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Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung

Einführung

§ 35a SGB VIII gibt Kindern und Jugendlichen einen eigenen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie seelisch behindert oder von einer seelischen Behinderung bedroht sind. Anspruchsinhaber ist der junge Mensch, nicht seine Eltern. Minderjährige werden im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren regelmäßig durch ihre Personensorgeberechtigten vertreten.

Für junge Volljährige kann Eingliederungshilfe über § 41 Abs. 2 SGB VIII fortgeführt oder gewährt werden. Zusätzlich müssen dann die Voraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII vorliegen.

Lies: § 35a SGB VIII

Voraussetzungen: der zweigliedrige Tatbestand

Der Anspruch hat zwei eigenständige, aufeinander aufbauende Voraussetzungen:

  1. Die seelische Gesundheit weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab.
  2. Wegen dieser Abweichung ist die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Eine Diagnose allein genügt daher nicht. Umgekehrt darf das Jugendamt eine festgestellte Teilhabebeeinträchtigung nicht ohne die erforderliche fachliche Beurteilung der seelischen Gesundheit einem Krankheitsbild zuordnen.

Erste Stufe: Abweichung der seelischen Gesundheit

Die Abweichung muss Krankheitswert haben oder auf einer Krankheit beruhen und voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass bereits seit sechs Monaten eine Erkrankung vorliegt. Entscheidend ist die fachlich begründete Prognose über ihre voraussichtliche Dauer.

Die Feststellung betrifft die seelische Gesundheit, nicht lediglich schulische Leistungen, Erziehungsschwierigkeiten oder ein ungewöhnliches Verhalten. ADHS, eine Autismus-Spektrum-Störung, eine Lese-Rechtschreib-Störung oder Dyskalkulie lösen deshalb nicht automatisch einen Anspruch aus.

Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII

Das Jugendamt muss zur ersten Stufe eine Stellungnahme einer gesetzlich zugelassenen Fachperson einholen. In Betracht kommen insbesondere:

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten,
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit entsprechender Weiterbildung,
  • andere besonders erfahrene Ärztinnen, Ärzte oder psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Die Stellungnahme muss auf der deutschen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten beruhen. Sie muss außerdem darlegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht.

Die diagnostizierende Person sollte grundsätzlich nicht zugleich die Hilfe erbringen. Damit sollen Diagnostik und wirtschaftliches Interesse an der Leistung getrennt werden.

Lies: § 35a Abs. 1a SGB VIII

Zweite Stufe: Teilhabebeeinträchtigung

Ob und in welchem Umfang die gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigt ist, entscheidet das Jugendamt aufgrund einer sozialpädagogischen Gesamtbeurteilung. Diese Aufgabe darf nicht vollständig auf die ärztliche oder psychotherapeutische Fachperson verlagert werden.

Ausführungen zur Teilhabe in der Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII sind angemessen zu berücksichtigen. Sie ersetzen jedoch nicht die eigene Prüfung des Jugendamts.

Zu untersuchen sind insbesondere Auswirkungen in den Bereichen:

  • Familie und selbständige Alltagsbewältigung,
  • Schule, Ausbildung und Bildung,
  • Beziehungen zu Gleichaltrigen,
  • Freizeit und gesellschaftliche Aktivitäten,
  • Kommunikation und soziale Interaktion.

Nicht jede Belastung ist bereits eine Teilhabebeeinträchtigung. Maßgeblich sind Intensität, Breite und Dauer der Auswirkungen. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass die seelischen Störungen so erheblich sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 – 5 C 38/97, FEVS 49, 487).

Drohende seelische Behinderung

Eingliederungshilfe setzt nicht voraus, dass eine Teilhabebeeinträchtigung bereits eingetreten ist. Der Anspruch besteht auch, wenn sie nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Die bloße Möglichkeit einer späteren Beeinträchtigung reicht nicht aus. Die Prognose muss auf konkreten Befunden beruhen, etwa auf einer sich verfestigenden Schulverweigerung, einem zunehmenden sozialen Rückzug oder einer schweren psychischen Reaktion auf dauernde Überforderung.

Hilfeplanung und Bedarfsermittlung

Die geeignete Hilfe wird in einem kooperativen Hilfeplanverfahren bestimmt. Personensorgeberechtigte sowie das Kind oder der Jugendliche sind verständlich zu beraten und an der Entscheidung zu beteiligen.

