Zum Inhalt

Kitaplatz und Kindertagespflege

Einführung

§ 24 SGB VIII regelt den Anspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Die Vorschrift ist eine der praktisch wichtigsten Normen des Kinder- und Jugendhilferechts: Sie entscheidet darüber, ob Eltern erwerbstätig sein können, und sie ist Grundlage tausender Eil- und Klageverfahren.

Anspruchsinhaber ist das Kind, nicht die Eltern. Die Eltern machen den Anspruch als gesetzliche Vertreter geltend. Verpflichtet ist der örtlich und sachlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wer die Einrichtung betreibt, ist für die Anspruchserfüllung unerheblich — der Träger trägt die Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) und muss sich das Verhalten eingeschalteter Dritter zurechnen lassen.

Ob und in welchem Umfang der Anspruch besteht, richtet sich nach dem Alter des Kindes.

Lies: § 24 SGB VIII

Der Anspruch nach Altersgruppen

Kinder unter einem Jahr (§ 24 Abs. 1 SGB VIII)

Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn eine von zwei Voraussetzungen vorliegt:

  1. Die Leistung ist für die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten, oder
  2. die Erziehungsberechtigten
  3. gehen einer Erwerbstätigkeit nach, nehmen eine Erwerbstätigkeit auf oder sind arbeitsuchend,
  4. befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung oder
  5. erhalten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II.

Wichtig: Die beiden Nummern stehen im Verhältnis „oder", nicht „und". Es genügt also entweder ein entwicklungsbezogener Bedarf des Kindes oder eine der in Nummer 2 genannten Situationen der Erziehungsberechtigten. Innerhalb der Nummer 2 genügt ebenfalls eine der drei Varianten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, kommt es nur auf diese Person an.

Lies: § 24 Abs. 1 SGB VIII

Der Anspruch ist objektiv formuliert („ist … zu fördern") und nicht wie die Absätze 2 und 3 als „Anspruch" bezeichnet. Teilweise wird daraus abgeleitet, die Norm begründe kein subjektives Recht. Die Verwaltungsgerichte prüfen die Tatbestandsmerkmale des Absatzes 1 in Streitverfahren jedoch wie Anspruchsvoraussetzungen und weisen Ansprüche ab, wenn sie nicht erfüllt sind — etwa weil die Mutter im streitigen Monat noch nicht erwerbstätig war (OVG NRW, Urt. v. 08.07.2019 – 12 A 2195/16).

Praxishinweis:

Wer auf einen U1-Platz angewiesen ist, sollte den Bedarf schriftlich anmelden und die einschlägige Variante des Absatzes 1 ausdrücklich benennen und belegen (Arbeitsvertrag, Studienbescheinigung, Bescheid über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, ggf. Nachweise zum Förderbedarf des Kindes). Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich auch hier nach dem individuellen Bedarf (§ 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII).

Kinder von einem bis drei Jahren (§ 24 Abs. 2 SGB VIII)

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Weitere Voraussetzungen nennt das Gesetz nicht. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Eltern erwerbstätig sind. Der Anspruch reicht vom ersten bis zum dritten Geburtstag. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf (§ 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII).

Lies: § 24 Abs. 2 SGB VIII

Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt (§ 24 Abs. 3 SGB VIII)

Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

Auch hier gibt es keine weiteren Voraussetzungen. Zwei Besonderheiten sind wichtig:

  • Auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich hinzuwirken (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Das ist eine objektive Pflicht, kein individueller Anspruch auf einen Ganztagsplatz.
  • Kindertagespflege kann in dieser Altersgruppe nur „bei besonderem Bedarf oder ergänzend" gefördert werden (§ 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Der Träger kann das Kind daher grundsätzlich nicht statt der Tageseinrichtung auf eine Tagespflegeperson verweisen.

Lies: § 24 Abs. 3 SGB VIII

Kinder im schulpflichtigen Alter (§ 24 Abs. 4 SGB VIII)

Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten (Hort). Die Vorschrift ist als objektive Vorhaltepflicht formuliert und begründet nach überwiegender Auffassung keinen Individualanspruch auf einen Hortplatz. Landesrecht kann Weitergehendes regeln (§ 24 Abs. 6 SGB VIII); die Ansprüche auf ganztägige Förderung im Grundschulalter folgen zudem aus dem Ganztagsförderungsgesetz und dem jeweiligen Landesrecht.

Ist ein Kind wegen fehlender Schulreife zurückgestellt, verlängert das den Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII entsprechend; bloße Verhaltensauffälligkeiten eines bereits schulpflichtigen Kindes rechtfertigen keine analoge Anwendung (OVG NRW, Beschl. v. 28.08.2012 – 12 B 902/12).

Beginn des Anspruchs und Anmeldung

Der Anspruch entsteht mit dem Erreichen der jeweiligen Altersgrenze, nicht erst mit Beginn des nächsten Kindergartenjahres nach den Sommerferien. Wird das Kind im Dezember ein Jahr alt, besteht der Anspruch ab dem Geburtstag im Dezember.

