Hilfe für junge Volljährige
Einführung
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass junge Menschen mit Erreichen der Volljährigkeitsgrenze in der Lage sind, ihr Leben selbstbestimmt, eigenverantwortlich und selbständig zu gestalten. Mit Erreichen des 18. Lebenjahres werden junge Menschen volljährig und können im Rechtsverkehr und auch sonst alle für sich notwendigen Erklärungen abgeben.
Tatsächlich haben viele junge Menschen auch nach Erreichen der Volljährigkeitsgrenze Unterstützungsbedarf und erfahren diese Unterstützung in der Regel auch familiär. Junge Menschen, die auf die familiären Systeme nicht zurückgreifen können oder die einen Unterstützungsbedarf haben, der durch ein familiäres System nicht aufgefangen werden kann, erhalten auch nach Erreichen der formalen Volljährigkeitsgrenze (vgl. § 2 BGB) weiter Unterstützung durch das System Jugendhilfe.
Voraussetzungen
Wenn die Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung nicht gewährleistet, erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe.
Lies: § 41 Abs.1 S.1 SGB VIII
Keine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung möglich
Der Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige wurde durch das „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG“ (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 29 vom 09.06.2021) wesentlich gestärkt. Mit der Neufassung des § 41 Abs. 1 S.1 SGB VIII wurde zunächst der Tatbestand der Vorschrift geschärft: Wenn die Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet, ist Hilfe zu gewähren. Neben der Präzisierung des Tatbestandes ist die Vorschrift nunmehr klar als Rechtsanspruch (zuvor: Soll-Leistung) formuliert.
Die Begründung zum Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 19/26107, S. 94) formuliert zur Neuregelung:
„Der Prüfungsauftrag an den öffentlichen Träger lautet künftig, festzustellen, ob im Rahmen der Möglichkeiten des jungen Volljährigen die Gewährleistung einer Verselbstständigung nicht oder nicht mehr vorliegt. Ist dies der Fall, so muss dem jungen Volljährigen in jedem Fall eine geeignete und notwendige Hilfe (weiterhin) gewährt werden.“
Die Anforderungen an die Prognoseentscheidung des öffentlichen Trägers sind damit im Vergleich zur geltenden Regelung des § 41 Abs.1 S.1 SGB VIII geschärft, rechtsklarer und rechtssicherer gefasst. Es wird nunmehr klargestellt: Eine Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII verlangt keine Prognose dahingehend, dass die Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden muss. Die Prognoseentscheidung nach dem neu gefassten Satz 1, die der öffentliche Träger zu treffen hat, erfordert künftig vielmehr eine „Gefährdungseinschätzung“ im Hinblick auf die Verselbständigung.
Vgl. Bundestagsdrucksache 19/26107, S. 94:
„Eine Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII verlangt keine Prognose dahingehend, dass die Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht wird.“
Damit wird deutlich, dass die Neuregelung nach der Intention des Gesetzgebers mehr ist, als eine redaktionelle Klarstellung.
Der Anspruch ist zu einem Rechtsanspruch aufgewertet worden.
Zum Rechtsanspruchscharakter der Vorschrift, vgl.: VG München, Beschluss vom 30. Juni 2021 – M 18 E 21.3326 –, Rn. 1 sowie Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20. Dezember 2021 – 2 B 266/21 –, Rn. 1 (beide Entscheidungen sind nach Inkrafttreten der Neuregelung ergangen).
Ergibt die “Gefährdungseinschätzung”, dass eine Verselbständigung aufgrund der Persönlichkeitsentwicklung gefährdet ist, ist Hilfe zu gewähren.
Diese Auslegung entspricht zwar ständiger Rechtsprechung und auch der herrschenden Auffassung in der Literatur, wurde aber in der Praxis immer wieder missachtet. Regelmäßig wurden Hilfen mit der Begründung verweigert, eine erfolgreiche Verselbständigung sei innerhalb der in § 41 SGB VIII genannten Zeiträume nicht zu erreichen.
Altersgrenzen
Die Hilfe richtet sich an junge Volljährige im Altern von 18 bis 26 Jahre.
Lies: § 7 Abs.1 Nr.3 SGB VIII
§ 41 SGB VIII differenziert bei den jungen Volljährigen zwei Gruppen: diejenigen im Alter von 18 bis 20 Jahren einerseits und diejenigen von 21 – 26 Jahren andererseits.