Bei einer voraussichtlich länger dauernden Hilfe soll die Entscheidung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Der Hilfeplan muss insbesondere enthalten:

  • den festgestellten individuellen Bedarf,
  • die Ziele der Hilfe,
  • Art und Umfang der notwendigen Leistungen,
  • Beginn und voraussichtliche Dauer,
  • die verantwortlichen Leistungserbringer,
  • Kriterien für die Überprüfung des Hilfeverlaufs.

Schule, andere Rehabilitationsträger und weitere beteiligte Stellen sollen einbezogen werden, soweit dies zur Bedarfsermittlung erforderlich ist. Bei Hilfen nach § 35a SGB VIII soll auch die Person beteiligt werden, die die Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat.

Der Hilfeplan ist regelmäßig zu überprüfen. Eine pauschale Bewilligung oder Ablehnung aufgrund einer Diagnose, einer Fallgruppe oder abstrakter Personalanforderungen genügt nicht.

Das Jugendamt besitzt bei der fachlichen Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfe einen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum. Die Entscheidung muss aber verfahrensfehlerfrei, frei von sachfremden Erwägungen, fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein. Die Betroffenen müssen umfassend beteiligt worden sein.

Lies: § 36 SGB VIII

Formen und Inhalt der Hilfe

Die Hilfe richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Sie kann nach § 35a Abs. 2 SGB VIII erbracht werden:

  • ambulant,
  • in einer Tageseinrichtung oder einer anderen teilstationären Einrichtung,
  • durch eine geeignete Pflegeperson,
  • in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder einer sonstigen Wohnform.

Über § 35a Abs. 3 SGB VIII werden wesentliche Regelungen des SGB IX einbezogen. In Betracht kommen insbesondere:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Die Verweisung bedeutet nicht, dass jede im SGB IX genannte Leistung ohne weitere Prüfung beansprucht werden kann. Die Leistung muss für den festgestellten Teilhabebedarf erforderlich und nach den verwiesenen Vorschriften auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte junge Menschen anwendbar sein.

Persönliches Budget

Leistungen zur Teilhabe können auf Antrag auch als Persönliches Budget nach § 29 SGB IX ausgeführt werden. Das Budget soll eine selbstbestimmte Organisation der notwendigen Hilfen ermöglichen. Seine Höhe richtet sich nach dem festgestellten Bedarf; es ersetzt nicht die vorherige Bedarfsermittlung und Hilfeplanung.

Schulbegleitung und Schulassistenz

Eine Schulbegleitung kann eine Leistung zur Teilhabe an Bildung nach § 35a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 112 SGB IX sein.

Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Kind wegen seiner seelischen Behinderung Unterstützung benötigt, um:

  • am Unterricht teilzunehmen,
  • Übergänge und den Schulalltag zu bewältigen,
  • Krisen oder Überforderungssituationen zu regulieren,
  • mit Lehrkräften und Mitschülerinnen und Mitschülern zu kommunizieren,
  • behinderungsbedingt erforderliche organisatorische Abläufe zu bewältigen.

Die Jugendhilfe finanziert nicht den pädagogischen Kernbereich, der der Schule und den Lehrkräften obliegt. Eine Schulbegleitung darf aber die Rahmenbedingungen schaffen, unter denen schulische Bildung überhaupt möglich wird.

Der Hinweis auf die Verantwortung der Schule genügt für eine Ablehnung nur, wenn die Schule die notwendige Hilfe tatsächlich, rechtzeitig und bedarfsdeckend bereitstellt. Eine lediglich theoretisch bestehende schulische Leistung schließt den Anspruch nicht aus.

Die erforderliche Qualifikation einer Schulbegleitung ist einzelfallbezogen festzustellen. Sie darf nicht allein aus der Diagnose abgeleitet werden. Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die Qualifikation nach Art der Behinderung und konkretem Hilfebedarf zu bestimmen ist (Beschl. v. 14.02.2024 – 14 ME 128/23).

Eine allgemeine Klassenassistenz ist von der individuellen Schulbegleitung zu unterscheiden. Ein systemisches Angebot für eine ganze Klasse ersetzt den Individualanspruch nicht, wenn es den konkreten Bedarf des Kindes nicht deckt.

Autismus und Autismustherapie

Eine Autismus-Spektrum-Störung führt nicht automatisch zur Zuständigkeit eines bestimmten Leistungsträgers. Entscheidend sind die konkret festgestellten Beeinträchtigungen und die rechtliche Einordnung der Behinderung.

Bei einer ausschließlich seelischen Behinderung kommt § 35a SGB VIII zur Anwendung. Liegt dagegen auch eine körperliche oder geistige Behinderung vor und konkurrieren entsprechende Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX mit Jugendhilfeleistungen, ist die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII zu beachten.