Landesrecht kann bestimmen, dass der Bedarf innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme angemeldet werden muss (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Solche Fristen sind praktisch bedeutsam: In Sachsen gilt beispielsweise nach § 4 Satz 2 SächsKitaG eine Regelfrist von sechs Monaten. Das Sächsische OVG behandelt diese Frist als Verfahrensfrist, die den Anspruchsbeginn verschiebt — der Anspruch entsteht regelmäßig erst sechs Monate nach wirksamer Anmeldung; Ausnahmen sind nur in atypischen Fällen möglich und müssen glaubhaft gemacht werden (u. a. Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.06.2014 – 1 B 89/14, und Beschl. v. 24.07.2014 – 1 D 37/14).

Die Anmeldung bezieht sich auf den Betreuungsbedarf insgesamt, nicht auf eine bestimmte Einrichtung. Ändern sich später nur die Wunscheinrichtungen, ist keine neue Anmeldung nötig. Bei durchgehender Anschlussbetreuung ist ebenfalls keine erneute Anmeldung erforderlich.

Unabhängig davon sind die Träger verpflichtet, Eltern über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogischen Konzeptionen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten (§ 24 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII).

Praxistipp:

Melden Sie den Bedarf so früh wie möglich schriftlich beim zuständigen Träger an — mit Datum des gewünschten Betreuungsbeginns, gewünschtem Umfang (Stunden pro Tag, Lage der Betreuungszeiten) und Begründung des Bedarfs. Die rechtzeitige, beweisbare Anmeldung ist Voraussetzung für Eilrechtsschutz, Aufwendungsersatz und Schadensersatz.

Tageseinrichtung oder Kindertagespflege

Das Gesetz kennt zwei Betreuungsformen:

Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Kinder von Fachpersonal auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts für einen Teil des Tages betreut, gebildet und erzogen werden — umgangssprachlich Krippe, Kita, Kindergarten.

Kindertagespflege ist die Betreuung durch eine Einzelperson (Tagesmutter, Tagesvater) außerhalb einer Einrichtung. Sie setzt eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII voraus, aber keine Erzieher- oder sozialpädagogische Ausbildung.

Für die Altersgruppe der unter Dreijährigen hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kein Wahlrecht zwischen dem Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege vermittelt. Der Träger darf die Betreuungsform bestimmen; ein „echter Alternativanspruch" besteht nicht.

Vgl.: BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 5 C 19/16, Leitsatz 2 und Rn. 37 (BVerwGE 160, 212)

Diese Aussage betrifft § 24 Abs. 2 SGB VIII. Für Kinder über drei Jahren gilt sie nicht in gleicher Weise: Dort richtet sich der Anspruch nach dem Wortlaut auf eine Tageseinrichtung; Kindertagespflege ist nur bei besonderem Bedarf oder ergänzend vorgesehen (§ 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat deshalb entschieden, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gegen den Willen der Anspruchsberechtigten grundsätzlich nicht durch Kindertagespflege erfüllt werden kann.

Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.06.2026 – 12 S 715/26

Zu beachten bleibt: Der nachgewiesene Platz muss den Förderauftrag des § 22 Abs. 3 SGB VIII erfüllen. Bestehen begründete Zweifel, dass die angebotene Tagespflegeperson Erziehung, Bildung und Betreuung in diesem Sinne leisten kann, ist der Platz nicht geeignet, den Anspruch zu erfüllen. Dieses Argument gehört in Widerspruchsschreiben und Antragsschriften.

Trägerschaft: kommunal oder frei?

Ein Wahlrecht zwischen einer Einrichtung in öffentlich-rechtlicher und in freier Trägerschaft besteht nicht. Auch insoweit gilt: kein echter Alternativanspruch.

Vgl.: BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 5 C 19/16, Leitsatz 2 und Rn. 37

Erfüllt wird der Anspruch durch den Nachweis eines Platzes in einem öffentlich geförderten Betreuungsverhältnis. Ein Platz in einer rein privatgewerblichen Einrichtung außerhalb der Jugendhilfeplanung gehört regelmäßig nicht zum Erfüllungsangebot; umgekehrt kann der Träger auf solche Plätze auch nicht verweisen.

Vgl.: OVG NRW, Beschl. v. 13.08.2013 – 12 A 55/13

Frühkindliche Förderung ist mehr als Beaufsichtigung

Der Anspruch richtet sich auf Förderung. Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein und soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und dessen ethnische Herkunft berücksichtigen.

Lies: § 22 Abs. 3 SGB VIII

Ein starres Gruppenmodell schreibt § 24 SGB VIII nicht vor. Altersgemischte Gruppen („Häuser für Kinder", Einstiegsgruppen) sind zulässig, wenn sie von der Betriebserlaubnis gedeckt sind und dem Entwicklungsstand des Kindes entsprechen (VG München, Beschl. v. 10.07.2025 – M 18 E 25.2868).

