4.8.
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 2 B 152/19 (bereits Kapitel 3, Abschnitt 3.7). Ausgestaltung als Persönliches Budget bei seelischer Behinderung während eines Studiums; Zielvereinbarung als vertragliche Grundlage. — Abschnitte 3.9, 4.8.
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OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – 14 ME 124/23. Einzelbeförderung zur Schule als sonstige ambulante Eingliederungshilfe nach § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII; kumulative Prüfung der § 35a-Voraussetzungen; volle gerichtliche Überprüfbarkeit der Teilhabebeeinträchtigung. — Abschnitte 3.8, 4.2, 4.6, 4.8, 5.1, 6, 7.1, 7.4.
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Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. August 2025 – 12 C 25.1375. Prozesskostenhilfe für den Eilantrag auf Fortsetzung einer in Eingliederungshilfe umgewandelten Volljährigenhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus; eingeleitete Fallübergabe als dokumentierter Beendigungswille. — Abschnitte 3.10, 4.3, 4.4, 5.2.
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Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. August 2025 – 12 C 25.1376, ZJJ 2025, 342. Prozesskostenhilfe für die parallele Klage; Fortsetzungshilfe als neues Leistungsverhältnis; Reichweite der Prüfpflicht aus § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. — Abschnitte 3.10, 4.3, 4.4, 5.2.
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 10. September 2021 – 2 A 368/20, JAmt 2021, 590 (bereits Kapitel 3, Abschnitt 3.7). Bedarfsdeckende Bemessung Persönlicher Budgets; Hauptsache-Fortgang des Fallkomplexes von 2 B 152/19. — Abschnitte 3.9, 4.8.
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Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 25. März 2025 – 2 B 30/25, NDV-RD 2025, 66; ZFSH/SGB 2025, 402 (bereits Kapitel 1, Abschnitt 3.6, und Kapitel 3, Abschnitt 3.8). Kein Schluss von der fachgerechten Behandlung einer psychischen Erkrankung auf den Wegfall des Jugendhilfebedarfs. — Abschnitt 4.5.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juni 2007 – 12 A 4948/05. Eingliederungshilfe nach § 41 Abs. 2 i. V. m. § 35a SGB VIII als bloße konkrete Ausformung der Hilfe für junge Volljährige (Anschluss an BVerwGE 117, 194); Kostenerstattungsstreit. — Abschnitte 3.1, 4.1, 4.2, 6.
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Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 12 CE 08.2731, JAmt 2009, 317; FEVS 61, 46. Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII als Voraussetzung der Eingliederungshilfe auch für junge Volljährige (§ 41 Abs. 2 SGB VIII). — Abschnitt 4.2.
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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 3 EO 136/09, ThürVGRspr 2011, 25. Drohende Teilhabebeeinträchtigung als Voraussetzung jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe; Eilantrag eines jungen Volljährigen zu §§ 35a, 41 SGB VIII. — Abschnitt 4.2.
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Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 12 CE 12.2104. Schulbegleiter für den Berufsschulbesuch eines jungen Volljährigen mit Asperger-Autismus; Teilhabebeeinträchtigung und Prüfungsmaßstab im Eilverfahren. — Abschnitte 3.8, 4.2, 4.6.
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Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 12 C 16.2159, JAmt 2017, 207. Vertretbarkeitskontrolle der Geeignetheit einer Unterbringung in einer therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung nach §§ 41, 35a SGB VIII; Prozesskostenhilfe. — Abschnitte 4.6, 5.3, 6.
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VG München, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – M 18 E 24.6814. Schulgeld für eine Fernschule als Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe; Verweisungskette in § 112 SGB IX; Darlegungslast zum Regelschulsystem; Bedarfsfeststellung. — Abschnitte 3.11, 4.8, 5.3, 7.1.
Adressatenvariante: 4 (Aufsatz-/Gutachtenniveau) | Fortsetzung von Kapitel 1 („Die positive Entwicklungsprognose im Recht der Hilfe für junge Volljährige“), Kapitel 2 („Altersgrenzen, Fortsetzungshilfe und begründeter Einzelfall“) und Kapitel 3 („Mitwirkungsbereitschaft des jungen Menschen“) | Ausgewertete Bestände: § 41 SGB VIII — Urteilsvolltexte und Metadaten (241 Entscheidungen, Stand 05.08.2026) — und, für die Schnittstellenprüfung, erstmals der interne § 35a-Bestand (1.214 Entscheidungen, Metadaten-Stand 19.07.2026); Gesetzestext; Kommentierungen Kunkel/Kepert/Dexheimer (LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022), Lohse/Tammen (in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 10. Aufl. 2026), Wiesner/Wapler/Gallep (SGB VIII, 7. Aufl. 2026) und von Koppenfels-Spies (jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand 30.06.2026), jeweils § 41 | Zitierte Entscheidungen: 19 (16 im Volltext ausgewertet; 3 EO 192/18, 2 B 152/19 und 2 A 368/20 in Kapitel 3, 2 B 30/25 in Kapitel 1 und 3 vollständig ausgewertet und hier unter neuem Gesichtspunkt herangezogen) | Gegenprobe nach dem Drei-Kriterien-Modell durchgeführt am 08.08.2026 (Rechercheprotokoll der Arbeitssitzung vom 08.08.2026, nicht als Datei archiviert) | Pflicht-Check: Instanzverteilung 0 BVerwG / 18 OVG-VGH / 1 VG; am häufigsten zitiertes Gericht: OVG Nordrhein-Westfalen mit 4/19 = 21,1 % (Anteil am Gesamtbestand § 41: 31,5 % — nach der Gegenprobe liegt kein Gericht mehr merklich über seinem Bestandsanteil; das Fehlen des BVerwG beruht darauf, dass der Bestand keine höchstrichterliche Entscheidung zur Kumulationsfrage enthält); Anteil ab 10.06.2021: 7/19 = 36,8 %; Anteil VG/SG-Ebene: 1/19 = 5,3 % (M 18 E 24.6814, aufgenommen über die Instanz-Ausnahme des Kriteriums 1) | Eigene Ableitungen gekennzeichnet: Abschnitte 4.2, 5.4, 7.4 (die frühere eigene Ableitung zur Kontrolldichte in 4.6 ist durch 14 ME 124/23 rechtsprechungsbelegt) | Leitsatz-Statusprüfung nach der Redaktionsregel vom 08.08.2026 durchgeführt; Kennzeichnungen in 3.1, 3.2, 3.4 und 3.6 entsprechend neutralisiert | Datenkorrektur gegenüber dem Rechercheauftrag: OVG Bremen 2 B 122/24 und BayVGH 12 C 16.1162 erwiesen sich als nicht einschlägig zum Verhältnis § 41/§ 35a und wurden nicht als Leitentscheidungen verwendet (siehe Abschnitt 6); die früher als nicht verifizierbar geführten fünf Entscheidungen sind inzwischen sämtlich im Volltext nachgewiesen | Offen: höchstrichterliche Klärung des Meinungsstreits zur Kumulation der § 35a-Tatbestandsvoraussetzungen; Auflösung des vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht offengelassenen Vorbehalts zum Prüfungsmaßstab bei § 35a-Fällen; Kontrolldichte der Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB VIII)