Lies: § 41 Abs.1 S.2 SGB VIII
Alter 18 – 20 Jahren
In der Altersgruppe von 18 bis 20 haben ist jungen Volljährigen Hilfe zu gewähren, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen von § 41 Abs.1 S.1 SGB VIII vorliegen. Siehe dazu oben unter „Voraussetzungen“.
Insbesondere kann die Hilfe auch erst mit der Volljährigkeit beginnen. Es ist nicht notwendig, dass die Hilfe schon während der Zeit der Minderjährigkeit gewährt wurde.
Alter von 21 bis 26 Jahren
Im Alter von 21 bis 26 Jahren kann die Hilfe nur in begründeten Einzelfällen und auch nur dann gewährt werden, wenn bereits vor dem 21. Lebensjahr Hilfe für junge Volljährige gewährt wurde.
Typische Fälle für eine Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus sind solche, in denen die Hilfe weiter gewährt werden muss, weil die berufliche oder schulische Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist.
Unterbrechung der Hilfe
Ein weiterer in der Praxis häufig umstrittener Punkt wurde vom Gesetzgeber aufgegriffen, nämlich die Frage ob die Unterbrechung einer Hilfe die erneute Gewährung von Hilfe ausschließt. Ausdrücklich formuliert nun § 41 Abs.1 S.3 SGB VIII, dass eine Beendigung der Hilfe die erneute Gewährung von Hilfe nicht ausschließt. Temporäre Hilfeabbrüche können den Hilfesuchenden damit nicht mehr entgegengehalten werden. Außerdem spielt die Vorschrift im Kontext der Fortsetzungshilfen für über 21-jährige eine entscheidende Rolle. Haben sie vor Beendigung des 21. Lebensjahres die Hilfe unterbrochen und wollen sie diese nach Vollendung des 21. Lebensjahres wieder aufnehmen, kann ihnen der Hilfeabbruch nicht entgegengehalten werden, denn die Neureglung spricht ausdrücklich davon, dass eine Beendigung der Hilfe auch im Hinblick auf eine “Fortsetzung” der Hilfe unschädlich ist. Der Wortlaut nimmt also ausdrücklich auf die Regelung zur Fortsetzungshilfe nach Vollendung des 21. Lebensjahres Bezug.
Rechtsfolge
Hinsichtlich der Art und Ausgestaltung der Hilfe verweist § 41 Abs.2 SGB VIII auf die Hilfen zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
Lies: § 41 Abs.2 SGB VIII
Im Ergebnis sind dort alle Vorschriften aufgezählt, die solche Hilfearten enthalten, die auch eine Verselbstständigung des jungen Menschen ermöglichen können. Dagegen sind solche Hilfearten, die einen familiären Bezug haben und darauf ausgerichtet sind das „System Familie“ zu stärken, ausgeschlossen. In der Praxis haben sich neben so genannten Regelangeboten für junge Volljährige eine Reihe von Spezialangeboten insbesondere für junge Frauen, Suchtkranke und psychisch kranke junge Menschen herausgebildet.
Rechtsprechung zur neuen Rechtslage
Die Verwaltungsgerichte haben in den letzten Jahren in einer Vielzahl Entscheidungen geklärt, was diese Neuregelung praktisch bedeutet. Die Tendenz ist deutlich: Die Hürden für die Hilfegewährung sind gesunken, die Anforderungen an die Begründung einer Beendigung gestiegen.
Paradigmenwechsel beim Prüfungsmaßstab: Von der Erfolgsprognose zur Gefährdungseinschätzung
Der zentrale Streitpunkt der letzten Jahre ist die Frage, ob die alte BVerwG-Rechtsprechung (Urt. v. 23.09.1999 – 5 C 26/98) zur Notwendigkeit eines „erkennbaren und schon Fortschritte zeigenden Entwicklungsprozesses" noch fortgilt. Die Antwort der obergerichtlichen Rechtsprechung ist klar: Nein.
Maßgeblich ist nicht mehr, ob ein positiver Hilfeerfolg prognostiziert werden kann, sondern ob die Beendigung der Hilfe die Persönlichkeitsentwicklung gefährden würde („Gefährdungseinschätzung", vgl. BT-Drs. 19/26107, S. 94).