Kinder mit Behinderungen haben denselben Anspruch auf Förderung im gleichen zeitlichen Umfang wie Kinder ohne Behinderung; ein Kapazitätsvorbehalt gilt auch für sie nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.06.2026 – 12 S 715/26).

Zeitlicher Umfang der Betreuung

Der Maßstab: individueller Bedarf

Der zeitliche Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, für U3 über § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Maßgeblich ist der von den Erziehungsberechtigten definierte Bedarf, begrenzt durch das Wohl des Kindes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt:

„Der zeitliche Umfang der Förderung richtet sich gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Der Verwaltungsgerichtshof geht mit Recht davon aus, dass der individuelle Bedarf durch die Verhältnisse des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten gekennzeichnet ist. […] Gemessen daran begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, maßgeblich sei stets der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes, keinen Bedenken."

Vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 5 C 19/16, Rn. 42

Der Betreuungswunsch der Eltern bestimmt damit maßgeblich den jugendhilferechtlichen Bedarf; es kommt nicht auf einen objektiv „festgestellten" Bedarf an (BVerwG, Urt. v. 23.10.2018 – 5 C 15/17, BVerwGE 163, 262, Leitsatz 1).

Kinder unter drei Jahren

Bei den unter Dreijährigen folgt der Umfang unmittelbar dem konkret-individuellen Bedarf. Ein Angebot, das diesen Bedarf nicht deckt — etwa eine Betreuung von 7 bis 15 Uhr bei einem glaubhaft gemachten Bedarf von 8,5 bis 9 Stunden täglich — erfüllt den Anspruch nicht. Ein Umfang von bis zu 9 Stunden täglich bzw. 45 Stunden wöchentlich überschreitet die aus Kindeswohlgründen anerkannte Obergrenze nicht. Fahrtzeiten zur Einrichtung sind nicht auf die Betreuungszeit anzurechnen.

Vgl.: OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.11.2022 – 14 ME 310/22 (NdsVBl 2023, 80)

Kinder ab drei Jahren

Für die Altersgruppe ab drei Jahren hat sich obergerichtlich ein Mindestumfang etabliert: Das Niedersächsische OVG hat entschieden, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang von sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche umfasst. Eine vierstündige Betreuung genügt nicht, weil sie die vom Gesetz bezweckte Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) nicht ermöglicht. Ein Ganztagsplatz ist dagegen nicht vom Anspruch umfasst, sondern nur von der Hinwirkungspflicht des § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII.

Vgl.: OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.12.2021 – 10 ME 170/21, Leitsatz 2 (JAmt 2022, 118)

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Eilverfahren einen Umfang von fünf Stunden täglich bis mindestens 13 Uhr zugesprochen (Beschl. v. 23.11.2022 – 12 S 2224/22).

Wichtig ist die gleichmäßige Verteilung: Der Anspruch besteht an den Tagen Montag bis Freitag in zeitlicher Hinsicht gleichmäßig. Ein Weniger an einem Tag kann gegen den Willen der Anspruchsberechtigten nicht durch ein Mehr an den übrigen vier Tagen ausgeglichen werden — verkürzte Freitagsöffnungszeiten erfüllen den Anspruch also nicht.

Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.06.2026 – 12 S 715/26

Lage der Betreuungszeiten und Grenze des Kindeswohls

Zum individuellen Bedarf gehören Dauer und zeitliche Lage der Arbeitszeit. Längere Arbeitswege, Schichtarbeit oder Arbeitszeiten außerhalb üblicher Bürozeiten können Betreuungszeiten am frühen Morgen oder in den Abendstunden erfordern. Eine Grenze findet der Umfang im Kindeswohl; Betreuungszeiten bis spät in die Nacht werden abgelehnt.

Erreichbarkeit und Entfernung zum Wohnort

Der nachzuweisende Platz muss dem individuellen Bedarf auch örtlich entsprechen, also von Kind und Eltern in zumutbarer Weise erreichbar sein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Maßstab gesetzt:

„In Anlehnung an § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist ein Betreuungsplatz nachzuweisen, der hinsichtlich seiner örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entspricht. Dies ist der Fall, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Auch dies richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles […]. Mit Blick darauf nimmt der Verwaltungsgerichtshof zutreffend an, dass in die Betrachtung des Einzelfalles unter anderem die Entfernung zur Arbeitsstätte bzw. zur Wohnung und der mit dem Bringen und Abholen des Kindes einhergehende zeitliche Aufwand für die Eltern oder den primär betreuenden Elternteil einzubeziehen sind."

Vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 5 C 19/16, Rn. 43

Aus der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ergeben sich folgende Maßstäbe:

  • Als Richtwert hat sich eine Wegezeit von etwa 30 Minuten je Weg etabliert. Das ist eine Richtschnur, keine starre Grenze (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.03.2022 – OVG 6 S 9/22; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.12.2021 – 10 ME 170/21).
  • Maßgeblich sind die verfügbaren Verkehrsmittel, die Nahverkehrsanbindung, die Aufgabenteilung in der Familie sowie Lage und Zeiten der Arbeitsplätze beider Eltern.
  • Bei Berufstätigkeit ist eine Alternativbetrachtung anzustellen: Wie lange dauert der direkte Weg zur Arbeit, wie lange der Weg mit Zwischenhalt an der Einrichtung? Ein Umweg von 12 Minuten wurde als zumutbar angesehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.03.2022 – OVG 6 S 9/22).
  • Im ländlichen Raum sind größere Entfernungen zumutbar; eine Einrichtung in 9,3 km Entfernung wurde nicht als unzumutbar bewertet (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2025 – 2 ME 97/25).
  • Grundsätzlich ist es zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel oder einen vorhandenen PKW zu nutzen. Eine Obliegenheit, sich für den Weg erst einen PKW zu beschaffen (Car-Sharing, Mietwagen), besteht nicht.

Hintergrund ist das im Jugendhilferecht geltende Prinzip der Wohnortnähe (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII).

Eine bestimmte Einrichtung? Wunsch- und Wahlrecht

Der Anspruch aus § 24 SGB VIII ist auf ein Regelangebot gerichtet: auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, zumutbaren Einrichtung — nicht auf einen bestimmten Platz in einer bestimmten Wunscheinrichtung.

Vgl.: OVG NRW, Beschl. v. 13.08.2013 – 12 A 55/13, Leitsätze 1 und 2

Ist in der gewünschten Einrichtung jedoch ein bedarfsdeckender Platz vorhanden, greift das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII. Es gilt auch gemeindeübergreifend: Eltern können eine Einrichtung außerhalb der Wohnortgemeinde wählen, wenn berechtigte Gründe vorliegen und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen. Berechtigte Gründe können sein: bessere Erreichbarkeit von den Arbeitsstätten der Eltern aus, passendere Öffnungszeiten, Erhalt sozialer Kontakte. Eine kommunale Bedarfsplanung schließt das Wahlrecht nicht automatisch aus, wenn in der Wunscheinrichtung ein Platz frei ist.

Vgl.: OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2025 – 2 ME 97/25; § 5 SGB VIII

Umgekehrt ist ein angebotener Platz nicht schon deshalb zumutbar, weil er räumlich erreichbar ist. Die qualitative Zumutbarkeit erfordert eine umfassende Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Förderungsgrundsätze der §§ 22, 22a SGB VIII, der Strukturprinzipien der §§ 4, 8, 9, 80 SGB VIII und der Kindeswohldienlichkeit. Einzustellen sind neben objektivierbaren Kriterien (etwa Einsatz geschulter Fachkräfte) vor allem die individuellen Bedürfnisse des Kindes. Ein hochspezialisiertes privates Angebot mit hohem Elternbeitrag kann kumulativ — pädagogisch und wirtschaftlich — unzumutbar sein.

Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.12.2021 – 12 S 3227/21, Leitsatz 1 (ESVGH 72, 185; ZKJ 2022, 154)

Praxishinweis:

Wird bereits ein anderer, eigentlich nicht gewünschter Platz genutzt, halten Teile der Rechtsprechung das Rechtsschutzbedürfnis für eine (Eil-)Klage auf die Wunscheinrichtung für zweifelhaft. Nehmen Sie einen Ersatzplatz daher ausdrücklich nur vorläufig und unter Aufrechterhaltung des Anspruchs an und halten Sie den weitergehenden Bedarf schriftlich aufrecht.

Kein Kapazitätsvorbehalt: Platzmangel ist keine Einwendung

Der zentrale praktische Streitpunkt ist der Einwand des Trägers, es seien keine Plätze vorhanden. Dieser Einwand greift nicht durch.

Der Anspruch aus § 24 SGB VIII steht — anders als das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII — unter keinem Kapazitätsvorbehalt. Der Träger hat eine unbedingte Bereitstellungs- und Gewährleistungspflicht und muss erforderliche Kapazitäten schaffen. Fachkräftemangel entbindet ihn nicht.

Vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.03.2018 – OVG 6 S 6.18 (LKV 2018, 181); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2022 – 12 S 2224/22 (ZKJ 2023, 73)

Daraus folgt im Einzelnen:

  • Der Träger muss aktiv handeln, nicht nur freie Plätze abfragen: vermitteln, eigene Einrichtungen betreiben, geeignete Dritte einbinden.
  • Die Einwände der fehlenden Erfüllbarkeit und der Unmöglichkeit (in Anlehnung an § 275 BGB) können der unbedingten Gewährleistungspflicht im Eilverfahren nicht entgegengehalten werden. Volle Belegung ist nicht mit zivilrechtlicher Unmöglichkeit vergleichbar, weil Plätze durch Kapazitätserweiterung geschaffen werden können — etwa durch Ausnahmegenehmigungen zur Überbelegung oder Abweichungen vom Personalschlüssel (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2022 – 12 S 2224/22).
  • Beruft sich der Träger auf Kapazitätserschöpfung, trifft ihn eine Nachweisobliegenheit: Er muss darlegen, alles ihm rechtlich und tatsächlich Mögliche zum Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes unternommen zu haben. Ein pauschaler Hinweis auf fehlende Kapazitäten genügt nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.12.2021 – 12 S 3227/21, Leitsatz 2).
  • Ein landesrechtliches Gutscheinsystem verlagert die Suche nicht auf die Eltern und entbindet den Träger nicht von der Nachweispflicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.03.2018 – OVG 6 S 6.18).
  • Verliert das Kind seinen Platz, weil die Einrichtung den Betreuungsvertrag kündigt, entsteht der Anspruch in vollem Umfang neu. Dem Kind kann nicht entgegengehalten werden, seine Eltern seien nicht zivilrechtlich gegen die Kündigung vorgegangen; der Träger trägt die Gesamtverantwortung auch für das Verhalten der von ihm eingeschalteten Einrichtung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.12.2021 – 10 ME 170/21, Leitsatz 1).
  • Die bloße Ankündigung künftiger Kapazitäten erfüllt den Anspruch nicht. Ein gestellter Antrag auf Änderung der Betriebserlaubnis ist kein Nachweis eines Betreuungsplatzes, solange keine gesicherte Prognose und keine verbindliche Aufnahmezusage vorliegen (VG München, Beschl. v. 10.07.2025 – M 18 E 25.2868).

Praktische Durchsetzung

Schritt 1: Antrag und Bedarfsdokumentation

Stellen Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Beschreiben Sie den Bedarf konkret und belegbar:

  • Betreuungsbeginn (Datum),
  • benötigter Umfang (Stunden pro Tag) und die zeitliche Lage (von/bis),
  • Arbeitszeiten, Arbeitsorte und Arbeitswege beider Eltern (Arbeitgeberbescheinigung),
  • besondere Bedarfe des Kindes,
  • Angabe der zumutbaren Erreichbarkeit (Verkehrsmittel, Wegezeit).

Schritt 2: Widerspruch bzw. Untätigkeit

Wird der Antrag abgelehnt, ist Widerspruch bzw. — je nach Landesrecht — direkt Klage der richtige Weg. Entscheidet die Behörde nicht, kommt nach Ablauf der Fristen des § 75 VwGO eine Untätigkeitsklage in Betracht. Wegen der zeitlichen Dringlichkeit ist parallel praktisch immer der Eilrechtsschutz erforderlich.

Schritt 3: Eilrechtsschutz (§ 123 VwGO)

Der Regelweg ist die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf die Verpflichtung des Trägers, einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz nachzuweisen.

Wichtige Punkte:

  • Anordnungsgrund: Betreuungsleistungen sind nicht nachholbar. Effektiver Rechtsschutz ist deshalb nur im Eilverfahren möglich (Art. 19 Abs. 4 GG).
  • Glaubhaftmachung: Die Anforderungen dürfen nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen in der Hauptsache verlangt werden könnte, wenn effektiver Rechtsschutz nur einstweilig zu erlangen ist (VG München, Beschl. v. 10.07.2025 – M 18 E 25.2868).
  • Antragsformulierung: Es empfiehlt sich, Umfang, zeitliche Lage, Erreichbarkeit und eine Erfüllungsfrist zu beantragen. Gerichte setzen Fristen — etwa zwei Wochen ab Zustellung — für den Nachweis des Platzes; die tatsächliche Betreuung kann danach beginnen (VG München, Beschl. v. 10.07.2025 – M 18 E 25.2868). Die Anordnung kann befristet und mit der Bedingung der Klageerhebung in der Hauptsache verbunden werden.
  • Vorwegnahme der Hauptsache: Eine reine Interimsregelung nimmt die Hauptsache nicht vorweg; rein faktische Folgen genügen dafür nicht.
  • Kosten: Verfahren in Angelegenheiten der Kindertagesbetreuung sind gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Für die Anwaltsvergütung im Eilverfahren ist regelmäßig die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen, also 2.500 Euro (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.04.2024 – 12 S 489/24).
  • Vollstreckung: Erfüllt der Träger die Anordnung nicht, kommt die Vollstreckung nach §§ 167 ff. VwGO, § 172 VwGO (Zwangsgeld) in Betracht. Im Vollstreckungsverfahren kann der Träger Unmöglichkeit noch geltend machen — dafür gelten aber hohe Anforderungen, und laufende Veränderungen (Neueinstellungen, Rückkehr aus Elternzeit, Wegzüge) sind zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2022 – 12 S 2224/22).