Eine autismusspezifische Therapie kann Eingliederungshilfe sein, wenn sie auf die Überwindung oder Minderung konkreter Teilhabebeeinträchtigungen gerichtet und dafür geeignet und erforderlich ist. Beispiele sind die Förderung sozialer Kommunikation, die Bewältigung von Alltagssituationen oder der Zugang zu Bildung.

Davon zu unterscheiden ist die Krankenbehandlung. Eine primär medizinische oder psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit kann in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Die Bezeichnung „Autismustherapie“ entscheidet nicht über den Leistungsträger; maßgeblich sind Ziel, Inhalt und Funktion der konkreten Maßnahme.

Für Kinder mit Autismus kann auch eine individuelle Schulbegleitung erforderlich sein. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat eine Schulbegleitung bei einer Autismus-Spektrum-Störung als Eingliederungshilfe anerkannt, weil sie die schulische Arbeit nicht ersetzte, sondern erst die Teilnahme ermöglichte (Beschl. v. 12.03.2015 – 12 B 136/15).

LRS, Legasthenie und Dyskalkulie

Eine Lese-Rechtschreib-Störung oder Dyskalkulie ist nicht ohne Weiteres eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII. Reine Lern- und Leistungsdefizite sowie ein schulischer Förderbedarf genügen nicht.

Ein Anspruch kann entstehen, wenn:

  1. eine länger dauernde Abweichung der seelischen Gesundheit hinzutritt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,
  2. diese Abweichung zu einer gegenwärtigen oder drohenden Teilhabebeeinträchtigung führt und
  3. die beantragte Lerntherapie nicht lediglich Wissenslücken schließt, sondern dem behinderungsbedingten Teilhabebedarf begegnet.

Bei einer schweren LRS können dauernde Überforderung, Versagensängste, Depressionen, Angststörungen, Schulverweigerung oder sozialer Rückzug eine seelische Behinderung begründen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat dies bei einer schweren LRS mit Angststörung und depressiver Störung anerkannt (Beschl. v. 28.02.2007 – 12 A 1472/05).

Für Dyskalkulie gelten dieselben Grundsätze. Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass eine schwere Dyskalkulie zu einer seelischen Behinderung führen und eine spezialisierte Therapie als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung erforderlich sein kann (Urt. v. 22.01.2001 – 19 K 11140/98, NWVBl 2001, 362).

Die schulische Förderung bleibt vorrangig, soweit sie tatsächlich vorhanden, rechtzeitig erreichbar und bedarfsdeckend ist. Das Jugendamt darf nicht auf eine nur theoretische Fördermöglichkeit verweisen.

Wunsch- und Wahlrecht

Leistungsberechtigte dürfen zwischen geeigneten Diensten und Einrichtungen verschiedener Träger wählen und Wünsche zur Gestaltung der Hilfe äußern. Das Jugendamt muss auf dieses Recht hinweisen.

Dem Wunsch soll entsprochen werden, wenn:

  • die gewünschte Hilfe fachlich geeignet ist,
  • sie den festgestellten Bedarf deckt und
  • keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen.

Das Wunsch- und Wahlrecht gibt keinen Anspruch auf jede beliebige Einrichtung oder Therapie. Es begrenzt aber die Steuerungsverantwortung des Jugendamts: Eine geeignete gewünschte Hilfe darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Jugendamt einen anderen Anbieter bevorzugt.

Bei bestimmten stationären oder teilstationären Leistungen gelten zusätzliche Anforderungen, wenn mit der gewünschten Einrichtung keine Vereinbarung nach § 78b SGB VIII besteht.

Lies: § 5 SGB VIII

Selbstbeschaffung und Kostenerstattung

Grundsätzlich trägt das Jugendamt die Kosten nur, wenn die Hilfe auf seiner Entscheidung und dem Hilfeplan beruht. Wer eine Therapie, Schulbegleitung oder andere Leistung ohne vorherige Entscheidung selbst beauftragt, trägt deshalb ein erhebliches Kostenrisiko.

Nach § 36a Abs. 3 SGB VIII müssen für eine Kostenerstattung drei Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:

  1. Das Jugendamt wurde vor Beginn der selbst beschafften Hilfe über den Hilfebedarf informiert.
  2. Die materiellen Voraussetzungen der Hilfe lagen vor.
  3. Die Bedarfsdeckung duldete bis zur Entscheidung des Jugendamts oder bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine rechtswidrige Ablehnung keinen zeitlichen Aufschub.