Die Leitentscheidung ist der Beschluss des Sächsischen OVG vom 11.11.2024 – 3 B 178/24 (Anschluss an VG Aachen, Urt. v. 17.11.2023 – 2 K 1958/22; VG Cottbus, Beschl. v. 27.06.2022 – 8 L 63/22; VG München, Beschl. v. 06.07.2022 – M 18 E 22.2359). Dem hat sich das OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 23.03.2026 – 1 M 106/26 ausdrücklich angeschlossen. Damit kann von einer gefestigten obergerichtlichen Linie gesprochen werden.
Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus (§ 41 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGB VIII)
Auch wenn der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unverändert geblieben ist, schlägt der veränderte Prüfungsmaßstab nach Auffassung von OVG Bautzen und OVG MV auf die Auslegung des „begründeten Einzelfalls" durch.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, „dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, die es mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass im Fall der Nichtfortsetzung der Hilfe (…) die in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beschriebene Persönlichkeitsentwicklung gefährdet wird". Insbesondere ist das anzunehmen, wenn die Beendigung erreichte Fortschritte zunichtemachen würde.
Das OVG Bremen (Beschl. v. 25.03.2025 – 2 B 30/25) stellt zudem klar, dass die Frage, ob ein „begründeter Einzelfall" vorliegt, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt – ein Beurteilungsspielraum des Jugendamtes besteht insoweit nicht. Bei der Frage der Geeignetheit/Notwendigkeit der konkreten Maßnahme verbleibt es hingegen beim eingeschränkten Beurteilungsspielraum.
Beurteilungsfehlerhafte Beendigung laufender Hilfen
Das OVG Bremen hat in der genannten Entscheidung (2 B 30/25) für die Praxis sehr wichtige Maßstäbe formuliert: Aus der fachgerechten Behandlung einer psychischen Erkrankung und der Bewältigung migrationstypischer Probleme darf nicht auf den Wegfall des Jugendhilfebedarfs geschlossen werden. Bei laufenden Hilfen reicht es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung aus, wenn die fortbestehenden Tatbestandsvoraussetzungen und die Beurteilungsfehlerhaftigkeit der Beendigungsentscheidung glaubhaft gemacht sind; die Anordnung ist bis zu einer neuen Entscheidung des Jugendamtes zu befristen. Bemerkenswert ist die deutliche Rüge: Wenn Mitarbeitende des Jugendamts und eines Einrichtungsträgers eine psychisch belastete junge Volljährige in einem Gespräch ohne ihre Anwältin zur Rücknahme eines Eilantrags drängen und die Weiterunterbringung davon abhängig machen, verletzt dies rechtsstaatliche Prinzipien.
Mitwirkung des jungen Volljährigen
Auch hier ist die Tendenz mandantenfreundlich: Eine zögerliche oder ambivalente Mitwirkung darf nicht vorschnell zum Anlass für eine Beendigung der Hilfe genommen werden (vgl. VG München, Beschl. v. 25.03.2024 – M 18 E 24.1199; v. 22.03.2024 – M 18 E 24.719). Erforderlich sind individuelle, niedrigschwellige Hilfeangebote und eine sorgfältige Hilfeplanung.
Bedarfsermittlung und Hilfeplanverfahren
Mehrere Entscheidungen der 18. Kammer des VG München (u.a. Beschl. v. 19.12.2024 – M 18 E 24.7347; 14.05.2025 – M 18 E 25.2820; 20.01.2025 – M 18 E 25.184) zeigen: Das Jugendamt darf eine Hilfe nicht ablehnen, ohne den aktuellen Hilfebedarf in einem ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahren unter Beteiligung sozialpädagogischer Fachlichkeit zu ermitteln. Defizite in der Bedarfsermittlung führen regelmäßig zum Erfolg des Eilantrags.
Zuständigkeit und Schnittstelle zu § 35a SGB VIII / SGB IX
Bei jungen Volljährigen mit (drohender) seelischer Behinderung steht die Hilfe nach § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII im Vordergrund. Eine Antragsweiterleitung nach § 14 SGB IX an einen Eingliederungshilfeträger entbindet den Jugendhilfeträger im Außenverhältnis nicht von seiner Leistungspflicht (OVG Bautzen, 3 B 178/24, Rn. 36 ff.). Der Vorrang/Nachrang nach § 10 Abs. 4 SGB VIII regelt nur das Innenverhältnis zwischen den Trägern; im Verhältnis zum Hilfeempfänger bleibt der Jugendhilfeträger jedenfalls Ausfallbürge. Der Übergang in die Erwachsenenhilfe nach SGB IX ist jedoch frühzeitig zu planen (OVG MV, 1 M 106/26, Rn. 30).