Selbstbeschaffung und Aufwendungsersatz

Beschafft sich das Kind (vertreten durch die Personensorgeberechtigten) den Platz selbst, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Analogie mit einer planwidrigen Gesetzeslücke begründet.

Vgl.: BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 5 C 19/16, Leitsatz 4; § 36a Abs. 3 SGB VIII

Voraussetzungen

  1. Der Träger hat den Primäranspruch nicht erfüllt. Entscheidend ist nicht, ob das Kind irgendwie mit einem Platz versorgt ist, sondern ob der Träger den auf aktives Handeln gerichteten Anspruch aus § 24 SGB VIII erfüllt hat. Die Selbstbeschaffung selbst erfüllt den Anspruch nicht — sie ist ein aliud gegenüber dem geschuldeten Nachweis.

    Vgl.: BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 – 5 B 9/17, Leitsatz 1

  2. Der Träger wurde vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt.
  3. Die Voraussetzungen für die Leistung lagen vor.
  4. Die Bedarfsdeckung duldete keinen Aufschub bis zur Entscheidung des Trägers.

    Vgl.: OVG NRW, Urt. v. 08.07.2019 – 12 A 2195/16

Zum vierten Punkt hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt: Wäre Abhilfe auch dann nicht zu erwarten gewesen, wenn die Sorgeberechtigten von Anfang an den Verwaltungsrechtsweg beschritten hätten, ist ihnen das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nicht zumutbar.

Vgl.: BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 – 5 B 9/17, Leitsatz 2

Umfang: nur der Mehraufwand

Erstattungsfähig sind die erforderlichen Aufwendungen. Der Sekundäranspruch gewährt nicht mehr als der Primäranspruch: Zu übernehmen ist nur, was das Kind bei rechtzeitigem und ordnungsgemäßem Nachweis eines Platzes nicht hätte tragen müssen.

Hierzu das Bundesverwaltungsgericht:

„Der Umfang der zu übernehmenden erforderlichen Aufwendungen entspricht dem Betrag, der bei rechtzeitigem Nachweis eines ausreichenden Förderangebots von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre […]. Mithin ist in den Fällen, in denen kein Recht auf kostenfreie Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes besteht, der Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz auf den Mehraufwand beschränkt, der gerade durch die Selbstbeschaffung entstanden ist. Nicht beansprucht werden können die Aufwendungen, die ohnehin zu tragen gewesen wären."

Vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 5 C 19/16, Rn. 75

Praktisch bedeutet das: Wer wegen seines Einkommens ohnehin einen hohen Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII zu tragen hätte, erhält nur die Differenz. Maßstab ist die einschlägige kommunale Beitragssatzung; die Berechnung ist häufig aufwendig, manche Kommunen stellen Beitragsrechner bereit.

Weitere Maßstäbe der Obergerichte:

  • Erstattungsfähig sind die Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte (Orientierung an § 670 BGB). Im Wege des Vorteilsausgleichs sind etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII abzusetzen.
  • Im Eilverfahren kann aus dem Aufwendungsersatzanspruch ein Anspruch auf Freistellung von den Betreuungskosten folgen — die Eltern müssen also nicht zunächst vorfinanzieren.

Vgl.: OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.11.2022 – 14 ME 310/22 (NdsVBl 2023, 80)

Warnung — Rechtskraft beachten:

Wird in einem Verfahren rechtskräftig festgestellt, der Anspruch aus § 24 SGB VIII sei erfüllt gewesen, bindet das ein späteres Verfahren über den Aufwendungsersatz. Die materielle Rechtskraft erfasst auch die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs (BVerwG, Beschl. v. 03.11.2022 – 5 B 3/22). Primär- und Sekundäranspruch sollten daher aufeinander abgestimmt geltend gemacht werden.

Verdienstausfall der Eltern

Neben dem Anspruch des Kindes kann den Eltern ein eigener Schadensersatzanspruch zustehen. Zunächst war umstritten, ob § 24 SGB VIII nur das Kind schützt. Der Bundesgerichtshof hat das geklärt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden:

„1. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII (in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung) anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Für das Verschulden des Amtsträgers kommt dem Geschädigten ein Beweis des ersten Anscheins zugute.

2. Die mit dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII korrespondierende Amtspflicht bezweckt auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern.

3. In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt auch der Verdienstausfallschaden, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhält."

Vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 303/15; Parallelentscheidung BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 278/15 (NJW 2017, 397)

Rechtsgrundlage ist die Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Zuständig sind die Zivilgerichte (Landgericht, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), nicht die Verwaltungsgerichte. Die Verjährung richtet sich nach den §§ 195, 199 BGB.