Ein vor Beginn gestellter Antrag allein genügt nicht. Zusätzlich muss das Abwarten unzumutbar sein. Die Dringlichkeit sollte durch fachliche Stellungnahmen, Schulberichte, konkrete Fristen und drohende Nachteile dokumentiert werden.

War eine vorherige Unterrichtung unmöglich, muss sie unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für eine selbst beschaffte Schulbegleitung klargestellt: Entscheidet das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einem ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahren, kann ein erstattungsfähiges Systemversagen vorliegen. Außerdem muss eine Hilfe nicht den gesamten Bedarf abdecken; auch die Deckung eines abgrenzbaren Teilbedarfs kann genügen (BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 – 5 C 21/11, BVerwGE 145, 1).

Lies: § 36a SGB VIII

Abgrenzung zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe nach dem SGB IX

§ 10 Abs. 4 SGB VIII regelt das Verhältnis der Leistungssysteme:

  • Bei einer ausschließlich seelischen Behinderung gehen die Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich vor.
  • Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung gehen die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX den Leistungen nach dem SGB VIII vor.
  • Für Frühförderungsleistungen kann das Landesrecht unabhängig von der Art der Behinderung einen Vorrang anderer Leistungsträger bestimmen.

Falsch wäre die Aussage, die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sei bei „geistiger und seelischer“ Behinderung vorrangig. Der Gesetzeswortlaut nennt körperliche oder geistige Behinderungen. Bei ausschließlich seelischer Behinderung bleibt es grundsätzlich bei der Jugendhilfe.

Bei Mehrfachbehinderungen muss geprüft werden, welche konkreten Leistungen konkurrieren und ob die Voraussetzungen der vorrangigen Eingliederungshilfe nach dem SGB IX tatsächlich vorliegen. Der Zuständigkeitsstreit darf nicht zulasten des Kindes oder Jugendlichen ausgetragen werden.

Lies: § 10 Abs. 4 SGB VIII

Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX

Das Jugendamt ist bei Leistungen nach § 35a SGB VIII Rehabilitationsträger. Deshalb gilt das Zuständigkeitsklärungsverfahren nach § 14 SGB IX.

Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist:

  • Leitet er den Antrag nicht fristgerecht weiter, wird er zum leistenden Rehabilitationsträger.
  • Leitet er ihn fristgerecht weiter, wird grundsätzlich der zweite Träger leistender Rehabilitationsträger.
  • Eine weitere Weiterleitung ist nur im gesetzlich geregelten Einvernehmen möglich.

Der leistende Rehabilitationsträger muss den Rehabilitationsbedarf umfassend feststellen. Die Zuständigkeitsklärung soll verhindern, dass Betroffene wegen eines Streits zwischen Jugendamt, Eingliederungshilfeträger oder anderen Rehabilitationsträgern ohne Leistung bleiben.

Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass § 14 SGB IX auch dann gilt, wenn zwischen Jugendhilfe- und Eingliederungshilfeträger ein Vorrang- oder Nachrangverhältnis besteht (BSG, Urt. v. 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R, FamRZ 2016, 2012).

Lies: § 14 SGB IX

Eilrechtsschutz

Drohen durch das Abwarten des Hauptsacheverfahrens erhebliche Nachteile, kann beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beantragt werden. Das betrifft häufig:

  • den unmittelbar bevorstehenden Verlust einer Schulbegleitung,
  • eine drohende Unterbrechung einer laufenden Therapie,
  • den Ausschluss vom Schulbesuch,
  • eine akute Verschlechterung des psychischen Zustands,
  • den Verlust eines verfügbaren Hilfeplatzes.

Glaubhaft zu machen sind:

  1. der voraussichtliche Anspruch auf die beantragte Hilfe und
  2. die besondere Eilbedürftigkeit.

Dafür sollten insbesondere der Antrag, Bescheide, fachärztliche Stellungnahmen, Hilfepläne, Schulberichte, Leistungsangebote, Kosten und konkrete drohende Folgen vorgelegt werden.

Einige Obergerichte verlangen bei einem auf Kostenübernahme gerichteten Eilantrag zusätzlich Angaben dazu, ob die unterhaltspflichtigen Eltern die Kosten vorübergehend ohne finanzielle Notlage tragen können. Für nicht unterhaltspflichtige Pflegeeltern oder Vormünder gilt dies nach dem OVG Lüneburg nicht in gleicher Weise (Beschl. v. 14.02.2024 – 14 ME 128/23). Das OVG Schleswig-Holstein hat die fehlende Glaubhaftmachung der Kostenhöhe und der fehlenden Vorfinanzierungsmöglichkeit als Grund für die Ablehnung eines Eilantrags angesehen (Beschl. v. 29.10.2024 – 3 MB 20/24).