Eilrechtsschutz und Vorwegnahme der Hauptsache
Die Verwaltungsgerichte (OVG MV, OVG Bautzen, OVG Bremen, VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 19.05.2025 – 9 L 136/25; Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.03.2023 – 3 B 15/23 (PKH)) gewähren bei drohendem Abbruch laufender Hilfen regelmäßig vorläufigen Rechtsschutz unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG – auch wenn dies die Hauptsache vorwegnimmt. Begründung: Die Folgen einer Beendigung sind regelmäßig irreversibel und es sind existenzielle Belange betroffen.
Übergangsplanung
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereits ab einem Jahr vor einer etwa beabsichtigten Beendigung der Hilfe prüfen, ob ein Zuständigkeitsübergang auf andere Leistungsträger in Betracht kommt.
Lies: § 41 Abs.3 SGB VIII
Insbesondere kommen folgende Leistungen in Betracht:
- SGB II-Leistungen (Lebensunterhalt)
- Bafög-Leistungen (Lebensunterhalt)
- Psychosoziale Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 16 ff. SGB II
- Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII
- Leistungen der Eingliederungshilfe, sowie
- Hilfen zur Unterstützung bei der Suche nach geeignetem Wohnraum.
Abgrenzungsstreitigkeiten
Im Zusammenhang mit der Beantragung von Leistungen nach § 41 SGB VIII kommt es immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeit im Zusammenhang mit anderen Leistungen. So werden Hilfesuchenden unter Verweis auf die Zuständigkeit anderer Leistungsträger Hilfen verweigert. Hilfesuchende, die nicht die Fähikgeiten und die Kraft haben, um weitere Hilfen nachzusuchen, erhalten keine Hilfe.
Insbesondere kann ein Anspruch auf folgende weitere Leistungen bestehen:
- Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX, § 102 SGB IX,
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, § 67 SGB XII,
- Arbeitslostengeld II, § 19 SGB II sowie
- Leistungen zur Eingliederung §§ 16 – 16i SGB II.
Praxistipp:
Wenn Behörden sich gegenseitig verantwortlich machen und gegenseitig die Zuständigkeit zuweisen, ist es sinnvoll, Anträge bei allen in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern zu stellen. Wenn also zum Beispiel das Jugendamt bei einem Antrag nach § 41 SGB VIII auf das Sozialamt verweist und das Sozialamt umgekehrt bei einem Antrag für Leistungen nach § 67 SGB XII auf das Jugendamt verweist, ist es wichtig, bei beiden Behörden formal Anträge zu stellen.
Weiter sollte dann, wenn die Behörden gegenseitig auf die Zuständigkeit der jeweils anderen Behörde verweisen, bei der Behörde, bei der zuerst die Leistung beantragt wurde, ein Antrag auf vorläufige Leistungen nach § 43 Abs.1 S.2 SGB I gestellt werden.
Insgesamt sind bei solchen Zuständigkeitsstreits also drei schriftliche Anträge erforderlich:
- Antrag bei Behörde A (zum Beispiel dem Jugendamt nach § 41 SGB VIII)
- Antrag bei Behörde A (zum Beispiel beim Sozialamt nach § 67 SGB XII)
- Antrag bei Behörde A auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I.
Nachbetreuung
§ 41a SGB VIII weitet den vormals in § 41 Abs.3 VIII geregelten Anspruch junger volljähriger Hilfebedürftiger auf nachgehende Betreuung aus. Er ist nunmehr ausdrücklich als Anspruch auf “Nachbetreuung” in Form eines Rechtsanspruchs (zuvor: “Soll-Regelung”) ausgestaltet. Die Beratung und Unterstützung hat in einer für die Zielgruppe verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form zu erfolgen.
Hervorzuheben ist auch, dass die “Nachbetreuung” auch nach Abschluss der vorgehenden Hilfe für junge Volljährige im Hilfeplan dokumentiert werden muss. Außerdem besteht ein Gebot zur regelmäßigen Kontakaufnahme mit dem jungen volljährigen Menschen. Insgesamt wurde der Anspruch auf Nachbetreuung durch die Aufwertung des materiellen Anspruchs sowie durch die Vorgaben zur Hilfeplanung und Kontaktaufnahme deutlich gestärkt.
Lies: § 41a SGB VIII