Grenzen und offene Fragen:

  • Steht ein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung und wird er nicht angenommen oder gekündigt, kommt Verdienstausfall nicht in Betracht.
  • Bleiben Anstrengungen zur Selbstbeschaffung erfolglos, entfällt der Anspruch auf Verdienstausfall nicht. Ob und wie weit Eltern überhaupt zur Selbstbeschaffung verpflichtet sind, ist nicht abschließend geklärt.
  • Wird die Erwerbstätigkeit mangels Betreuungsplatz nicht aufgenommen, wirkt sich das nicht automatisch auf andere Sozialleistungen aus: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das BEEG keine Ausnahme für fehlende Betreuungsplätze vorsieht und ein Amtshaftungsanspruch nicht als Einrede gegen die Aufhebung eines vorläufigen Elterngeldbescheids geltend gemacht werden kann (BSG, Urt. v. 26.10.2023 – B 10 EG 1/23 R; Parallelentscheidung B 10 EG 2/23 R).

Praxistipp:

Dokumentieren Sie den Schaden von Anfang an: Anmeldedatum, Ablehnung, Rückmeldungen angefragter Einrichtungen, geplanter Wiedereinstieg, Arbeitsvertrag bzw. Angebot des Arbeitgebers, Höhe des entgangenen Netto-Verdienstes. Der Anscheinsbeweis für das Verschulden hilft nur, wenn Anmeldung und Bedarf belegt sind.

Kostenbeiträge

Für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege werden Kostenbeiträge (Teilnahmebeiträge, Gebühren) erhoben (§ 90 SGB VIII). Höhe und Staffelung ergeben sich aus Landesrecht und kommunaler Satzung; Grundprinzip ist die Staffelung nach Einkommen und weiteren Kriterien. Mehrere Länder haben die Beiträge ganz oder teilweise abgeschafft.

Die finanzielle Zumutbarkeit des Teilnahmebeitrags ist nicht Voraussetzung des Platznachweises. Ist der Beitrag nicht zumutbar, ist er nach § 90 SGB VIII ganz oder teilweise zu übernehmen bzw. zu erlassen — wobei dem Gebot, die von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII angestrebte bestmögliche Kinderbetreuung zu gewährleisten, in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist.

Vgl.: BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 5 C 19/16, Leitsatz 3 (zu § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der damaligen Fassung); § 90 SGB VIII

Für die Bestimmung des Bedarfs ist der Beitrag allerdings nicht bedeutungslos: Ein Angebot kann gerade aus der Kumulation von pädagogischem Sonderprofil und hohem Elternbeitrag unzumutbar sein (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.12.2021 – 12 S 3227/21).

Kindertagespflege: Rechtsstellung der Tagespflegeperson

Die Kindertagespflege setzt eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII voraus. Die Tagespflegeperson erhält eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII, die unter anderem einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung und Erstattungen zur Alterssicherung umfasst. Für die Praxis wichtig:

  • Bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags haben die Träger einen nur beschränkt gerichtlich kontrollierbaren Beurteilungsspielraum. Pauschalierungen und Staffelungen sind als Mittel der Verwaltungsvereinfachung zulässig, solange sie den Förderauftrag, die Parameter des § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII und die Qualifikation angemessen abbilden und das Willkürverbot beachten (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 – 5 C 18/16).
  • Die gesetzliche Rentenversicherung ist stets eine angemessene Alterssicherung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII. Die hälftige Erstattungspflicht erfasst aber nur Aufwendungen, die auf die laufende Geldleistung des Trägers zurückgehen — nicht solche, die durch freiwillige Zuzahlungen von Wohnsitzgemeinden entstehen (BVerwG, Urt. v. 12.12.2024 – 5 C 1/23, BVerwGE 184, 108).
  • Der Widerruf einer Pflegeerlaubnis erfordert konkret nachweisbare Tatsachen. Ein bloßer Verdacht genügt nicht; ein hinreichend begründeter Verdacht einer die Eignung ausschließenden Straftat kann dagegen ausreichen. Milderes Mittel (Beratung, Überwachung) und langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit sind in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen (OVG NRW, Beschl. v. 22.12.2025 – 12 B 1302/25).

Zuständigkeit und Leistungsende

Für die örtliche Zuständigkeit gilt: Die Leistung der Förderung in Tageseinrichtungen endet zuständigkeitsrechtlich regelmäßig schon dann, wenn die Sorgeberechtigten das Betreuungsverhältnis zur Einrichtung auflösen. Mit der Anmeldung in einer neuen Einrichtung nach einem Umzug beginnt eine neue Leistung, für die der Träger am neuen Wohnort zuständig ist.

Vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.10.2018 – 5 C 15/17, Leitsatz 2 (BVerwGE 163, 262)

Wichtige Rechtsprechung im Überblick

Grundlegend (Bundesverwaltungsgericht)

  • BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 5 C 19/16 (BVerwGE 160, 212): Leitentscheidung zu § 24 SGB VIII. Pflicht zum Nachweis eines öffentlich geförderten, dem individuellen Bedarf entsprechenden Platzes; kein Wahlrecht zwischen Tageseinrichtung und Kindertagespflege und zwischen öffentlicher und freier Trägerschaft (Abs. 2); Zumutbarkeit des Teilnahmebeitrags ist keine Frage des Platznachweises; analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII mit Begrenzung auf den Mehraufwand.
  • BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 – 5 B 9/17: Maßgeblich ist die Erfüllung des auf aktives Handeln gerichteten Primäranspruchs, nicht die irgendwie erfolgte Versorgung des Kindes; Eilrechtsschutz ist unzumutbar, wenn Abhilfe ohnehin nicht zu erwarten war.
  • BVerwG, Urt. v. 23.10.2018 – 5 C 15/17 (BVerwGE 163, 262): Der Betreuungswunsch der Eltern bestimmt den jugendhilferechtlichen Bedarf; zuständigkeitsrechtliches Leistungsende mit Auflösung des Betreuungsverhältnisses.
  • BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 – 5 C 18/16: Beurteilungsspielraum bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags für Tagespflegepersonen.
  • BVerwG, Urt. v. 12.12.2024 – 5 C 1/23 (BVerwGE 184, 108): Reichweite der Erstattung von Alterssicherungsaufwendungen in der Kindertagespflege.
  • BVerwG, Beschl. v. 03.11.2022 – 5 B 3/22: Rechtskraftbindung bei präjudiziellen Vorfragen im Verhältnis von Primär- und Sekundäranspruch.

Kapazitäten und Durchsetzung (Obergerichte)

  • OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.03.2018 – OVG 6 S 6.18 (LKV 2018, 181): Kein Kapazitätsvorbehalt; Pflicht zur Kapazitätsschaffung; Fachkräftemangel und Gutscheinsystem entlasten nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.12.2021 – 12 S 3227/21 (ESVGH 72, 185): Qualitative Zumutbarkeit als Ergebnis umfassender Einzelfallabwägung; Nachweisobliegenheit des Trägers bei behaupteter Kapazitätserschöpfung.
  • VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2022 – 12 S 2224/22 (ZKJ 2023, 73): Unbedingte Gewährleistungspflicht; Einwände der Unmöglichkeit greifen im Eilverfahren nicht.

Umfang und Erreichbarkeit

  • OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.12.2021 – 10 ME 170/21 (JAmt 2022, 118): Ü3 — sechs Stunden täglich an fünf Tagen; kein Verweis auf zivilrechtliches Vorgehen gegen eine Kündigung; 30-Minuten-Richtwert.
  • VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.06.2026 – 12 S 715/26: Gleichmäßige Förderung Montag bis Freitag, keine Kompensation zwischen Wochentagen; keine alternative Erfüllung durch Kindertagespflege bei § 24 Abs. 3 SGB VIII; gleiche Ansprüche für Kinder mit Behinderung.
  • OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.11.2022 – 14 ME 310/22 (NdsVBl 2023, 80): U3 — konkret-individueller Bedarf, bis zu 9 Stunden täglich; Fahrtzeit zählt nicht zur Betreuungszeit; Freistellung von Betreuungskosten im Eilverfahren.
  • OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.03.2022 – OVG 6 S 9/22: Maßstäbe der zumutbaren Erreichbarkeit; Alternativbetrachtung der Wegezeiten; 12-minütiger Umweg zumutbar.
  • OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2025 – 2 ME 97/25: Wunsch- und Wahlrecht auch gemeindeübergreifend; berechtigte Gründe können Arbeitsplatznähe und Öffnungszeiten sein; im ländlichen Raum größere Entfernungen zumutbar.

Selbstbeschaffung, Wahlrecht, Verfahren

  • OVG NRW, Beschl. v. 13.08.2013 – 12 A 55/13: Anspruch nur auf ein Regelangebot, nicht auf eine bestimmte Einrichtung; Wunsch- und Wahlrecht beschränkt auf das tatsächlich vorgehaltene, planerisch einbezogene Angebot.
  • OVG NRW, Urt. v. 08.07.2019 – 12 A 2195/16: Voraussetzungen des Aufwendungsersatzes analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
  • VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.04.2024 – 12 S 489/24: Gegenstandswert im Eilverfahren grundsätzlich halber Auffangwert; Abgrenzung Interimsregelung / Vorwegnahme der Hauptsache.
  • VG München, Beschl. v. 10.07.2025 – M 18 E 25.2868: Altersgemischte Gruppen zulässig; bloßer Antrag auf Änderung der Betriebserlaubnis ist kein Platznachweis; Zwei-Wochen-Frist für den Nachweis; Glaubhaftmachungsmaßstab im Licht des Art. 19 Abs. 4 GG.

Schadensersatz

  • BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 303/15 (und Parallelentscheidung III ZR 278/15, NJW 2017, 397): Amtspflichtverletzung bei Nichtbereitstellung eines Platzes; Schutz auch der Eltern; Verdienstausfall im Schutzbereich der Amtspflicht; Anscheinsbeweis für das Verschulden.