Demgegenüber kann Eilrechtsschutz geboten sein, wenn ohne sofortige Hilfe der Zugang zu Bildung faktisch verloren geht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat vorläufig die Kosten einer Fernschule zugesprochen, weil das öffentliche Schulsystem den Bedarf aktuell nicht decken konnte und die Fernschule die einzige rechtzeitig verfügbare geeignete Hilfe war (Beschl. v. 19.11.2024 – 12 CE 24.1695, ZKJ 2025, 77).

Wichtige Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 – 5 C 38/97: Entscheidend sind Breite, Tiefe und Dauer der seelischen Störung sowie ihre Auswirkungen auf die gesellschaftliche Eingliederung. Eine Diagnose oder leichte psychische Auffälligkeit allein genügt nicht.
  • VG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2001 – 19 K 11140/98: Dyskalkulie kann zu einer seelischen Behinderung führen; eine spezialisierte Therapie kann im Einzelfall Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung sein.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2007 – 12 A 1472/05: Eine schwere LRS mit daraus folgenden Angst- und depressiven Störungen kann § 35a SGB VIII erfüllen. LRS und seelische Behinderung sind getrennt zu prüfen.
  • BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – 5 C 21/11, BVerwGE 145, 1: Eingliederungshilfe kann auch einen Teilbedarf decken. Bei nicht rechtzeitiger oder fachlich fehlerhafter Entscheidung des Jugendamts kommt Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Schulbegleitung in Betracht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2015 – 12 B 136/15: Schulbegleitung für ein Kind mit Autismus-Spektrum-Störung kann Eingliederungshilfe sein und wird nicht schon durch die allgemeine Verantwortung der Schule ausgeschlossen.
  • BSG, Urteil vom 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R: § 14 SGB IX gilt auch im Vorrang- und Nachrangverhältnis zwischen Jugendhilfe- und Eingliederungshilfeträger.
  • OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2024 – OVG 6 S 60/23, ZKJ 2024, 235: Eine individuelle, fachlich geschulte Schulbegleitung ist zu gewähren, wenn schulische Unterstützungsangebote den konkreten Bedarf nicht tatsächlich decken.
  • OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.02.2024 – 14 ME 128/23: Die notwendige Qualifikation einer Schulbegleitung richtet sich nach dem individuellen Bedarf; pauschale Fachkraftanforderungen sind unzulässig.
  • OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.10.2024 – 3 MB 20/24: Im Eilverfahren müssen Kostenhöhe und fehlende Möglichkeit einer vorläufigen Finanzierung substantiiert glaubhaft gemacht werden.
  • BayVGH, Beschluss vom 19.11.2024 – 12 CE 24.1695, ZKJ 2025, 77: Kann das öffentliche Schulsystem den Bedarf aktuell nicht decken, kann ausnahmsweise auch eine Fernschule als Leistung zur Teilhabe an Bildung zu finanzieren sein.

Praktische Hinweise zur Antragstellung

Der Antrag sollte schriftlich beim Jugendamt gestellt werden und die konkret begehrte Hilfe benennen. Beigefügt werden sollten möglichst:

  • eine aktuelle Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII,
  • Berichte von Schule, Therapie und weiteren beteiligten Stellen,
  • eine Darstellung der Teilhabebeeinträchtigungen in den verschiedenen Lebensbereichen,
  • Angaben zu Art, Umfang und Ziel der beantragten Hilfe,
  • bei Dringlichkeit konkrete Nachweise über drohende Nachteile,
  • bei einem bestimmten Anbieter dessen Leistungsbeschreibung und Kostenangebot.

Das Jugendamt sollte ausdrücklich um Durchführung eines Hilfeplanverfahrens und um einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten werden. Bei einem Zuständigkeitsstreit sollte dokumentiert werden, wann der Antrag bei welchem Rehabilitationsträger eingegangen und ob er nach § 14 SGB IX weitergeleitet worden ist.

Eine Hilfe sollte nur nach rechtlicher Prüfung selbst beschafft werden. Ohne vorherige Information des Jugendamts und nachgewiesene Unaufschiebbarkeit besteht ein erhebliches Risiko, dass die Kosten nicht erstattet werden.